Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222163/2/Bm/Sta

Linz, 20.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A D, W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.10.2007, Zl. Ge96-2007-S, wegen Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird  Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.10.2007, Ge96-37-1-2007-S, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 der Gewerbeordnung 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.1.2004, Ge20-78-2-2003, Spruchpunkt I. 4. "Verkehrssicherheit", erster Satz, verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Gewerbetreibender die im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.1.2004, Ge20-2003, für die Betriebsanlage "Tankstelle mit Buffet" am Standort S, F, Grundstück Nr. , KG. S., unter "Verkehrssicherheit" im Spruchpunkt I.4. angeführte Auflage, 1. Satz, insoferne nicht eingehalten, als die Stellplätze parallel zur L 1221, D Straße, nur 1,14 Meter von der Gehsteigkante abgerückt sind, obwohl diese Auflage wie folgt lautet:

'Zur Aufrechterhaltung der Ausfahrtsichtweiten von der Gemeindestraße bei km 8,300 sind die geplanten Stellplätze parallel zur L 1221, D Straße, mindestens 2,50 Meter von der Gehsteigkante abzurücken. Die Abtrennung der Asphaltfläche hat so zu erfolgen, dass keine Fahrzeuge auf dieser Fläche abgestellt werden können.'

Der Begriff "Gehsteigkante" wurde in der zum Bescheid dazugehörigen Verhandlungsschrift vom 13.1.2004, Ge20-2003, Seite 5, vom Vertreter der Straßenverwaltung mit "Gehsteighinterkante" präzisiert.

Diese Übertretung wurde am 15.10.2007 festgestellt.

Gemäß § 367 Zf. 25 Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass diese Auflage mehr als erfüllt sei, da er sogar 2,60 m von der Gehsteigkante abgerückt sei. Da seiner Ansicht nach die Gehsteighinterkante straßenseitig liege und die Verhandlung wegen eines Zubaus (Buffet) auf seinen Grundstück stattgefunden habe und dieser Ansicht niemand widersprochen habe, sei das Protokoll von ihm unterschrieben worden. Wenn diese Sichtweise falsch gewesen wäre, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären. Wenn er von der zur Tankstelle zugewandten Gehsteigkante messen müsste, könnten dort keine Autos mehr parken, da der Abstand zur Tankstelle bzw. den tankenden Kraftfahrzeugen zu klein wäre. Der Parkplatz werde aber für das Buffet gebraucht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der § 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Dadurch, dass § 367 Z25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungs­bescheiden vorgeschriebenen Auflagen verweist, wird das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 14.4.1999, 97/04/0216; 11.11.1998, 98/04/0034).

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Auflagenpunkt nicht:

Mit Auflagepunkt I.4. "Verkehrssicherheit" erster Satz des Genehmigungsbescheides vom 14.1.2004, Ge20-78-2-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeschrieben, zur Aufrechterhaltung der Ausfahrtssichtweiten von der Gemeindestraße bei km 8,300 die geplanten Stellplätze parallel zur L 1221, D Straße, mindestens 2,50 m von der Gehsteigkante abzurücken.

Mit dieser Formulierung ist jedoch nicht zweifelsfrei dargestellt, ob sich der einzuhaltende Abstand auf die Gehsteigkante zur Straßenseite oder zum Betriebsgelände hin gerichtet bezieht.

Wenn die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses vermeint, dass in der Verhandlungsschrift präzisiert sei, dass die 2,50 m von der Gehsteighinterkante zu rechnen sei, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Bedeutung des vorgeschriebenen Tuns oder Unterlassen sich eindeutig aus dem Inhalt der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage ergeben muss; eine Auslegung in Zusammenhalt mit der Verhandlungsschrift genügt dem Konkretisierungsgebot nicht. Dies vor allen auch vor dem Hintergrund, dass Sachverständigenausführungen oder Stellungnahmen beigezogener Parteien keine normativen Aussprüche der Behörde darstellen und daher auch keine normative Wirkung entfalten können.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die Formulierung "Gehsteighinterkante" nicht ausreichend konkret ist, da für einen objektiven Betrachter nicht von vornherein klar ist, von welcher Seite aus die Hinterkante zu sehen ist.

 

Sohin entspricht der Schuldspruch dadurch, dass diesem eine hinsichtlich ihres normativen Gehaltes unbestimmte Auflage zu Grunde gelegt wurde, nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG und war diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Verfahrenskostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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