Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162543/19/Kof/Da

Linz, 12.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. , S, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen das Strafausmaß des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.9.2007, VerkR96-4747-2007 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach Durchführung  der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,                                  als die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage                 herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat          keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO  iVm  § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe...................................................................................... 581,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 58,10 Euro

                                                                                                              639,10 Euro

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ................................................................. 7 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das                   in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l. Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht  am  geeichten  Alkomaten  durchgeführt.

Tatort: Gemeindegebiet  von  M.,  auf der B....,  bei Strkm......

Tatzeit 15.06.2007, 04:25 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen BR- ...., Einspuriges Kleinkraftrad ..................

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 1 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 1162 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 16 Tagen

Gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 116,20 Euro

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten)  beträgt daher: 1.278,20 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  28.9.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 7.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Herr RI M.M., PI M., Frau Insp. S.L., PI M. und Herr J.W. teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sachlage hat der Bw die Berufung betreffend           den  Schuldspruch  zurückgezogen  und  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr – ein Fahrzeug lenkt, begeht gem. § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der 1991 geborene Bw war zum Tatzeitpunkt – und ist auch heute noch – Jugendlicher  iSd  § 4 Abs.2 VStG.

 

Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gem. § 20 VStG die Mindeststrafe    bis  zur  Hälfte  unterschritten  werden.

Auf  die  Anwendung  der  Bestimmung  des  § 20 VStG  besteht  ein  Rechtsanspruch;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 14 ff zu                § 20 VStG  (Seite 384)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.

 

Der Bw war bislang unbescholten; siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen  Auszug  betreffend  die  Verwaltungsstrafen  vom  20.6.2007.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1 lit.a StVO iVm § 20 VStG vorgesehene Mindest-Geldstrafe (581 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (7 Tage) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  festgesetzten  Geldstrafe  (= 58,10 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine                Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG – Jugendlicher

 

 

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