Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162616/2/Sch/Hu

Linz, 14.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, vom 17.10.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.9.2007, VerkR96-4543-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.9.2007, VerkR96-4543-2007, wurde über Herrn A H, R, F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F, Dr. C A, G, L, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 30.3.2007, um 14.44 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn A1, km 237.888 in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw, Kennzeichen …, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Berufungsschrift ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass der Berufungswerber einleitend die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich nicht bestreitet, im Berufungsantrag am Ende des Schriftsatzes allerdings begehrt, die Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, „gegebenenfalls“ mit Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorgehen.

 

Die Ausführungen in der Berufung richten sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, sodass es dem Berufungswerber inhaltlich wohl nur um die Strafbemessung gegangen sein dürfe. Aufgrund des vorliegenden Antrages auf Einstellung des Verfahrens konnte sich die Berufungsbehörde aber nicht alleine auf die Strafbemessung beschränken.

 

Dazu ist zu bemerken:

§ 45 Abs.1 VStG regelt die Gründe, die zur Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu führen haben, abschließend. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein Strafverfahren einzustellen ist, wenn die Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet (§ 45 Abs.1 Z1 leg.cit.). Diese Gründe können von vornherein ausgeschieden werden, da der Berufungswerber die Übertretung an sich nicht in Abrede stellt und zum anderen Geschwindigkeitsüberschreitungen natürlich Verwaltungsübertretungen darstellen.

 

Dass der Berufungswerber die Übertretung nicht begangen hätte, wurde nicht behauptet; zudem liegen keine Umstände vor, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, darunter zu verstehen wäre allenfalls Strafbarkeitsverjährung, Rechtsirrtum etc. (§ 45 Abs.1 Z2 leg.cit). Ebenso wenig liegen Verfolgungsausschließungstatbestände im Sinne der Z3 dieser Bestimmung vor, ein solcher Einstellungsgrund wäre etwa Verfolgungsverjährung.

 

Damit konnte der Berufung im Hinblick auf die Schuldfrage kein Erfolg beschieden sein.

 

Zum eigentlichen Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten naturgemäß von den Fahrzeuglenkern einzuhalten sind und es nicht deren Disposition überlassen bleiben kann, ob sie gerade ihr Augenmerk darauf richten oder nicht. Wenn der Berufungswerber sinngemäß vermeint, dass auf gut ausgebauten Autobahnen und bei – zumindest behauptetem – schwächeren Verkehrsaufkommen die Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit quasi ein nachzusehendes Versäumnis sei, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass amtsbekannter Weise die A1 West Autobahn im tatörtlichen Bereich keinesfalls als verkehrsarme Autobahn bezeichnet werden kann, kommt es darauf auch nicht entscheidend an. Selbst der Verweis auf den guten Ausbauzustand dieser Autobahnstrecke ist nicht zielführend, da der bessere Ausbau von Verkehrsflächen bekanntlich der Verkehrssicherheit und der Aufnahmefähigkeit dient und nicht Geschwindigkeitsbeschränkungen relativieren soll.

 

Auch für Lenker von Fahrzeugen der, wie es der Berufungswerber bezeichnet „Premiumklasse“, gelten solche Beschränkungen, selbst wenn durch die höhere Qualität solcher Fahrzeuge Fahr- und sonstige Geräusche im Inneren wesentlich geringer hörbar sind, als etwa bei Fahrzeugen kleinerer Klassen. Der Lenker eines Fahrzeuges sollte die Höhe der gerade eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit in jedem Fall vom Tacho ablesen und nicht durch Rückschlüsse aus dem Geräuschpegel im Fahrzeuginneren ermitteln.

 

Die vom Berufungswerber gesetzte Übertretung zeichnet sich sohin nicht durch irgendeine Besonderheit aus, die eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also ein Absehen von der Strafe, rechtfertigen könnte, vielmehr hat der Berufungswerber eben einfach eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem bestimmten, wenn auch nicht sehr beträchtlichen, Ausmaß zu verantworten; die Umstände des Falles unterscheiden sich also nicht im Geringsten vom sogenannten Regelfall.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa 10.12.2001, 2001/10/0049 uva.) ist die Anwendung des § 21 VStG aber gerade auf solche „Sonderfälle“ beschränkt, wo die Schuld des Beschuldigten als geringfügig anzusehen ist, dh, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann gegenständlich nicht die Rede sein. Folgte man der Ansicht des Berufungswerbers, wäre von einer Bestrafung immer schon dann abzusehen, wenn der Fahrzeuglenker bei seiner Übertretung in einem gewissen Rahmen bleibt, auf einer gut ausgebauten Autobahnstrecke und in einem Fahrzeug der „Premiumklasse“ unterwegs ist. Einer solchen Auslegung vermag sich die Berufungsbehörde aus den schon oben dargelegten Gründen keinesfalls anzuschließen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro wird dem gegenüber als durchaus angemessen angesehen. Bei der Strafbemessung kommt es naturgemäß sehr beträchtlich darauf an, in welchem Ausmaß eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h ist an sich keine gravierende, dafür hat die Erstbehörde aber auch keine unangemessen hohe Strafe verhängt.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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