Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310213/2/Le/Km

Linz, 02.10.2001

VwSen-310213/2/Le/Km Linz, am 2. Oktober 2001

DVR.0690392

 

B E S C H E I D
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über den Antrag des E W, vom 25.8.2001, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem Wiederaufnahmeverfahren zu Recht erkannt:
 
Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 51a VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
Der Antragsteller E W hat gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.4.2001, VwSen-310189/13/Le/Km, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, nachdem seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden war. In diesem Antrag hat er auch gleichzeitig beantragt, "einen Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe zu bewilligen".
 
§ 51a VStG sieht dazu Folgendes vor:
 
"(1) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."
 
Ein Verfahrenshilfeverteidiger ist somit nur dann zu bestellen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben:
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im gegenständlichen Berufungsverfahren, dessen Wiederaufnahme nun begehrt wurde, den Sachverhalt (auch) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle genauestens geprüft und ist somit erst nach eingehenden Ermittlungen zum Ergebnis gekommen, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im Wiederaufnahmeantrag werden nicht einmal ansatzweise Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs.1 AVG genannt. Das Vorbringen, durch verschiedene Diebstähle und Raubzüge von Unbekannten bzw. von der Bezirkshauptmannschaft am Vermögen geschmälert worden zu sein, entbehrt jeglicher Glaubwürdigkeit. Diese Behauptungen wurden - ohne die geringsten Beweisanbote - im Übrigen auch bereits im Berufungsverfahren vorgebracht und sind somit nicht neu.
 
Auch die gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vorgebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen.
 
In Anbetracht dieser Tatsachen besteht kein Interesse der Verwaltungsrechtspflege, dem Antragsteller einen Verfahrenshilfeverteidiger zur Verfügung zu stellen, da die Aussichtslosigkeit seiner Eingabe offensichtlich ist.
 
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Leitgeb