Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162513/5/Zo/Ps

Linz, 12.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M E, geb. , H, vom 24. Juli 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Juli 2007. Zl. CSt. 14.457/07, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 11. Juni 2007 gegen die Strafverfügung vom 9. Mai 2007, Zl. S 0014457/LZ/07, als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Einspruchsfrist am 8. Juni 2007 abgelaufen war, der Berufungswerber seinen Einspruch aber erst am 11. Juni 2007 zur Post gegeben hatte.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber am 24. Juli 2007 einen Einspruch eingebracht. Diesen begründete er damit, dass er sein Fahrzeug auf einem durch Schilder und Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkplatz abgestellt hatte und davon ausgegangen ist, dass dieser auch den baulichen Vorschriften entsprechen würde. Es sei wohl leichter, ein Strafmandat auszustellen, anstatt die Ursache dafür zu beheben, dass die Fahrzeuge so weit in den Radfahrstreifen ragen. Er erwarte daher, dass die Strafe annulliert und der Parkplatz wieder dem Gesetz entsprechend gestaltet wird.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bezüglich der vermutlichen Verspätung der Berufung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und er hat dazu am 19. Oktober 2007 geantwortet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus der Aktenlage, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde am 9. Juli 2007 vom Berufungswerber persönlich übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist zutreffend auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen hingewiesen. Der Berufungswerber hat seine Berufung am 24. Juli 2007 beim Postamt Haag am Hausruck zur Post gegeben.

 

Die Fristversäumnis begründete er damit, dass er sich in einer traurigen familiären Situation befunden habe. Seine Gattin hat seit Oktober 2006 gegen Kieferkrebs gekämpft und war bis zu ihrem Tod am 3. August 2007 ein 24-Stunden-Pflegefall. Seine ältere Tochter ist berufstätig und auch seine jüngere Tochter braucht Betreuung, weshalb er die gesamten Haushaltsarbeiten und Gartenarbeiten alleine bewerkstelligen musste. Auf Grund einer Bandscheibenoperation im Jahr 2007 ist er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

5.2. Der gegenständliche Bescheid wurde am 9. Juli 2007 zugestellt. Die Berufungsfrist ist daher am 23. Juli 2007 abgelaufen, dennoch hat er seine Berufung erst am nächsten Tag, dem 24. Juli 2007 zur Post gegeben. Die Berufung muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an die gesetzlichen Fristen gebunden ist und diese nicht verlängern kann. Es ist durchaus verständlich, dass der Berufungswerber auf Grund der tragischen familiären Situation die Berufungsfrist einfach übersehen hat. Es ist gut nachvollziehbar, dass der Berufungswerber damals andere und größere Sorgen hatte, als die Einhaltung einer verfahrensrechtlichen Frist. Dennoch kann keine andere Entscheidung getroffen werden, weil eine Fristverlängerung gesetzlich nicht zulässig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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