Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260238/2/WEI/Bk

Linz, 30.04.1999

 VwSen-260238/2/WEI/Bk Linz, am 30. April 1999 DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der mündlichen Berufung der E vom 14. August 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Juli 1997, Zl. Wa 96-140-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Aus Anlaß der Berufung wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 28. Juli 1997 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben zumindest in der Zeit vom 2.12.1996 bis 3.4.1997 betriebliche und häusliche Abwässer über das 'M' in die K abgeleitet, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15.3.1984, Wa-0510, in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.4.1994, Wa-101891/6/Ro/Ne, bis 31.12.1994 aufgetragen wurde, die Ableitung der im Anwesen U anfallenden häuslichen Abwässer in das sogenannte 'M' einzustellen und die hiefür bestehenden Anlagen zu entfernen bzw. so abzuändern sind, daß daraus Abwässer weder in den Vorfluter abgeleitet noch in den Boden versickert werden können.

Vorstehender Sachverhalt wurde im Zuge einer Überprüfung am 3.4.1997 durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abt. BauW-III, bei Ihrem Betrieb festgestellt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 4 lit i) iVm § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 1. August 1997 eigenhändig zugestellt wurde, hat diese rechtzeitig eine mündliche Berufung erhoben, welche mit Niederschrift vom 14. August 1997 von der belangten Behörde aufgenommen worden ist. Der von der belangten Behörde protokollierte Inhalt der Berufung lautet:

Einspruch gegen das Straferkenntnis v. 28.7.1997, Wa 96-140-1997

Grundsätzlich wird die mir zur Last gelegte Tat zur Kenntnis genommen. Die Ableitung betrieblicher Abwässer wurde jedoch bereits eingestellt und kann dies von Herrn Ing. R und der Gemeinde bestätigt werden. Durch die Kanalisation sind dem Betrieb erhebliche Kosten erwachsen bzw. ist die finanzielle Lage dadurch äußerst angespannt.

Ich ersuche daher von einer Geldstrafe abzusehen, das Verfahren einzustellen bzw. allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 17. November 1998, eingelangt am 19. November 1998, zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Auf dem Formular der Niederschrift über die mündliche Berufung ist am Ende vermerkt, daß eine Berufungvorentscheidung geplant gewesen wäre. Tatsächlich wurde aber keine Berufungsvorentscheidung erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG 1991 idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Die belangte Behörde hat die am 14. August 1997 mündlich erhobene Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt so spät vorgelegt, daß sie erst am 19. November 1998 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einlangte. Zu

diesem Termin war die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15monatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen. Sie endete mit Ablauf des 14. November 1998. Das Straferkenntnis war daher bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der Oö. Verwaltungssenat hatte mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung der beschuldigten Bwin ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß § 57 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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