Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162598/6/Kof/Da

Linz, 14.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. R A N, geb. , I P, S, vertreten durch die J M R G, B, T  gegen das Straferkenntnis  der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.9.2007, Zl.: 2/L-S5689/ST/07 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom  13.11.2007,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat            20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ........................................................................................ 1.250 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................................. 125 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ................................................. 250 Euro

                                                                                                                 1.625 Euro

 

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt ............................................................... 15 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in               der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  ‑  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben sich am 20.6.2007 zwischen 17.10 Uhr und 17.30 Uhr in 4400 Steyr, W auf Höhe des Objektes Nr. 33 an der Örtlichkeit des Verkehrsunfalles im Dienstkraftfahrzeug der Polizei gegenüber einem besonders geschulten und von der BPD Steyr ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, durch welches bei Ihrer Person deutliche Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden sind, geweigert Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl begründet vermutet werden konnte, dass Sie das Fahrzeug, Pkw, Marke: H., Farbe: grau, amtliches Kennzeichen: SR- .... (A), in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt haben und Sie dazu ausdrücklich aufgefordert wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 letzter Satz  iVm.  § 99 Abs. 1 lit. b erster Fall  StVO

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

Betrag:

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß

Euro 1.250,-

15 Tagen

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

Euro 125,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds. 10 % der Strafe 

              

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher  Euro 1.375,-.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.10.2007 eingebracht.

In dieser Berufung bringt der Bw – im Ergebnis – vor, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Alkomattest durchzuführen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 20.6.2007 um ca. 17.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Steyr. An einer näher bezeichneten Straßenstelle verursachte der Bw einen Verkehrsunfall, bei welchem Sachschaden entstanden und – möglicherweise – beide unfallbeteiligten Lenker – der Bw sowie Herr F. K. – verletzt wurden.

 

 

Ob der Bw diesen Verkehrsunfall (mit-)verschuldet hat oder nicht, kann im                    ggst. Verwaltungsstrafverfahren dahingestellt bleiben bzw. ist hier nicht zu prüfen!

 

Am 13.11.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der       belangten Behörde sowie die beiden Zeugen, Herr GI HS und Herr GI RK,                 beide  Stadtpolizeikommando Steyr,  teilgenommen  haben.

 

Zeugenaussage des Herrn GI HS:

 

Am 20.6.2007 um ca. 17.00 Uhr wurden wir zu einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden auf der W St  gerufen.

Bei meinem Eintreffen befanden sich die Fahrzeuge noch in Endstellung.

Es waren mehrere Personen am Unfallort (auch Zeugen und Schaulustige).

Einer der beteiligten Fahrzeuglenker war der Bw.

Ich habe den Bw zum Alkotest aufgefordert, dazu begaben wir uns zum ca. 10 – 15 m entfernten Polizeifahrzeug – in welchem sich ein Alkomat befindet.

Beim Bw  war ein Erregungszustand sowie ein unsicherer Gang festzustellen,                    er musste beim Gehen teilweise gestützt werden.

Der Bw hat sich – mit Unterstützung – in das Polizeifahrzeug gesetzt.

Ich habe die Aufforderung zum Alkotest mehrfach wiederholt und habe dem Bw auch mehrfach die Funktionsweise des Alkomat erklärt, sowie was er zu tun hat, um              den Alkomattest abzulegen.

 

Der Bw hatte die Fahrzeugpapiere nicht mitgeführt.   Es entwickelte sich dadurch eine längere Diskussion über die nicht mitgeführten Papiere.

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes:

Das Verhalten des Bw war von Anfang an ein weinerliches – vermutlich wegen dem Unfall. Der Bw befand sich in einem "aufgelösten" bzw. "schlechten" Zustand und hat sich dessen Zustand meiner Ansicht nach im Zuge der Amtshandlung eher verschlechtert.

Der Bw war sicher nicht mehr fahrtauglich, eine Einweisung in ein Krankenhaus war jedoch meiner Ansicht nach nicht erforderlich.

Ich hatte noch nie mit einer Partei zu tun, welche ein derart seltsames Verhalten an den Tag gelegt hat.

 

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:

Beim Bw gab es keine Anzeichen, dass der Amtsarzt beigezogen werden müsste und er hat auch keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht, dass ein Alkotest nicht möglich wäre.

 

 

 

Über Befragen des Verhandlungsleiters:

Zum Verhalten des Bw im Polizeiauto führe ich aus, dass der Bw verstanden hat, dass er den Alkotest durchzuführen hat.

Ich habe den Bw mehrfach aufgefordert, den Alkotest vorzunehmen und ihm auch die Funktionsweise des Alkomaten erklärt sowie was er zu tun hat, um den Alkotest durchzuführen.

 

Auf Grund seines faktischen Verhaltens:

Der Bw hat den Schlauch bzw. das Mundstück des Alkomat nicht in die Hand genommen, habe ich dies als Verweigerung des Alkotest gewertet und die Amtshandlung  beendet.

 

Zeugenaussage  GI RK:

 

Am 20.6.2007 um ca. 17.00 Uhr wurden wir zu einem Verkehrsunfall in Steyr, W St, gerufen.

Bei unserem Eintreffen waren die Fahrzeuge in der Endstellung.

Der Bw befand sich noch im Fahrzeug. Ich habe die Unfallstelle abgesichert.

Ich half dem Bw, aus seinem Auto auszusteigen und bemerkte sofort deutliche Alkoholisierungssymptome, z.B. Alkoholgeruch, lallende Sprache, schwankender Gang. Wir verständigten das Verkehrsunfallkommando (VUK) – dieses traf kurz danach ein und hat fotografiert sowie die Unfallstelle vermessen.

Herr GI HS hat die Personalien aufgenommen und jeden Unfallbeteiligten zum Alkotest aufgefordert.

Der Bw hat zuerst nicht den Eindruck vermittelt, als würde er den Alkotest verweigern wollen.  Der Bw ging zum Polizeiauto und setzte sich hinein.

 

Der Bw änderte dann offensichtlich seine Meinung und sagte zu GI HS die Worte: "Wenn das so ist, mach ich das nicht."

Kollege HS hat ihn mehrmals über die Folgen aufgeklärt und versucht den Bw zur Vornahme des Alkotests zu überreden.

Der Bw wurde – aus mir unerfindlichen Gründen – immer lauter und aggressiver.

Meines Erachtens hat der Bw bei der Amtshandlung absolut verstanden worum es ging. Er drohte uns auch mit der Volksanwaltschaft.

Zu mir sagte er: "Was muss ich tun, um Sie milde zu stimmen?"   sowie

                          "Soll ich den Boden küssen?".

 

Es gab keine wie immer gearteten Anzeichen, dass der Bw gesundheitlich nicht in der Lage wäre, den Alkomattest durchzuführen.

Der Bw hat auch nicht gesagt, er wäre dazu nicht in der Lage.

 

 

 

Über Befragen des Rechtsanwaltes:

Ich habe noch eine gute Erinnerung an den Vorfall.

Ab dem Eintreffen des VUK war Herr GI HS Leiter der Amtshandlung und auch für den Alkotest "zuständig".

Das Verhalten des Bw war bis zum Einsteigen in den VUK-Bus normal.

Die Alkoholisierungssymptome waren deutlich.

Als ich zum VUK-Bus kam, saß der Bw noch im Bus.

 

Ob es eine Diskussion zwischen GI HS und dem Bw wegen der Fahrzeugpapiere gab, weiß ich nicht.

 

Mein Eindruck war, der Bw wollte nur lästig sein.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters:

Einvernahme des Zeugen Dr. B., Primar im LKH S., zum Beweis dafür, dass der Bw zum Zeitpunkt der Alkoholkontrolle in einem solchen beeinträchtigen Bewusstseinszustand war, der ihm die Konsequenz der Verweigerung des Alkotests nicht erkennen ließ. Dr. B. hat den Bw in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verweigerung nämlich um ca. 19.00 Uhr des selben Tages auf Grund der Einweisung ins LKH S. behandelt und den beeinträchtigen Gemütszustand des Bw erkannt und festgestellt. Aus dem beantragten Beweis wird sich ergeben, dass der Bw zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests zurechnungsunfähig war.

Dr. B. wird von seiner ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.

 

Ich bin einverstanden, dass am heutigen Tag eine Verkündung des Erkenntnisses nicht erfolgt und dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

Auf die Anberaumung einer Verkündungstagsatzung wird verzichtet.

 

Anmerkung:

In den beiden Zeugenaussagen sowie der Schlussäußerung wurde der Name des Bw durch die Wendung  "Bw"  –  in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

 

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten, Herr GI HS und Herr GI RK haben                  bei der mVh einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen.

 

Beide Polizeibeamten haben übereinstimmend ausgesagt, dass Herr GI HS                   den  Bw  mehrfach  zur  Vornahme  des  Alkotests  aufgefordert  hat –

Gegenteiliges  behauptet  der  Bw  selbst  nicht!

 

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob der Bw die an ihn gerichtete Frage hinsichtlich der Ablegung des Alkotests verstanden hat bzw. seine Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattestes gegeben war.

 

 

Der  Bw  ist/hat  bei  der  Amtshandlung

(Zeugenaussage GI HS)

-          vom Unfallort bis zum ca. 10 bis 15 m entfernten Polizeifahrzeug gegangen und in dieses eingestiegen, allerdings teilweise mit Unterstützung durch einen Polizeibeamten

-          keine Anzeichen gezeigt, dass der Amtsarzt beigezogen werden müsste

-          keine gesundheitlichen Gründe geltend gemacht, dass ein Alkotest nicht möglich wäre

-          verstanden, dass er den Alkotest durchzuführen hat

 

(Zeugenaussage GI RK)

-          zuerst nicht den Eindruck vermittelt, als würde er den Alkotest verweigern

-          anschließend offensichtlich seine Meinung geändert und die Worte gesprochen:

     "Wenn das so ist, mache ich das nicht."

-          immer lauter und aggressiver geworden

-          bei der Amtshandlung absolut verstanden, worum es ging

-          dem Polizeibeamten mit der Volksanwaltschaft gedroht

-          gesagt: "Was muss ich tun, um Sie milde zu stimmen?" sowie

                   "Soll ich den Boden küssen?"

-          keine wie immer gearteten Anzeichen gezeigt, dass er gesundheitlich nicht in der Lage wäre, den Alkomattest durchzuführen

-          auch nicht gesagt, er wäre dazu (zum Alkomattest) nicht in der Lage

 

Alle angeführten Handlungen/Aussagen wurden vom Bw bei der mVh nicht bestritten!

 

Aus all diesen Handlungen bzw. Aussagen des Bw geht hervor, dass der Bw bei                               der Amtshandlung orientiert war und die Aufforderung zum Alkotest verstanden hat!

 

Beide amtshandelnden Polizeibeamten haben glaubwürdig dargelegt, dass der Bw den Eindruck hinterlassen hat, die an ihn gerichtete Frage hinsichtlich der Ablegung des Alkotestes verstanden zu haben.

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Bw zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Unfallschock vorgelegen ist.

Auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Bw ist es entbehrlich,                       ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen;

VwGH vom 23.7.2004, 2004/02/0215 mit Vorjudikatur.

 

Der vom Bw beantragte Zeuge Dr. B., Primar im LKH S., war bei der Amtshandlung nicht  anwesend  –  Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht!

 

 

 

Herr  Dr. B.  kann  somit

-          weder zum "situationsbezogenen Verhalten" des Bw bei der Amtshandlung

-          noch darüber, ob der Bw die an ihn gerichtete Frage hinsichtlich der Ablegung des Alkotests verstanden hat oder nicht

unmittelbare Angaben machen.

 

Der Antrag des Bw auf Einvernahme des Herrn Dr. B. wird daher abgewiesen.

 

Wer gemäß § 5 Abs.2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend (d. h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholgehaltuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen – sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist – sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs.5 Z2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung          durch Alkohol zu einem in § 5 Abs.5 StVO genannten Arzt zu bringen;

VwGH vom 30.10.2006, 2005/02/0332; vom 24.2.2006, 2004/02/0334;

           vom 30.4.2007, 2006/02/0086 uva.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es schon auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines KFZ-Lenkers entbehrlich, ein ärztliches Sachverständigengutachten  über  die  Zurechnungsfähigkeit  einzuholen;

VwGH vom 9.9.2005, 2004/02/0097; vom 20.6.2006, 2005/02/0245; vom 11.8.2006, 2006/02/0159; vom 21.9.2006, 2006/02/0196; vom 23.5.2006, 2006/02/0091.

      

Auch die vom Bw in der Berufung vorgebrachten Leiden (z.B. schwerer Bandscheibenvorfall, Hüftgelenksabnützungen und beiderseitige Kniegelenks-abnützungen), welche durch den Verkehrsunfall sich verschlechtert hätten, sodass er massive Probleme beim Gehen hätte, ändern nichts daran, dass der Bw auf Grund seines "situationsbezogenen" Verhaltens bei der Amtshandlung in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zum Alkomattest nachzukommen bzw. den Alkomattest durchzuführen;

VwGH vom 12.10.2007, 2007/02/0286 mit Vorjudikatur.

 

Im Ergebnis ist daher auszuführen, dass der Bw gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen.

 

Dass er den Alkomattest durchgeführt hätte, behauptet der Bw selbst nicht.

 

Jedes Verhalten, welches den Alkomattest verhindert, gilt als Verweigerung;

VwGH  vom 27.2.2007, 2007/02/0019;  vom 9.10.2007, 2007/02/0197;

             vom 11.8.2006, 2005/02/0290;  vom 25.11.2005, 2005/02/0254;

             vom 20.6.2006, 2005/02/0150;  vom 18.3.2005, 2005/02/0048  uva.

 

Tatsache ist und bleibt, dass dem Bw es bei der Amtshandlung möglich gewesen wäre, den Alkomattest durchzuführen, dieser jedoch auf Grund seines faktischen Verhaltens den Alkomattest nicht durchgeführt und dadurch eine Verwaltungs-übertretung  nach  § 5 Abs.2  iVm  § 99 Abs.1 lit.b  StVO  begangen  hat.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Auf eine Verkündung des Erkenntnisses nach Schluss der mVh haben sowohl der Bw selbst (dieser ist rechtskundig, er war bis zu seiner Pensionierung Jurist in der Verwaltung),  als  auch  dessen  Rechtsvertreter  verzichtet.

Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falles im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung konnte die Entscheidung nicht zugleich nach Schluss der mVh getroffen werden;  VwGH vom 9.10.2007, 2007/02/0197 mwH.

 

Wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, begeht gemäß                                 § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe                 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von                     zwei  bis  sechs  Wochen,  zu  bestrafen.

 

Der Bw ist bislang unbescholten;  dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen – siehe die Stellungnahme des Bw vom 18.9.2007:  3.300 Euro netto/Monat;  Hälfteeigentümer eines Reihenhauses – Verbindlichkeiten von ca. 60.000 Euro = ca. 1.000 Euro/Monat an Rückzahlung;  Sorgepflicht für Ehegattin, Unterhalt für geschiedene Ehegattin.

 

Die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Geldstrafe (1.250 Euro) liegt               nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe und ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – keineswegs überhöht.

 

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe – sowie der  Ersatzfreiheitsstrafe – kommt somit  nicht  in  Betracht.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren                 in I. Instanz 10 % und für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat weitere                   20 %  der  verhängten  Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.2 StVO - Zurechnungsfähigkeit

 

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