Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222150/12/Bm/Sta

Linz, 20.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau S G, B,  B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 31.5.2007, Zl. Ge-300/07, wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt im Ausmaß von 48 Stunden bestehen) herabgesetzt wird.

II.                  Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 40 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG;

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 31.5.2007, Ge-300/07, über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 1 (2) Oö. Sperrzeitenverordnung idgF iVm § 113 (1) und (7) sowie § 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF verhängt, weil sie es als gewerberechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma G KEG in  S, S, zu vertreten hat, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in  S, S ("Cafe C"), am 10.2.2007 um 4.50 Uhr ca. 8 bis 10 Gästen das Verweilen in derselben gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde des Lokals gemäß der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, dass der Kellner C H angerufen habe, da die Gäste nicht gehen wollten und ihn bedroht hätten. Dies stelle keine Sperrstundenüberschreitung dar.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2007. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und um die Herabsetzung der Geldstrafe ersucht. Anlässlich der Verhandlung wurden von der Berufungswerberin ihre persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse präzisiert. So verfüge sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 450 Euro und habe Schulden in der Höhe von 200.000 Euro sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten, die von der Beschuldigten selbst (in einem anderen Verfahren) wie folgt angegeben wurden: Ca. 670 Euro monatliches Nettoeinkommen, Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Straferschwerend wurde gewertet, dass die Beschuldigte bereits wegen der Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft wurde, mildernde Umstände wurden nicht gewertet.

 

Im Zuge der oben angeführten Berufungsverhandlung revidierte die Berufungswerberin glaubwürdig ihre persönlichen Verhältnisse nunmehr dahingehend, dass sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 450 Euro verfüge und sie Schulden in der Höhe von ca. 200.000 Euro zu begleichen habe.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen erscheint und geboten ist, die Berufungswerberin künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen.

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin gehalten, die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro herabzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse sind im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen.

 

Auch wenn die Berufungswerberin laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihr die Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der belangten Behörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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