Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720188/2/Ste/Wb

Linz, 13.11.2007

 

 

 

 

                                                        E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufungen des R F P, vertreten durch Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Rechtsanwälte, L, 48 G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 16. Oktober 2007, Zl. Sich40-29550, wegen Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird be­hoben und die Angelegenheit wird zur neuerlichen Verhandlung und Er­lassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurück­ver­wiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

                                                                          

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 16. Oktober 2007, Zl. Sich40-29550, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einem rumänischen Staatsangehörigen auf der Basis des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

1.2. Mit Schreiben vom 8. November 2007 übermittelte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gemäß § 6 AVG den Verwaltungsakt zur Entscheidung der Berufung.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis er­hoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Be­hörde.

 

Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abge­sehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Be­scheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurück­verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverhalt begründet sich im Wesentlichen nur auf die im Verfahrensakt befindlichen Verurteilungen und allgemeinen Feststellungen bzw. generellen Prognosen zu den Lebensverhältnissen (vgl. ua. Seite 5 des Bescheides). Ein auf den Einzelfall bezogenes Ermittlungsverfahren – insbesondere zu den Fragen der Dauer des Aufenthaltes des Bw (vgl. § 61 Abs. 4 FPG), den sozialen, familiären und persönlichen Verhältnissen, dem Grad der Integration des Bw und seiner Familienangehörigen und sonstigen Bindungen des Bw – scheint bei einem derartigen Eingriff in die grundrechtliche Position jedoch unerlässlich. Der dem Unab­hängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung scheint unver­meidlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass der essentielle Sach­verhalt im Rahmen einer solchen, bei der dem Bw alle von der Behörde erhobenen relevanten Sachverhaltsdetails vorgehalten werden und allenfalls unmittelbar Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann. Zusätzlich hat der Bw in der Berufung die Einvernahme seiner Eltern bzw. ausdrücklich seine persönliche Einvernahme beantragt. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 70 zweiter Satz FPG hingewiesen.

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und die Kosten­ersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die belangte Behörde vor­nehmen zu lassen.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der dem Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz, ihm insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof – im Gegen­satz zum Unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) – im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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