Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290100/16/Bi/Be

Linz, 30.01.2003

VwSen-290100/16/Bi/Be Linz, am 30. Jänner 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. F, vertreten durch RA Dr. G, vom 11. Juni 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 24. Mai 2002, ForstR96-9-2002, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 idF BGBl.I Nr. 108/2001, auf Grund des Ergebnisses der am
19. November 2002 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als

    im Spruchpunkt a) der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "ca 500 " auf "ca 343 " geändert wird und die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden und

    im Spruchpunkt b) der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "rund 900 " auf "ca 137 " geändert wird und die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden herabgesetzt werden.

  2. Im Spruchteil a) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz auf 30 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Im Spruchteil b) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz auf 60 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß a) und b) jeweils §§ 174 Abs.1 lit.a Z6 iVm

17 Abs.1 ForstG 1975 Geldstrafen von a) 500 Euro (46 Stunden EFS) und b) 1.000 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er

a) im Juni 2001 einen südwestlichen Teil von rund 250 aus dem Waldgrundstück Nr.1180 und einen nordwestlichen Teil von ca 500 aus dem Waldgrundstück Nr.1181/2, beide KG x, Gemeinde x, ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung gerodet habe, wodurch er diesen Waldboden jedenfalls zwischen Juni 2001 und dem 22. April 2002 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe und

b) einen Großteil des im Nordosten gelegenen Teiles des Grundstückes im Ausmaß von ca 600 und einen Großteil von rund 900 des Waldgrundstückes beide KG x, Gemeinde x, die ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung gerodet worden seien, wobei ein Streifen im Norden dieser Parzellen im gesamten Ausmaß von rund 450 bestockt geblieben sei, jedenfalls zwischen dem 25. September 2001 und dem 22. April 2002 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe.

Die Zeiträume errechneten sich aus einem Lokalaugenschein des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 25. September 2001 und einem Lokalaugenschein des forsttechnischen Amtssachverständigen vom 22. April 2002.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 150 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. November 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters RA Dr. G (PV) sowie des Vertreters der Erstinstanz, Herrn H (BV), und des forsttechnischen Amtssachverständigen DI R durchgeführt. Weiters wurde vom PV die Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 eingebracht.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es handle sich bei den Grundstücken 1180 und 1179/4 nicht um Wald, sondern um Wiese bzw Acker. Er habe auch keine Rodungen durchgeführt, sondern auf dem Grundstück 1181/2 seien die vorhandenen Wurzelstöcke mit Erde überschüttet und nach Rücksprache mit DI G eine Wiederaufforstung durchgeführt worden. Wenn sich auf dem Grundstück Wurzelstöcke befänden, so seien dies solche von Obstbäumen, die von einem Nachbarn stammten, der sie dort (mit seiner Erlaubnis) abgelagert habe. Auf dem Grundstück 1181/3 seien Schlägerungen, aber keine Rodung durchgeführt worden.

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der gesamte Verfahrensakt samt den darin befindlichen Fotos sowie die im h Akt VwSen-320084 (BH Freistadt, N96-13-2001) enthaltenen Fotos eingesehen und ausgiebig erörtert sowie die vom PV vorgelegten Unterlagen, nämlich eine Bestätigung der Frau H vom 17. Oktober 2001, drei Fotos, ein Lageplan der Vermessungskanzlei DI B mit Teilungsausweis aus dem Jahr 1963, ein Kaufvertrag über das "Grundstück x Acker" vom
16. Jänner 1967 zwischen x und Lore M und ein Kaufvertrag über dasselbe Grundstück vom 4. Oktober 1968 zwischen Lore M und H, eingesehen und ausgiebig erörtert sowie ein forsttechnisches Gutachten durch den Amtssachverständigen DI R, das wiederum auf von diesem eingeholten Orthofotos des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Maßstab 1:1000, Bildflüge am 26. Mai 1992 und am 16. August 2001, sowie einem von ihm am
7. Oktober 2002 durchgeführten Ortsaugenschein erstellt wurde.

In der Stellungnahme des Bw vom 17. Dezember 2002 wurden zum Teil Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung näher dargelegt und bestätigt, seine Vorgangsweise geschildert und die Einvernahme zweier weiterer Zeugen beantragt sowie die in der Verhandlung gestellten Beweisanträge, nämlich Zeugeneinvernahme der Frau H zur Waldeigenschaft und zur zeitlichen Zuordnung eines Fotos, Zeugeneinvernahmen der beiden Sachverständigen der Erstinstanz, und Durchführung eines Ortsaugenscheins, wiederholt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw ist Eigentümer der Grundstücke Nrn.1179/4, 1180, 1181/2 und 1181/3, alle KG Waldburg. Diese bilden zusammen mit den Grundstücken Nrn.x und x, KG x, die ebenfalls im Eigentum des Bw stehen, ein im Norden vom x, der dort parallel neben der xStraße verläuft, im Osten vom Grundstück x, im Süden vom Grundstück x und im Westen von einem Grundstück x ein annähernd rechteckiges Areal mit einer spitzwinkeligen Ausdehnung im nordöstlichen Bereich.

Nach dem Grundstücksverzeichnis ist das Grundstück x (1617 ) mit 864 als begrünte Baufläche im südlichen Teil und mit 753 als Wald im nördlichen Teil ausgewiesen. Die Grundstücke x mit 469 und x mit 2093 und x mit 1437 sind im Grundstücksverzeichnis jeweils zur Gänze mit der Nutzungsart Wald ausgewiesen.

Laut dem im Verfahrensakt befindlichen AV vom 13. März 2001 und der Mitteilung des BV in der mündlichen Verhandlung erschien der Bw an diesem Tag bei ihm,

erkundigte sich über erforderliche Bewilligungen für beabsichtigte Schlägerungen, die Anlage bzw Vergrößerung eines Teiches und die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des 50m-Schutzbereiches des Kronbaches, wobei er angab, bereits mit dem Bezirksbeauftragten für Naturschutz DI N gesprochen zu haben. Der BV bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe den Bw über die Notwendigkeit forst- und naturschutzrechtlicher Bewilligungen informiert und ihm empfohlen, sich mit dem forsttechnischen Amtssachverständigen
DI Dr. G zur Klärung der Konsensfähigkeit in Verbindung zu setzen.

Nach den Schilderungen des BV in der mündlichen Verhandlung wurde die Erstinstanz durch einen Bericht des Bezirksförsters Ing. S über einen Ortsaugenschein am 13. Juni 2001 und dabei festgestellte Baggerungsarbeiten auf Grundstück x aufmerksam.

Laut einem Aktenvermerk des NaturschutzSV DI N vom 1.10.2001, erstellt nach dem Ortsaugenschein am 25. September 2001, führte der Bw im Sommer 2000 im 50m-Schutzbereich des Kronbaches Maßnahmen durch, insbesondere habe er auf den Grundstücken x, x, x und x gerodet, einen Teich angelegt und Böschungsabgrabungen durchgeführt. Zwischen Mitte Juni und Anfang Juli 2001 habe er weitere Maßnahmen gesetzt, insbesondere einen ca 65 m langen und ca 5 m breiten "Streifentümpel" (der als konsensfähig bezeichnet wurde) angelegt, die bestehende Überbrückung des Kronbaches auf Grundstück x verstärkt, einen Betonweg an der Westgrenze des Grundstückes x in der Länge von ca 35 m bis zu einem 9 x 6m großen Gebäude errichtet.

DI Dr. G führte am 22. April 2002 einen Ortsaugenschein auf den genannten Grundstücken durch und befand die gerodeten Flächen auf Grundstück x (1437 ) mit ca 900 , auf Grundstück x (1617 ) mit ca 600 , auf Grundstück x (469 ) mit ca 250 und auf Grundstück x (2093 ) mit ca 500 , sohin insgesamt 2250 . Auf den Grundstücken x, x und x sei eine ca 200 große Baugrube ausgehoben; allerdings habe er bei der Gemeinde x erfahren, dass eine Umwidmung für den zeitweiligen Wohnbedarf noch nicht erfolgt sei, weshalb die Baumaßnahmen eingestellt wurden und ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auf den Grundstücken x und x und an der südöstlichen Grenze von x seien Eschen gepflanzt worden. Der SV empfahl die Einebnung der Baugrube und des Teiches sowie Aufforstung.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26. April 2002 wurden dem Bw seitens der Erstinstanz die auch im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Übertretungen des Forstgesetzes zur Last gelegt, wobei als Tatzeiträume die von Ing. S und DI N angeführten Zeitangaben in ihren Berichten herangezogen wurden.

Der inzwischen anwaltlich vertretene Bw erklärte im Schriftsatz vom 16. Mai 2002, das Grundstück 1180 sei als Wiese ausgewiesen und die Ausgestaltung des darauf errichteten Teichs mit DI N abgesprochen. Er sei für eine Schlägerung hiebsunreifen Waldes auf Grundstück x verwaltungsbehördlich bestraft worden.

Vor der beabsichtigten Fällung auf Grundstück x habe er mit DI Dr. G auf Empfehlung des BV einen Ortsaugenschein durchgeführt, worauf er die Fällung des vom SV als hiebsreif bezeichneten Bestandes durchgeführt habe.
DI Dr. G habe sich ihm gegenüber geäußert, dass auch der auf Grundstück x von ihm gefällte Bestand schon hiebsreif gewesen sei, sodass er sich zu Unrecht bestraft glaube. DI Dr. G habe ihm den Unterschied so erklärt, dass bei einer Rodung die Wurzelstöcke entfernt und der Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet werde. Die Wurzelstöcke befänden sich nach wie vor auf der Liegenschaft, er habe auch nach Beratung durch den SV mit Eschen aufgeforstet und sicher keine Rodung durchgeführt. Auf Grundstück x sei nie ein Altbestand vorhanden gewesen; es sei als "Kultur/Acker" ausgewiesen. Auf Grundstück x habe er Bäume gefällt, aber nicht gerodet, und aufgeforstet.

DI Dr. G hat in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2002 dazu erklärt, anlässlich des vom Bw erwähnten Ortsaugenscheins sei von Grundstück x nur insofern die Rede gewesen, als ein Teil des Bestandes auf x Deckungsschutz für x (Eigentümer Ehegatten x) darstelle. Richtig sei, dass der Bestand im südwestlichen Teil des Grundstückes x das Hiebsunreifealter bereits überschritten gehabt habe. Er habe dem Bw die Begriffe "Rodung" und "Fällung" erläutert; hier seien sehr wohl Rodungen durchgeführt worden. Richtig sei auch, dass er gegenüber dem Bw eine Aufforstung mit Eschen als sinnvoll bezeichnet habe, aber nicht auf trockenen Standorten.

Der BV hat bei einem Ortsaugenschein am 23. Mai 2002 Fotos gemacht, allerdings nur von außerhalb, weil die Liegenschaft, wie auch DI R bestätigt hat, mit einem Maschendrahtzaun umgeben ist. Er hat die Fotopositionen auf einer Skizze festgehalten und in der mündlichen Verhandlung erläutert. Ua sind auf dem nördlichen Teil von x massive Erdbewegungen und Abgrabungen zu sehen.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Bw bis dahin nicht um eine Rodungsbewilligung angesucht hat, was sich auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geändert hatte.

In der Verhandlung verwies der PV auf Gespräche seines Mandanten mit DI N und DI Dr. G, die ihm Wiederaufforstungen mit bestimmten Pflanzenarten aufgetragen hätten. Dazu legte er undatierte Lieferscheine über verschiedene

Laubhölzer vor und machte geltend, die Aufforstung sei innerhalb der Tatzeit laut Spruch erfolgt.

Weiters wies er auf den Beschluss des BG Freistadt vom 21. September 2000, mit dem im Eigentumsblatt die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Bw betreffend die Liegenschaft EZ 260, Grundbuch Waldburg, bestehend aus Grundstück x, Baufläche, und "x, Wald" frühere Eigentümerin H, und einen gleichlautenden Beschluss vom 6. Juli 2001, betreffend das Grundstück "x Baufläche/Wald". Weiters ergibt sich aus einem Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt, dass der Bw mit Kaufvertrag vom 15.3.2001 von Lore M die Liegenschaft EZ 257 mit den Grundstücken x, x und x erworben hatte.

Der PV verwies außerdem auf einen Lageplan aus dem Jahr 1963, auf dem die Grundstücke 1180 als Wiese und x zur Gänze als Acker ausgewiesen waren. x sei dann aufgeteilt worden. Vor der Teilung sei Grundstück xals Wald, xals Acker und xals Wiese ausgewiesen. Laut Kaufvertrag aus dem Jahr 1968 zwischen Lore M und H sei x als Acker ausgewiesen, ebenso laut Kaufvertrag aus 1967 zwischen x und Lore M.

Der forsttechnische Amtsachverständige DI R stellte auf der Grundlage des Ortsaugenscheins vom 7. Oktober 2002 und der beiden Orthofotos zur Beurteilung der Waldeigenschaft und zur Feststellung der durchgeführten Arbeiten, gutachtlich fest, dass entsprechend dem Orthofoto vom 26. Mai 1992 und einer Beurteilung der an die in Rede stehenden Grundstücke x, x, x und x angrenzenden Waldflächen die als Wald ausgewiesenen Grundstücke x vor der Durchführung der umfangreichen Schlägerungs- und Rodungsmaßnahmen zur Gänze Wald im Sinne des Forstgesetzes waren und auf Grundstück x die nördliche Hälfte des teilweise als Wald, teilweise als Grünland ausgewiesenen Grundstückes Wald im Sinne des Forstgesetzes war.

Die Rodungsflächen hat der SV mit 628 auf x, 787 m² auf x, 219 auf x und 593 auf x ermittelt, sohin mit insgesamt 2267 . Er stellte beim Ortsaugenschein auch die Baugrube im Ausmaß von ca 200 auf den Grundstücken x fest, davon 117 auf 1181/3. Der "Streifentümpel" wurde auf den Grundstücken x und x vorgefunden, wobei xvom SV sowohl nach dem Katasterstand als auch nach dem Vergleich des Orthofotos vom 26. Mai 1992 mit den umgebenden Waldflächen vor der Rodung als Wald im Sinne des Forstgesetzes beurteilt wurde, und sich aus dem genannten Orthofoto, aus dem mit Ausnahme des Kronbaches kein weiteres Gewässer zu erkennen ist, laut SV auch eindeutig die im Kataster mit Wald auf 753 ausgewiesene nordwestliche Fläche des Grundstückes 1179/4 als Wald im Sinne des Forstgesetzes ergab.

Der SV hat weiters dargelegt, dass auf dem Grundstück x weitere 50 nicht gerodet waren und zwei Teilflächen von 325 und 275m², also 600 - daher nicht wie vom Bw behauptet, die gesamte Fläche - und auf Grundstück 1181/2 eine Teilfläche von 250 mit Laubhölzern wieder aufgeforstet war; ebenso waren ua entlang des Zaunes an der südöstlichen Grenze des Grundstückes x Laubhölzer gepflanzt.

Der SV hielt dezidiert fest, dass für ihn beim Ortsaugenschein aus den auf den Grundstücken x und teilweise x vorgefundenen Verhältnissen keine Maßnahmen zu erkennen waren, die geeignet gewesen wären, den Waldboden wieder den ursprünglichen Zwecken der Waldkultur zuzuführen. Das Ansinnen des Bw in der Berufung, Grabungen zur Beurteilung, ob eine Rodung vorliege, durchzuführen, um das Vorhandensein von Wurzelstöcken sicherzustellen, hat der SV unter Hinweis auf § 17 ForstG abgelehnt.

Der Bw hat zwar auf von ihm vorgelegte, allerdings undatierte Fotos verwiesen, die ihm offenbar von H überlassen wurden. Auf einem Schwarz-Weiß-Foto ist zwar das schon damals auf Grundstück x vorhanden gewesene Haus sowie nördlich davon eine Waldfläche (Grundstück x) zu erkennen; die Fläche nordwestlich des Hauses ist jedoch aus zu großer Entfernung aufgenommen, um daraus Aussagen treffen zu können. Westlich daran anschließend ist Acker zu erkennen.

Der SV bestätigte anhand eines Fotos aus dem Naturschutzakt der Erstinstanz N96-13-2001, dass auf x zwischen dem bestehenden Haus und dem Teich Terrassen angelegt und ein Fahrweg errichtet worden sind, sodass schon deshalb von einer Rodung auszugehen sei. Der Einwand des PV, der Bw habe dort mit Laubhölzern aufgeforstet, lässt sich laut SV für den Tatzeitpunkt nicht verifizieren, weil die Lieferscheine über die gekauften Setzlinge kein Datum aufweisen.

Der PV beantragte in der mündlichen Verhandlung die Zeugeneinvernahmen von H zum Alter der vorgelegten Fotos und zur Nichtwaldeigenschaft der Grundstücke x, von DI Dr. G und DI N zu den mit dem Bw geführten Gesprächen über dessen Nutzungsabsichten, der Qualifikation als Rodung gegenüber dem Bw und zu den für die Aufforstung empfohlenen Baumarten.

In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 beantragte er weiters die Zeugeneinvernahmen von x und x, allerdings ohne Anführung eines konkreten Beweisthemas. Laut telefonischer Auskunft des PV vom 28. Jänner 2003 handelt es sich dabei um Personen, die den Zustand der Grundstücke hinsichtlich Dammaufschüttung und Wiederaufforstung, wie in der Stellungnahme dargelegt, bestätigen könnten.

Der Bw bestreitet die Waldeigenschaft des Grundstückes x während der letzten 20 Jahre und führt aus, dies sei sumpfiges Gelände gewesen; die wiederaufgeforsteten Schwarzerlen seien sogar eingegangen. Das Orthofoto vom 16. August 2001, sei nicht aussagekräftig, weil dort keine Bäume sichtbar seien, sondern nur die Schatten davor stehender Bäume.

Zum Grundstück x führt er aus, DI Dr. G habe bei einer Besichtigung die Bäume als mehr als 60 Jahre alt bezeichnet und diese als hiebsreif erklärt, allerdings müsse an der Grundgrenze zu x Bestand als Windschutz stehen bleiben. Er sei aber nicht über eine Bewilligungspflicht informiert worden und habe irrtümlich die Zustimmung des SV als Bewilligung angesehen. Die Schlägerung sei im (Früh)Sommer 2001 durchgeführt worden und im Herbst sei westlich des Altbestandes bis zu x aufgeforstet worden, und zwar nach einem Gespräch mit Ing. S mit Laubbäumen. Er habe daher keine Rodung durchgeführt. Die auf dem Foto ersichtliche Böschung sei immer da gewesen und nur geringfügig Gehstreifen zur besseren Bearbeitung angelegt worden, jedoch kein Fahrweg.

Auf Grundstück x habe er Schlägerungen durchgeführt und nach fachlicher Beratung einen Damm zur Verhinderung von Überschwemmungen durch den Kronbach bis zur Brücke aufgeschüttet und dieses ca 600 große Grundstück mit 200 Pinien wiederaufgeforstet. Damit seien Hochwasserschäden im Jahr 2002 verhindert worden.

Auf Grundstück x habe er einen hiebsreifen Bestand geschlägert und wiederaufgeforstet.

Im Übrigen wird ein Ortsaugenschein beantragt.

Der UVS gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass die von DI R vorgelegten Orthofotos vom 26. Mai 1992 und vom
16. August 2001 in Verbindung mit dem von diesem am 7. Oktober 2002 durchgeführten Ortsaugenschein für den Tatzeitraum laut Schuldspruch im Straferkenntnis, nämlich Juni 2001 bzw September 2001 bis 22. April 2002, als Beweismittel insofern geeignet sind, als hier auch die am 7. Oktober 2002 vorgefundenen Verhältnisse zugunsten des Bw, wenn er zwischen April und Oktober 2002 weitere Arbeiten vorgenommen hat, zu werten waren.

Die vom Bw vorgelegten Fotos sind altersmäßig insofern einzuordnen, als darauf zu erkennen war, dass der auf Grundstück 1178 nunmehr erkennbare Wald ebenso wenig vorhanden war, wie der auf dem Orthofoto vom 26. Mai 1992 eindeutig auf Grundstück x und dem nördlichen Teil des Grundstückes x erkennbare Wald. Nicht Wald waren nach diesem Orthofoto lediglich die Grundstücke x zur Gänze sowie der südliche Teil von x samt einem Streifen an der westlichen Grundgrenze Richtung Krombach. Zu den Hell-Dunkel-Schattierungen auf dem Orthofoto aus 1992 ist zu sagen, dass dieses im Mai aufgenommen wurde, daher deutlich die Unterschiede in den Schattierungen zwischen Laub- (hell) und

Nadelbäumen (dunkel) - insbesondere auf Grundstück xunmittelbar am Kronbach und weiter südlich - zu erkennen sind. Der Erklärung des Bw, es handle sich um Schatten, nicht um Bäume, kann daher nicht gefolgt werden.

Zu den Beweisanträgen ist zu sagen, dass die zwischen dem Bw und DI Dr. G und dem Bw und DI N erfolgten Kontakte erwiesen sind, sodass sich deren zeugenschaftliche Einvernahme erübrigt. Dass Gespräche zu bei der Wiederaufforstung günstigen Baumarten, auch mit Ing. S, stattgefunden haben, ist ebenfalls glaubhaft. Die Zeugeneinvernahme der Voreigentümerin der Grundstücke EZ 260, ds laut Grundstücksverzeichnis die Grundstücke x, H zur Frage der Waldeigenschaft und Nutzung des Grundstückes 1179/4 ist entbehrlich, weil zwar laut Kaufvertrag vom 4. Oktober 1968 damals beide Teile des Grundstückes "Acker" waren, was sich auch aus dem vom BV vorgelegten Schwarz-Weiß-Foto ersehen lässt, jedoch das Orthofoto vom 26. Mai 1992 unzweifelhaft im nördlichen Teil eine (mit Ausnahme des auch im Punkt 6. des Kaufvertrages vom 4.10.1068 erwähnten Weges) geschlossene Waldfläche erkennen lässt. Die Waldeigenschaft zum relevanten Zeitraum - darauf wird in den rechtlichen Ausführungen eingegangen werden - könnte daher durch eine Zeugenaussage von H nicht in Frage gestellt werden, zumal das vorliegende Orthofoto, entgegen der vom PV in der Verhandlung geäußerten Bemerkung, dieses sei "unrichtig" - zum Zeitpunkt des Bildfluges war keineswegs die Erforderlichkeit des Fotos als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorhersehbar und damit jegliche Manipulation ausgeschlossen - die tatsächlich am 26. Mai 1992 vorgefundenen Verhältnisse wiedergibt.

Zu den in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 beantragten Zeugeneinvernahmen x und x ist zu sagen, dass seitens des UVS kein Zweifel an den mittlerweile erfolgten Neupflanzungen und der geschilderten Dammaufschüttung besteht und sich schon deshalb die Einvernahme dieser Zeugen erübrigt. Sowohl aus dem gegenständlichen Akt als auch aus den Schilderungen des AmtsSV DI R und des BV ergibt sich, dass der Bw in der Zwischenzeit weitere Arbeiten auf den relevanten Grundstücken vorgenommen hat, sodass ein Ortsaugenschein jedenfalls die derzeitigen örtlichen Gegebenheiten, nicht aber den Zustand im Tatzeitraum ersehen ließe, der im Übrigen durch die beiden Orthofotos, die vom BV vorgelegte Lichtbildbeilage und die im Akt befindlichen Fotos, die bei der Verhandlung erörtert wurden, dokumentiert ist. Der beantragte Ortsaugenschein ist daher nach Auffassung des UVS entbehrlich.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 idF BGBl.I Nr. 108/2001 (FG) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt.

Gemäß § 17 Abs.1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß § 1 FG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald sind gemäß Abs.3 dieser Bestimmung auch dauernd unbestockte Grundflächen, soweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie zB Waldschneisen).

Unter dem Begriff "Rodung" ist die Umwandlung der Benutzung von Waldboden für waldfremde Zwecke zu verstehen (VwGH 24. Juni 1996, 91/10/0190, 19. März 2002, 99/10/0277).

Die nicht durch eine Rodungsbewilligung gedeckte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verstößt gegen § 17 Abs.1 FG. Welchem anderen Zweck als dem der Waldkultur eine solche Rodung dient, ist unerheblich (VwGH 15. Juni 1992, 19/10/0249).

Unbewilligte Rodung ist ein Dauerdelikt, endend erst mit dem Ende der unzulässigen Verwendung, mit der Rechtskraft der Rodungsbewilligung oder mit der Feststellung der Nichtwaldeigenschaft, die im Strafverfahren als Vorfrage zu prüfen ist (VwGH
22. Jänner 1985, 84/07/0386).

§ 5 Abs.1 FG normiert, dass, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des gemäß § 19 Abs.2 Berechtigten (zB des Waldeigentümers) ein Feststellungsverfahren durchzuführen hat. Stellt gemäß Abs.2 die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder c) die Behörde aus einem anderen Anlass festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. Oktober 1987, 87/10/0063) ist die Waldeigenschaft im Strafverfahren wegen nicht bewilligter Rodung eine präjudizielle Rechtsfrage, die in einem Feststellungsverfahren nach § 5 als Hauptfrage zu klären wäre, somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG. - Die Strafbehörden sind verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der

objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen. Ihnen obliegt die tatbestandsmäßige Prüfung, ob Waldboden iSd FG durch die Straftat betroffen wurde. Ein gesondert abgeführtes Waldfeststellungsverfahren hätte für das Strafverfahren keine Bindungswirkung (VwGH 3. Februar 1987, 83/07/0320).

Für die forstbehördliche Feststellung, ob es sich um Wald iSd FG handelt, kommt es weder auf die im Grundbuch ausgewiesene Benützungsart an, noch auf das Fehlen einer Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan (VwGH 17. April 1989, 88/10/0214).

Die Waldeigenschaft ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur zu beurteilen (VwGH 8. Oktober 1985, 85/07/0165).

Die Feststellung, dass eine bestimmte Fläche nicht Wald iSd FG sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, dass die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs iSd § 1 Abs.1 FG aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; aus § 1 Abs.7 FG ergibt sich nämlich, dass es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (VwGH 11. Februar 1986, 85/07/0040).

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 1 Abs.1 bis 3 und 5 Abs.2 FG ergibt sich, dass in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald iSd FG, ua dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist. Eine rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht (VwGH 17. Dezember 1990, Slg 1334/A, 21. November 1994, 93/10/0141, ua).

Bezogen auf die in Rede stehenden Grundstücke x und den nördlichen Teil von x, KG x, ist seitens der Erstinstanz eine Nichtwaldeigenschaft nicht festgestellt und offenbar solches auch nicht beantragt worden. Die Einwände des Bw waren daher als Vorfrage zu prüfen.

Nach den auf der Grundlage der beiden Orthofotos und des von ihm durchgeführten Ortsaugenscheins basierenden und schlüssig begründeten gutachtlichen Ausführungen des AmtsSV DI R handelt es sich bei den im Spruch genannten Grundstücken eindeutig und zweifelsfrei um Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Zur Fläche iSd § 1 Abs.1 FG ist zu sagen, dass die Flächen der Grundstücke x und der Nordteil von xallein weit über 1000 betragen, wobei auch die im Osten und Westen angrenzenden Grundstücke ohne Rücksicht auf Unterteilungen nach dem Kataster gemäß den zitierten Orthofotos Wald iSd FG sind, sodass auch diesbezüglich kein Zweifel besteht.

Abgesehen davon, dass diese Grundstücke bzw der Nordteil des Grundstücks x im Grundstücksverzeichnis der KG x eindeutig als "Wald" ausgewiesen sind, wobei anzunehmen ist, dass bei der Beurteilung der Frage nach der Waldeigenschaft der Antragsberechtigte (Eigentümer) auch Einblick in diese Unterlagen nimmt, kann sich der Bw nicht erfolgreich auf Kaufverträge aus den Jahren 1968 bzw einen Lageplan aus dem Jahr 1963 (aber selbst dort wäre das damals noch ungeteilte Grundstück x als Wald ausgewiesen gewesen, was den Bw im Zweifel zu Erkundigungen animieren hätte müssen) und die dort aufscheinenden Widmungen als "Acker" berufen, wenn sich aus dem Orthofoto vom 26. Mai 1992 eindeutig ergibt, dass sich dort zu dieser Zeit kein Acker befunden hat. Die alten Fotos der H sind als Erinnerung, aber nicht als relevante Beweismittel für den Tatzeitraum anzusehen. Die vom PV selbst zitierten Beschlüsse des BG Freistadt aus 2000 bzw 2001, betreffend seinen eigenen Eigentumserwerb, weisen x als Wald und x als Baufläche/Wald aus.

Selbst wenn, wie der Bw ausführt, im Bereich des nunmehr errichteten Teiches auf Grundstück xwegen eines sumpfigen Bodens keine Bäume gewachsen sind, hat er damit, dass er dort nach eigenen Angaben Sträucher geschlägert hat, nicht zu widerlegen vermocht, dass es sich dabei um Waldboden im Sinne des § 1 Abs.3 FG handelte - zu forstlichem Bewuchs iSd Anhangs zum FG zählen zB auch Hasel und Buchen. Selbst Kahlflächen beenden gemäß § 1 Abs.7 FG nicht die Waldeigenschaft.

Guter Glaube scheidet im gegenständlichen Fall auch insofern aus, als der BV den Bw persönlich am 13. März 2001 über die Erforderlichkeit ua einer Rodungsbewilligung informiert und empfohlen hat, mit DI Dr. G als forsttechnischem AmtsSV ua zur Konsensfähigkeit des vom Bw dargelegten Vorhabens, ua der Anlegung bzw Vergrößerung eines Teiches, Kontakt aufzunehmen. Dass eine mündliche Auskunft des AmtsSV diese vom BV ausdrücklich als erforderlich bezeichnete behördliche Bewilligung ersetzt, durfte der Bw nicht annehmen, sondern hätte sich im Zweifelsfall - er hatte ja auch keinerlei schriftliche Unterlagen - bei der Behörde, der Erstinstanz, erkundigen müssen. Von unverschuldetem Irrtum war nicht auszugehen (VwGH 31. Jänner 1961 Slg 5486A, 16. Dezember 1986, 86/04/0133, 23. Dezember 1991, 88/17/0010, uva).

Wenn der Bw einwendet, er habe ohnehin in der Zwischenzeit wiederaufgeforstet und sich dabei hinsichtlich der Baumarten an die (mündlichen) Vorschreibungen des AmtsSV gehalten, sodass gar nicht von einer Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur auszugehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er allein durch die Anlage des im Spruch angeführten Teiches eine Fläche von ca 325 Waldboden dauerhaft ohne jede Bewilligung entzogen hat, wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass er durch die Dammaufschüttung (der Zweck bzw die Wirkung

bei Hochwasser ist in diesem Zusammenhang irrelevant), die Errichtung einer
ca 200 großen Baugrube ua über Teile der Grundstücke x und den Nordteil von x verbunden mit massiven Erdbewegungen und der Ausgestaltung der Zufahrt Waldboden jedenfalls waldfremden Zwecken zugeführt hat.

Von einer Wiederaufforstung dieser Bereiche kann schon deshalb keine Rede sein, weil zB die vom BV vorgelegte und in der Verhandlung erörterte Lichtbildbeilage vom 23. Mai 2002, bei der die Fotopositionen im angeschlossenen Lageplan eingezeichnet wurden, insbesondere die Fotos 2, 5, 6 und 8 (die Fotos 1, 3, 4 und 7 zeigen Teile der schon im Orthofoto vom 26. Mai 1992 als Nicht-Wald erkennbaren Grundstücke x und des Südteiles von x) eindeutig ersehen lassen, dass dort auch nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum noch teilweise mit Gras bewachsene Erdflächen ohne jeden forstlichen Bewuchs bestehen. Diese Wahrnehmungen decken sich weitgehend mit den Feststellungen des AmtsSV vom 7. Oktober 2002. Dieser hat die einzelnen Rodungsflächen penibel genau anhand der Orthofotos und seiner Beobachtungen beim Ortsaugenschein verglichen und die Rodungsflächen beim Grundstück x (Gesamtfläche 1617 , davon 753 m² Wald) mit 628 m², beim Grundstück x (1437 ) mit 787 m², beim Grundstück x (469 ) mit 219 m² und beim Grundstück x (2093 ) mit 593 m² festgestellt, sohin insgesamt 2227 .

In der Verhandlung hat der AmtsSV dargelegt, er habe auf Grundstück x festgestellt, dass mittlerweile zwei Teilflächen von insgesamt 600 mit Laubbäumen wiederaufgeforstet und weitere 50 gar nicht gerodet wurden, und weiters, dass auf Grundstück x mittlerweile eine Fläche von ca 250 mit Laubbäumen wiederaufgeforstet wurde.

DI R legte in der VH dar, dass eine "Rodung" auch dann vorliegt, wenn nicht eindeutig festzustellen ist, ob durch eine Maßnahme eine weitere Verwendung von Waldboden zum Zweck der Waldkultur gegeben ist. Eine Wiederaufforstung innerhalb des Tatzeitraumes sei mangels zeitlich einzuordnenden Unterlagen über die Lieferung der Laubbäume nicht auszuschließen, weil in der Natur nicht nachvollziehbar sei, ob die Aufforstung im Frühjahr oder im Herbst erfolgt sei.

Nach Auffassung des UVS ist im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH - und auch mit dem in § 1 Abs.2 der mittlerweile in Kraft getretenen Fassung des FG, BGBL.Nr.59/2002, ausdrücklich normierten, aber im ggst Tatzeitraum anzuwendenden Fassung vor dieser Novelle inhaltlich bereits bestanden habenden Ziel - davon auszugehen, dass jede Verwendung von Waldboden in einer Weise, die nicht klar ausschließt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Sicherstellung des Waldes, seiner Produktionskraft und seiner Wirkungen nicht nachhaltig verletzt wird, als Rodung anzusehen und daher bewilligungspflichtig ist.

Aus den von DI Dr. G beim Ortsaugenschein vom 22. April 2002 getroffenen Feststellungen geht hervor, dass an der Böschung zum Teich - dh laut dem der Verhandlungsschrift angeschlossenen Foto aus dem Naturschutzakt der Erstinstanz (als Aufnahmedatum scheint im Foto der 1. Oktober 2001 auf) auf den Grundstücken x - bereits zu dieser Zeit Eschen gepflanzt waren; Genaueres konnte dieser aber wegen der Einfriedung des Grundstückes nicht wahrnehmen. Das spricht aber wieder dafür, dass die Aufforstung, im Zweifel zu Gunsten des Bw gewertet, noch innerhalb des Tatzeitraumes erfolgt ist.

Daraus ergibt sich zugunsten des Bw, dass die Rodung auf x nicht 787 , sondern "nur" 137 m² umfasst, was etwa der anteiligen Teichfläche - dieser befindet sich laut Orthofoto aus 2001 ca zur Hälfte auf Grundstück x - entspricht, und auf x nicht 593 , sondern "nur" ca 343 m² umfasst.

Laut BV bezieht sich der im Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses genannte nicht gerodete Streifen auf den Grundstücken x im Ausmaß von 450 auf einen solchen im Bereich des Kronbaches, wobei auch Grundstück 1180 damit gemeint ist. Die nunmehrigen Korrekturen auf der Grundlage der SV-Feststellungen fallen demnach nicht unter diese 450 , sodass nach Auffassung des UVS deren Abzug gerechtfertigt ist.

Verglichen mit dem Spruch des Straferkenntnisses ergeben sich nunmehr insofern Abweichungen, als dort dem Bw beim Grundstück 1180 ca 250 (laut AmtsSV 219 m²), beim Grundstück x ca 500 (laut AmtsSV 343 m²), beim Grundstück xca 900 (laut AmtsSV tatsächlich 137 m²) und beim Nordteil des Grundstückes x ca 600 (laut AmtsSV 628 m²) zur Last gelegt wurden.

Die Unterteilung des Straferkenntnisses in zwei Spruchpunkte erfolgte auf Grund des zeitlich versetzten Beginns der jeweiligen Rodungen, wobei die Zeiträume in beiden Fällen bis zum von DI Dr. G durchgeführten Ortsaugenschein am 22. April 2002 reichen.

Der UVS gelangt daher zu der Auffassung, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände, jedoch gemäß den Ergebnissen des Beweisverfahrens in teilweise eingeschränktem Ausmaß, erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 174 Abs.1 letzter Satz Z1 FG bis zu 7.270 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG vier Wochen EFS reicht.

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung mangels entsprechender Angaben ein Einkommen des Bw von ca 4.500 Euro monatlich bei Fehlen von Vermögen und

Sorgepflichten zugrundegelegt, dem nicht widersprochen wurde. Milderungsgründe wurden nicht gefunden; eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung vom 21. April 2001 wurde als erschwerend gewertet. Diesbezüglich hegt der UVS keinerlei Bedenken gegen die Überlegungen der Erstinstanz zur Ausschöpfung des ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessenspielraums. Aufgrund der Einschränkung der gerodeten Flächen waren jedoch in beiden Spruchpunkten die Strafen herabzusetzen.

Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw, liegen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Bw zwar bemüht war, den Vorschreibungen der beiden Sachverständigen (Forst und Naturschutz) weitgehend nachzukommen, jedoch, jedenfalls bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, keinen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung bei der Behörde gestellt hat.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind jeweils im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz und dessen Entfall im Rechtsmittelverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Tatvorwurfs mit Einschränkung d. Rodungsflächen - Strafen

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.09.2003, Zl.: 2003/10/0076-5

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