Linz, 12.11.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. , S, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.9.2007, VerkR96-4747-2007 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe...................................................................................... 581,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 58,10 Euro
639,10 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................................. 7 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l. Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am geeichten Alkomaten durchgeführt.
Tatort: Gemeindegebiet von M., auf der B...., bei Strkm......
Tatzeit 15.06.2007, 04:25 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen BR- ...., Einspuriges Kleinkraftrad ..................
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 1 StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von: 1162 Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 16 Tagen
Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 116,20 Euro
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 1.278,20 Euro"
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.9.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 7.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Herr RI M.M., PI M., Frau Insp. S.L., PI M. und Herr J.W. teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sachlage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr – ein Fahrzeug lenkt, begeht gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.
Der 1991 geborene Bw war zum Tatzeitpunkt – und ist auch heute noch – Jugendlicher iSd § 4 Abs.2 VStG.
Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gem. § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Auf die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG besteht ein Rechtsanspruch;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 14 ff zu § 20 VStG (Seite 384) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Der Bw war bislang unbescholten; siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Auszug betreffend die Verwaltungsstrafen vom 20.6.2007.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 20 VStG vorgesehene Mindest-Geldstrafe (581 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (7 Tage) festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 58,10 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG – Jugendlicher