Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720189/2/SR/Ri

Linz, 23.11.2007

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass des Antrages des B S, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, auf Nichtigerklärung des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Oktober 2005, AZ Sich40-35773,  wie folgt beschlossen:  

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.  B S, geb. am, deutscher Staatsangehöriger, unbekannter Aufenthalt (im Folgenden: ASt) wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 28. Jänner 2005, Zl. 12Hv 4/05t, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3, 148 2. Fall StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 und 2, 130 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt. Der ASt wurde für schuldig erkannt im Zeitraum Mai/Ende Juli 2003 mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Täuschung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Firma F Handels GembH durch die falsche Vorgabe seiner Zahlungswilligkeit und –fähigkeit, sohin durch Täuschung der Tatsachen wiederholt zu Handlungen, nämlich zur mehrfachen Lieferung von Waren im Wert von zumindest 95.380 € verleitet, die die Rechtsnachfolge der Firma F Handels GmbH, nämlich die Firma A Immobilien GmbH und die Firma F Handel- und Service GmbH mit einem 50.000 € übersteigenden Betrag, nämlich 95.380 € schädigte, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugsdaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters wurde er für schuldig erkannt, im Zeitraum Mai/November 2004 gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten, 3.000 € jedoch nicht übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 28. Oktober 2005, AZ Sich40-35773 wurde gegen den ASt ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich für die Dauer von 5 Jahren erlassen und ihm gleichzeitig ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat ab  Rechtskraft gewährt.

 

Die örtliche Zuständigkeit  hat die Behörde erster Instanz damit begründet, dass sich der ASt mit 12. Mai 2005 in V, F, polizeilich angemeldet habe.

 

Ein Hinweis, dass der ASt an der genannten Adresse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr seinen Wohnsitz hatte, war dem Vorlageakt nicht zu entnehmen. 

 

1.3. Am 2. November 2005 wurde der angeführte Bescheid dem Vertreter des ASt zugestellt. Innerhalb offener Frist hat der Rechtsvertreter am 16. November 2005 mittels FAX Berufung eingebracht.

 

Einleitend wies der einschreitende Rechtsanwalt auf sein Vertretungsverhältnis und die erteilte Vollmacht hin. In der Folge brachte er vor, dass er letztmalig mit dem ASt am 2. September 2005 kurz telefonisch Rücksprache gehalten habe und seit dem, trotz Terminvereinbarung, eine weitere Kontaktaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre. Mangels Zustellbarkeit von Schriftstücken hätte eine etwaige Vollmachtsauflösung nicht wirksam zugestellt werden können. Der zum ASt gänzlich abgebrochene Kontakt hätte trotz etlichen Versuchen nicht hergestellt werden können und auch der aktuelle Aufenthaltsort des ASt hätte nicht eruiert werden können.

 

1.4. Mit Erkenntnis vom 21. August 2006, VwSen-720103/3/SR/Ri, dem Rechtsvertreter zugestellt am 24. August 2006, hat der Oö. Verwaltungssenat die Berufung abgewiesen und den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigt.

 

2.1. Am 15. November 2007 langte ein undatierter Antrag des ASt beim Oö. Verwaltungssenat ein. Der Schriftsatz befand sich in einem unfrankierten Kuvert und wurde beim Oö. Verwaltungssenat abgegeben. Auf dem Kuvert befindet sich kein Hinweis auf den Absender.

 

Dem "Antrag auf Nichtigerklärung" kann keine aktuelle Wohnanschrift oder Abgabestelle im In- oder Ausland entnommen werden. Lediglich auf eine frühere Abgabestelle ("letzte Anschrift") wird hingewiesen.

 

Antragsbegründend führt der ASt einleitend aus, dass der von der BH Gmunden ausgestellte und vom UVS bestätigte Bescheid für nichtig erklärt werden solle. Begründet wird dies mit der Wiedergabe des § 6 Abs. 2 FPG. Abschließend wird beantragt, den Bescheid der BH Gmunden für nichtig zu erklären und den Akt an die zuständige Behörde abzugeben.   

 

2.2. Da der Schriftsatz des ASt keinen Hinweis auf eine aktuelle Abgabestelle enthalten hat, wurden vom Oö. Verwaltungssenat Ermittlungen gepflogen. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister hat keine aufrechte Meldung ergeben.

 

Folgende relevante Meldedaten schienen im ZMR auf:

Hauptwohnsitze:       *          L, F, 13.06.2006 bis 24.01.2007

                                   *          V, F, 12.05.2005 bis 21.07.2005

 

Nebenwohnsitze:      *          W, D, P

                                               29.09.2005 bis 9.10.2005

                                   *          W, H J W

                                               12.01.2005 bis 24.05.2005

 

Mangels konkreter Angaben des ASt und fehlender Hinweise (kein Poststempel auf dem Kuvert) konnten keine weitergehenden Ermittlungen angestellt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen vom jenem unabhängigen Verwaltungssenat, der diesen Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Nach § 6 Abs. 1 FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 Meldegesetz, in Ermangelung eines solchen nach dem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet worden ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. richtet sich die Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Fremden zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreiten nach diesem Bundesgesetz, wenn dieser keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.

 

Nach § 6 Abs. 5 leg. cit. obliegt die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.    

 

3.2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz scheint der ASt die gänzliche Beseitigung (Nichtigerklärung) des Aufenthaltsverbotes zu bezwecken. Der lediglich auf die Wiedergabe des § 6 Abs. 2 FPG reduzierten Begründung des Antrages ist zu entnehmen, dass nicht eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (beispielsweise wegen Wegfall der Gründe, die für die Verhängung ausschlaggebend waren) nach inhaltlicher Prüfung  (§ 6 Abs. 5 FPG) gewollt ist.

 

Die Zitierung des § 6 Abs. 2 FPG lässt den Schluss zu, dass der ASt der Ansicht ist, dass eine Fremdenbehörde erster Instanz entschieden hat, die bei der Bescheiderlassung örtlich unzuständig war. Dieser Annahme kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage und dem unbegründeten Antrag "auf Nichtigerklärung"  nicht gefolgt werden. Der ASt hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum der Bezirkshauptmann von Gmunden bei der Bescheiderlassung unzuständig gewesen sein soll. Die Anfrage beim ZMR hat zwar ergeben, dass der ASt nur bis zum 21. Juli 2005 in der Gemeinde Vorchdorf polizeilich gemeldet war, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der ASt nicht doch weiterhin an dieser Adresse oder an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich der BH Gmunden unangemeldet aufhältig gewesen ist. Die kurzfristige Anhaltung im PAZ Wels (29.9 bis 9.10.2005) ist nicht geeignet, eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit zu bewirken.

 

Nachdem der ASt weder eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, noch eine solche zu ermitteln war, konnte dem ASt auch kein Verbesserungsauftrag erteilt werden. So konnte nicht geklärt werden, ob sich der ASt lediglich in der Wortwahl (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes anstelle der Nichtigerklärung) vergriffen hat.

 

3.3. Der im Antrag auf Nichtigkeitserklärung "vorgebrachte Sachverhalt" ist derart mangelhaft, dass ohne die Kenntnis weiterer Sachverhaltselemente auch kein amtswegiges Verfahren nach § 68 AVG geführt werden kann.

 

Da der ASt ausdrücklich den vorliegenden Antrag gestellt hat, ihm jedoch gemäß      § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts kein Anspruch zukommt, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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