Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162686/2/Bi/Se

Linz, 26.11.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, K, vom 14. November 2007 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 15. Oktober 2007, VerkR96-10523-2007, wegen Zurückweisung des Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 8. Oktober 2007 gegen die wegen einer Übertretung gemäß §§ 134 Abs.3d Z1 iVm 106 Abs.2 KFG 1967 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 13. Juni 2007 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei laut Rückschein am 18. Juni 2007 beim Sparmarkt 4631 hinterlegt, der Einspruch aber erst am 8. Oktober 2007 zur Post gegeben worden und damit als verspätet anzusehen, weil die Frist bereits am 2. Juli 2007 abgelaufen sei.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die verspätete Einbringung des Rechtsmittels gar nicht bestritten sondern lediglich ein Argument für dieses Vorgehen geliefert wurde.

 

3. Der Bw macht geltend, er habe die Frist verabsäumt, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei und deshalb den 1. Brief nicht entgegengenommen habe. Er sehe bis heute keinen Grund, die Strafe zu bezahlen und warte auf "positive Erledigung".

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 5. Juni 2007, 8.40 Uhr, bei km 17.150 der B138 als Lenker des Pkw ... den Sicherheitsgurt nicht bestimmungs­gemäß verwendet habe. Gegenüber dem Meldungsleger Josef Lorenz gab der Bw laut Anzeige an, das sei allein seine Entscheidung. Das angebotene Organmandat in Höhe von 35 Euro sei viel zu hoch.

 

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 13. Juni 2007, deren Annahme der Bw dezidiert verweigert und die er nach Hinterlegung am 18. Juni 2007 nicht behoben hat. Offenbar im Zuge des Vollstreckungsverfahrens erlangte der Bw Kenntnis davon, dass ihm mit dem nicht behobenen Schriftstück eine Geldstrafe von 50 Euro auferlegt worden war und teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2007 der Erstinstanz "kurz mit, dass er nicht gewillt sei, die Strafe zu bezahlen, weil er angegurtet gewesen sei und niemanden gefährdet oder verletzt habe". 

Dieses Schreiben wurde seitens der Erstinstanz als (nach vier Monaten logischerweise verspätet eingebrachter) Einspruch gegen die Strafverfügung gewertet, worauf der Bw lediglich den aus seiner Sicht bestehenden Grund für die unbestrittene Versäumung der Einspruchsfrist nannte.

 

In rechtlicher Hinsicht geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass an der Versäumung der Einspruchsfrist kein Zweifel besteht. Die Argumentation des Bw ist insofern unlogisch, als gerade, wenn er sich "keiner Schuld bewusst ist", ein rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittel die einzige Möglichkeit darstellt, einer aus seiner Sicht unzutreffenden Anschuldigung entgegenzutreten. Wenn der Bw für ihn bestimmte behördliche Schriftstücke nicht entgegennimmt bzw nicht abholt, hat er sich die für den Fall der Fristversäumnis gesetzlich vorher­bestimmten Folgen (nicht nur im Hinblick auf den Schuldvorwurf, sondern auch hinsichtlich Strafhöhe) selbst zuzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Strafverfügung Annahme verweigert + nicht abgeholt -> Reaktion im Vollstreckungsverfahren als verspäteter Einspruch gewertet -> Bestätigung

 

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