Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162569/2/Zo/Da

Linz, 19.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N F vom 28.9.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 13.9.2007, Zl. 2-S-07, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 6.8.2007 gegen die Strafverfügung vom 2.7.2007, Zl. 2-S-07, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber um erneute Prüfung seines Anliegens unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um keinen Wiederholungsfehler handelt. Er hoffe auf Verständnis und ersuchte, das Strafausmaß zu reduzieren. Weiters ersuchte er, die Strafe in angemessenen Raten zahlen zu dürfen.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt er sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde am 2.7.2007 eine Strafverfügung erlassen, weil er am 24.5.2007 um 19.13 Uhr in Wels an der Kreuzung der Hans-Sachs-Straße mit der Dr.Schauer-Straße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hatte. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde mittels RSa-Brief nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 9.7. und am 10.7.2007 am 11.7.2007 bei der Zustellbasis L hinterlegt. Am 6.8.2007 brachte der Berufungswerber per E-Mail einen Einspruch ein und führte in diesem an, dass er die Strafverfügung am 27.7.2007 behoben habe. Inhaltlich räumte er die Verwaltungsübertretung ein, ersuchte jedoch um Herabsetzung der Geldstrafe, da er ein vorsichtiger Autofahrer sei und die Strafe für eine junge Familie viel zu hoch sei.

 

Die BPD Wels hat dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9.8.2007 die Verspätung seines Einspruches vorgehalten und er führte dazu aus, dass er den RSa-Brief erst am 29.7.2007 behoben hatte. Er ist berufstätig und war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause, seiner Lebensgefährtin wurde der RSa-Brief nicht ausgehändigt. Er ist bereits am Abend des ersten Zustellversuches zum Postamt gefahren, dort konnte ihm aber der Brief nicht ausgefolgt werden. In weiterer Folge war er auf Grund der Urlaubszeit alleine in seiner Abteilung und konnte daher die Postsendung nicht früher abholen. Er hat dann die Strafverfügung am 27.7.2007 abgeholt und ist davon ausgegangen, dass die Einspruchsfrist ab der Abholung berechnet wird. Der Berufungswerber legte diesem Schreiben ein "Periodenprotokoll" seines Arbeitgebers bei, aus welchem sich seine Anwesenheitszeiten in der Firma ergeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 11.7. durch Hinterlegung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen zugestellt. Der Berufungswerber war während des Hinterlegungszeitraumes tagsüber in der Arbeit. Eine derartige Abwesenheit stellt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Hindernis für die Hinterlegung eines Schriftstückes dar. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte daher durch die Hinterlegung am 11.7.2007.

 

Zu der vom Berufungswerber geltend gemachten Unmöglichkeit, den RSa-Brief wegen seiner beruflichen Belastung früher zu beheben, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er nach seinen eigenen Angaben bereits am Tag des ersten Zustellversuches, also am 9.7.2007 beim Postamt war. An diesem Tag hat er die Firma um 17.09 Uhr verlassen. An allen darauf folgenden Tagen im Juli 2007 hat er die Firma früher verlassen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum es ihm an den nächsten Tagen nicht möglich gewesen sein soll, zum Postamt zu fahren. Jedenfalls hat er z.B. am Freitag, dem 13.7.2007 die Arbeit bereits um 14.27 Uhr sowie am Montag, dem 16.7. um 15.21 Uhr die Arbeit beendet. Er hätte daher innerhalb des Hinterlegungszeitraumes ausreichend Möglichkeiten gehabt, den RSa-Brief zu beheben.

 

Dem Berufungswerber ist durchaus zuzugestehen, dass er sich bezüglich des Fristenlaufes bzw. der Wirksamkeit der Zustellung in einem Irrtum befunden hat. Dieser Irrtum ändert aber nichts an der gültigen Zustellung durch die Hinterlegung am 11.7.2007. In der Strafverfügung wurde auch zutreffend auf die Einspruchsfrist von 2 Wochen hingewiesen und es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die vom UVS weder verlängert noch verkürzt werden darf. Der Einspruch vom 6.8.2007 ist daher verspätet, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung die BPD Wels zuständig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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