Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162534/2/Zo/Ps

Linz, 12.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T F, geb. , S, vom 20. September 2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 3. September 2007, Zl. VerkR96-4296-1-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben vom 3. Mai 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B & Co GmbH trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug  am 14. Februar 2007 um 04.28 Uhr gelenkt bzw. verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Die vom Berufungswerber angegebenen Daten seien nicht korrekt gewesen.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 270 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 27 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht selber gefahren sei. Die Bestätigung, wer damals das Fahrzeug gelenkt habe, liege bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen  wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 14. Februar 2007 um 04.28 Uhr auf der A9 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte. Die B & Co GmbH ist Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges. An diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 5. März 2007 eine Lenkererhebung gesendet. Die Zulassungsbesitzerin beantwortete diese dahingehend, dass das Fahrzeug von Herrn B O, geb. , wohnhaft in J C A gelenkt worden sei.

 

Da in dieser Lenkerauskunft die genaue Adresse, insbesondere Postleitzahl und Land fehlten, sendete die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 13. April 2007 ein weiteres als „Lenkererhebung“ bezeichnetes Schreiben an die B & Co GmbH, in welchem sie ersuchte, die genaue Adresse des Herrn B inklusive Postleitzahl und Land mitzuteilen, damit ein Schriftstück an den Fahrzeuglenker zugestellt werden könne. Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gab an, dass Herr B in S, S, wohnhaft sei. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass diese Adresse unrichtig ist, weil Herrn B keine Schriftstücke an diese Adresse gesendet werden konnten und dieser bereits im Jahr 2004 von Amts wegen von dieser Adresse abgemeldet worden war.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erließ daraufhin gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B & Co GmbH trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 14. Februar 2007 um 04.28 Uhr gelenkt bzw. verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen könne. Die vom Berufungswerber angegebenen Daten seien nicht korrekt gewesen. Als Tatzeit wurde in dieser Strafverfügung das Schreiben des Berufungswerbers vom 3. Mai 2007 angeführt.

 

Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und begründete diesen damit, dass Herr B bis April 2004 in St. Johann gemeldet gewesen sei. Im Februar 2007 sei er wieder nach S gekommen und habe ihn ersucht, ihm das Auto für einen Transport von Deutschland zu borgen. Das habe er gemacht. Er wisse nicht, wo sich Herr B in dieser Zeit aufgehalten habe.

 

In weiterer Folge erging das bereits im Punkt 1. angeführte Straferkenntnis. Der Berufung ist eine Bestätigung angeschlossen, wonach Herr B vom 13. bis 15. Februar 2007 bei einem Freund in St. Johann am Tauern übernachtet habe. Diese Bestätigung ist unleserlich unterschrieben und es ist nicht erkennbar, von wem sie stammt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 5. März 2007, Zl. VerkR96-4296-2007, eine vollständige und ordnungsgemäß ausgefüllte Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin gesendet. Diese wurde nur unzureichend beantwortet, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 13. April 2007 eine neuerliche „Lenkererhebung“ an die Zulassungsbesitzerin zu Handen des nunmehrigen Berufungswerbers sendete. Diese neuerliche „Lenkererhebung“ war mit der zusätzlichen Aufforderung versehen, die genaue Adresse des Herrn B inklusive Postleitzahl und Land bekanntzugeben.

 

Die daraufhin erteilte Auskunft erschien der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems unrichtig, weshalb sie eine Strafverfügung wegen einer unrichtig erteilten Lenkerauskunft erteilte. In dieser Strafverfügung führte sie die Tatzeit mit „Ihr Schreiben vom 3. Mai 2007“ aus. Dabei handelt es sich um das Schreiben des Berufungswerbers, mit welchem er die (ehemalige) Adresse des Herrn B in Österreich bekanntgegeben hat. Dieses Schreiben war die Reaktion des Berufungswerbers auf die „zweite Lenkererhebung“ der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. April 2007.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nur einmal, weshalb der Berufungswerber nicht verpflichtet war, die zweite Anfrage zu beantworten (siehe zum Beispiel VwGH vom 25.02.2005, 2004/02/0217). Die Behörde hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, die unzureichende Lenkerauskunft auf Grund der Anfrage vom 5. März 2007 zu verfolgen, eine Bestrafung wegen der unrichtigen Beantwortung der „zweiten Lenkererhebung“ vom 13. April 2007 war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht möglich. Im Text der Strafverfügung ist die Lenkeranfrage nicht näher konkretisiert (zum Beispiel mit dem Datum oder der Aktenzahl), sodass nicht eindeutig klar ist, ob sich die Behörde auf die mangelhafte Beantwortung ihrer Anfrage vom 5. März 2007 oder vom 13. April 2007 bezieht. Die Erwähnung des Schreibens vom 3. Mai 2007 legt jedoch den Schluss nahe, dass sich die Strafverfügung (und in weiterer Folge auch das Straferkenntnis) auf die „zweite Lenkererhebung“ vom 13. April 2007 bezieht.

 

Der Tatvorwurf einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muss soweit konkretisiert werden, als klargestellt werden muss, welche Lenkeranfrage gemeint ist. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass die Lenkeranfrage mit dem Datum und dem Aktenzeichen der anfragenden Behörde konkretisiert wird. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.1993, Zl. 93/02/0196, bildet das Datum der Lenkererhebung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Jedenfalls muss aber für den Beschuldigten auf Grund des Tatvorwurfes eindeutig klargestellt sein, welche Lenkererhebung im Strafbescheid gemeint ist. Im gegenständlichen Verfahren ist die Lenkererhebung weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis durch das Datum oder die Angabe des Aktenzeichens konkretisiert, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob der Berufungswerber wegen der unzureichenden Beantwortung der „ersten Lenkererhebung“ vom 5. März 2007 oder der unrichtigen Beantwortung der „zweiten Lenkererhebung“ vom 13. April 2007 bestraft wurde. Es liegt daher keine ausreichende Verfolgungshandlung iSd § 44a Z1 VStG vor, weil eben die als erwiesen angenommene Tat nicht eindeutig konkretisiert ist.

 

Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG wurde keine vollständige Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung verjährt ist und eine Bestrafung auf Grund der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG nicht mehr möglich ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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