Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162605/2/Zo/Da

Linz, 19.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau G G, geb. , F, vom 12.10.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.9.2007, VerkR96-2007, wegen einer Übertretung des FSG zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 180 Euro zu bezahlen (d.s. 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 10.5.2007 in der Zeit von 17.10 Uhr bis 17.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  in F vom Objekt M Nr.  bis zur B310, B38 zum Haus E Nr.  gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, war, da ihr diese mit Bescheid entzogen wurde und bereits erloschen ist.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über sie gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 90 Euro verpflichtet.

 

2. Die Berufungswerberin erhob dagegen rechtzeitig eine Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe von 900 Euro richtet. Sie habe ein monatliches Einkommen von 655 Euro, gebe davon ihrem 17jährigen Sohn monatlich etwa 70 Euro und habe für die Miete in Höhe von 488 Euro (ohne Strom und Heizung) aufzukommen. Weiters habe sie Schulden, für welche sie jährlich etwa 1.600 Euro zurückzahle. Sie sei derzeit frei von Drogen und Alkohol und hinsichtlich der konkreten Verwaltungsübertretung einsichtig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der zur Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den angeführten PKW in F vom Haus M Nr.  kommend auf verschiedenen öffentlichen Straßen im Ortsgebiet bis zum Haus E Nr. . Sie ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, weil ihr diese entzogen worden war.

 

Nachdem sie vorerst behauptete, ein Freund habe das Kraftfahrzeug gelenkt, gestand sie in weiterer Folge vor der Erstinstanz die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein.

 

Die Berufungswerberin verfügt über ein monatliches Einkommen von 655 Euro und ist für ihren 17jährigen Sohn sorgepflichtig. Weiters hat sie Miete zu bezahlen und hat Schulden, wofür sie jährlich etwa 1.600 Euro zurückzuzahlen hat. In den Jahren 2003 und 2004 scheinen über sie 5 einschlägige Vormerkungen auf.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit bereits rechtskräftig und es ist bei der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zwischen 363 Euro bis 2.180 Euro.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Berufungswerberin ihr Fahrzeug lenkte, obwohl sie wissen musste, dass sie über keine Lenkberechtigung verfügt. Es ist ihr also vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Weiters wurden 5 einschlägige Vormerkungen zu Recht als straferschwerend berücksichtigt.

 

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung letztlich eingestanden hat, wobei allerdings diesem Milderungsgrund im Hinblick darauf, dass sie von einem Exekutivorgan auf frischer Tat betreten wurde, nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung gehört zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen, weshalb der Gesetzgeber einen entsprechend hohen Strafrahmen festgesetzt hat. Es sind zwar die ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu berücksichtigen (monatliches Einkommen von 655 Euro bei Sorgepflichten für ihren 17jährigen Sohn und Schulden), andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass die bisherigen Bestrafungen (in zwei Fällen wurde bereits eine Strafe von 872 Euro verhängt) noch nicht ausgereicht haben, um die Berufungswerberin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 900 Euro erforderlich, um die Berufungswerberin nochmals nachdrücklich auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und sie in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Ihre Berufung gegen die Strafhöhe war daher abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l