Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162253/2/Fra/RSt

Linz, 14.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M B, 45 K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Mai 2007, VerkR96-20328-2006, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (10 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Aabs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er das KFZ Kennzeichen KI am 1.6.2006 um 6.06 Uhr auf der A bei Akm. 17 im Gemeindegebiet von A gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 20 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Er bringt vor, dass in diesem Verfahren die Erteilung der Lenkerauskunft zur Bestrafung wegen einer Übertretung der StVO 1960 geführt habe. Durch die Verwendung von durch Zwang erlangten Informationen liege eine Verletzung des Art.90 Abs.2 B-VG iVm Art.6 MRK vor. Die Unbeschränktheit der Beweismittel in Verwaltungsstrafverfahren (§ 46 AVG iVm § 24 VStG) ermächtige die Behörde nicht, gesetzwidrig zu handeln. Vielmehr normiere Art.18 B-VG, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Aus einer Analogie zu § 87 SPG werde auch ein Recht auf Gesetzmäßigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns abgeleitet. Wenn auch nach herrschender Meinung niemand ein subjektives Recht auf gesetzmäßiges Verhalten der Behörde einklagen könne, sei es unbestritten, dass sich für Beweismittel – welche durch gesetzwidriges Handeln erlangt wurden – ein Beweismittelbewertungsverbot ergebe. Ein durch eine Rechtsverletzung zustande gekommenes Beweismittel dürfe dann nicht verwertet werden, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist (VwGH 26.6.2001, 2001/04/0076). Im Widerspruch zum Beweismittelbewertungsverbot stehe der durch Zwang erlangte Beweis seiner Lenkereigenschaft (Art.90 Abs.2 B-VG iVm Art.6 MRK). Aus der Bestimmung, dass im Strafverfahren der Anklageprozess gelte (Art.90 Abs.2 B-VG), leitet der VfGH ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Parteistellung des Beschuldigten ab ("Anklageprinzip im materiellen Sinn"). Dieses Recht gelte nicht nur im gerichtlichen Strafverfahren, sondern auch im Verwaltungsstrafverfahren und überhaupt gegenüber jedem behördlichen Handeln, das der Vorbereitung eines Strafverfahrens diene. Daraus folge auch, dass niemand gezwungen werden dürfe, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen. Dieses Recht, ist ein – und zwar zentrales – Element des rechts(schutz)staatlichen Prinzips bzw. auch Element eines fairen Verfahrens iSd Art.6 MRK. § 103 Abs.2 KFG normiert eine Auskunftspflicht des Fahrzeughalters. Aufgrund dieser Vorschrift ist zwar das Auskunftsbegehren der Behörde gesetzlich legitimiert, jedoch nicht eine Verwendung der dadurch erlangten Inhalte, schon gar nicht, wenn der Fahrzeughalter sich selbst (unfreiwillig) bekannt gebe. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art.90 Abs.2 B-VG iVm Art.6 MRK iVm § 103 Abs.2 letzter Satz KFG könne nur in der Weise erfolgen, dass die Lenkerauskunft für die Einleitung eines Strafverfahrens nur insofern Verwendung finden dürfe, als der Fahrzeughalter eine andere Person als sich selbst in der Lenkerauskunft bekannt gegeben habe.

 

Weiters bemängelt der Bw die Strafbemessung und beantragt das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 21.6.2006 zugrunde. Demnach wurde mit dem Pkw Kennzeichen KI am 1.6.2006 um 6.06 Uhr auf der Autobahn A Strkm. 17, Fahrtrichtung W, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ohne vorausgegangene Lenkererhebung die Strafverfügung vom 12.9.2006, VerkR96-15750-2006, und warf dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 vor. Aufgrund eines dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches trat diese Strafverfügung außer Kraft. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006, VerkR96-15750-2006-Pi, wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die nunmehr belangte Behörde abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems forderte gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Schreiben vom 16. Oktober 2006, VerkR96-20328-2006/LE/AR den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer der in Rede stehenden KFZ auf, mitzuteilen, wer das Fahrzeug Kennzeichen KI am 1.6.2006 um 6.06 Uhr gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Der Bw teilte der belangten Behörde mit dem beigeschlossenen Formular mit, dass er das Kraftfahrzeug selbst gelenkt hat. Diese Auskunft ist mit 19.10.2006 datiert und langte am 20. Oktober 2006 bei der belangten Behörde ein. In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 25.10.2006, VerkR96-20328-2006, und warf dem Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 vor. Aufgrund eines rechtzeitig dagegen erhobenen Einspruches trat diese Strafverfügung außer Kraft. Die belangte Behörde leitete daraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein, welches in dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis mündete. Die Geschwindigkeitsüberschreitung – welche vom Bw in seinem Rechtsmittel ohnehin nicht bestritten wird – ist erwiesen. Laut oa. Anzeige wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels stationärem Radarmessgerät festgestellt. Weiters hat die belangte Behörde folgende Beweismittel eingeholt (Radarfotos, Eichschein, Verordnung betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung sowie eine Stellungnahme der A vom 28.3.2007 betreffend die Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung). Laut Radarfotos und lt. Anzeige wurde eine Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 % und eines zusätzlichen Sicherheitsfaktors von 2 %, also insgesamt 5 % vom gemessenen Wert, ergibt sich sohin (abgerundet) die spruchgemäße Anlastung der Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Der Bw hat in keiner Phase des Verfahrens nur ansatzweise konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt. Es ist ihm daher nicht gelungen, einerseits das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und andererseits die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5. Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Bw wird zunächst festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich im § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG 1967). Diese Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

 

Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer das KFZ mit dem Kennzeichen KI am 1.6.2006 um 6.06 Uhr in A, A bei Akm. 17, belenkt hat. Der Bw war keineswegs gehalten, ein "Geständnis" hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Es kann daher keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" erfolgt sein, weshalb auch keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK, des StGG und des B-VG gegeben erscheinen.

 

Nach bisher ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuglenkers (siehe zum Beispiel VwGH vom 29.9.1993, Zl. 93/02/0191).

 

Wie sich schon aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG 1967 unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftverlangen, welches der Zulassungsbesitzer oder die Auskunftsperson bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Auch die gegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG hat im vorliegenden Fall nur den Zweck, einen Kraftfahrzeuglenker zu ermitteln. Der Bw war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Durch die Beantwortung dieser Anfrage dahingehend, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat dies den Bw in keiner Weise gehindert, im Verwaltungsstrafverfahren den der Lenkeranfrage zugrunde liegenden Tatvorwurf zu bestreiten. Die dem Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftsperson unter Strafsanktion aufgetragene Mitteilung der Behörde, ein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst gelenkt bzw. abgestellt zu haben, beinhaltet nicht das Einbekenntnis, der Täter im Sinne eines Tatverdachtes zu sein, wenn das behördliche Auskunftsverlangen auf die Feststellung des einer verwaltungsbehördlich ahndbaren Tatverdächtigen abzielt. Weiters ist festzuhalten, dass es nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftverlangens ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im Übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein wichtiges Instrument zur Kontrolle und Überwachung des fließenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw. durch die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert sind.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (siehe zum Beispiel VwGH vom 15.9.1999, Zl. 99/03/0090).

 

Ein Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG wurde bereits im Erkenntnis des VfGH vom 29.9.1988, Zl. G72/88, und im Erkenntnis es VwGH vom 26.5.2000, Zl. 2000/02/0115, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt. Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art.90 Abs.2 B-VG bzw. des Art.6 EMRK bedeutet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich im vorliegenden konkreten Fall nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen, weshalb die vom Bw erteilte Lenkerauskunft ohne Bedenken dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt werden konnte.

 

Der Berufung war daher keine Folge zu geben und der Schuldspruch zu bestätigen.

 

Strafbemessung:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 20 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 6,9 % ausgeschöpft.

 

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt: Monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Als erschwerend sind zwei einschlägige Vormerkungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen) zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann sohin nicht finden, dass der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten worden wäre. Die Strafe wurde unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien tat- und schuldangemessen sowie unter Berücksichtigung der angenommenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw festgesetzt.

 

Gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen auch präventive Überlegungen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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