Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162593/4/Bi/Se

Linz, 29.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S P, M, vertreten durch RA F W, M, vom 15. Oktober 2007 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. September 2007, VerkR96-18247-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als unzulässig weil unbegründet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 42 Abs.2 iVm 99 Abs.2b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.162 Euro (2 Wochen EFS) und 2) 72 Euro (36 Stunden EFS) verhängt. Weiters wurden ihm Verfahrens­kosten­beiträge von gesamt  123,40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses dieser Bestimmung entsprach, beinhaltete das Rechtsmittel vom 15. Oktober 2007 lediglich einen Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und der erlassenden Behörde Kosten aufzuerlegen. Angekündigt wurde, dass nach Überprüfung der Akten, in die hiermit Einsicht beantragt werde, eine Begründung erfolgen werde. Die Aktenübermittlung wurde ebenfalls beantragt.

Dem Rechtsvertreter wurden mit Schreiben des UVS die bisher vorhandenen Akten­teile (Anzeige samt Abnahmebescheinigung des deutschen Führerscheins und Alko­test­streifen und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.7.2007 mit der konkreten Tatanlastung samt Rückschein – das Straferkenntnis wurde bereits von der Erst­instanz dem Parteienvertreter zugestellt) übermittelt und er unter Einräumung einer Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Schreibens aufgefordert, zu erklären, ob er das Rechtsmittel aufrecht hält oder zurückzieht und im Fall der Aufrechthaltung eine Begründung dafür nachzureichen, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werde.

Auf Ersuchen um Gewährung einer Frist bis 15. November 2007 wurde diese Frist per E-Mail bestätigt.

Bislang ist jedoch keine Erklärung erfolgt, sodass davon auszugehen ist, dass die Berufung unbegründet bleibt und möglicherweise vorsorglich erfolgte, zumal im Ersuchen vom 8. November 2007 von einer notwendigen Rücksprache mit dem Mandanten die Rede war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Berufungsantrag nicht begründet

 

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