Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251557/11/Kü/Hu

Linz, 15.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A S, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21. März 2007, Sich96-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird  Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 21. März 2007, Sich96-2006, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz zwei Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 80 Stunden verhängt, weil er die polnischen Staatsangehörigen a) K J A, geb. …, in der Zeit vom 3.4.2006 bis zumindest 18.7.2006 und b) K D, geb. …, in der Zeit vom 10.3.2006 bis zumindest 18.7.2006 als landwirtwirtschaftliche Hilfsarbeiter im Landgasthof F in N, F, beschäftigt hat, obwohl für diese ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde. 

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Sachverhaltes ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass die beiden polnischen Staatsangehörigen im angeführten Zeitraum beim Beschuldigten in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen seien.

 

Im konkreten Fall gehe die Behörde davon aus, dass sowohl durch den Hinweis auf den Bewilligungsbescheid wie auch durch die langjährige Erfahrung des Beschuldigten bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern bei Wahrung der entsprechenden Sorgfalt hätte klar sein müssen, dass eine Abmeldung zur Sozialversicherung auch das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung zur Folge habe. Jedenfalls wäre es ohne nennenswerten Aufwand durchaus möglich gewesen, sich diese Informationen zu beschaffen. In Anbetracht aller Umstände sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Bei der Strafbemessung müssten insgesamt fünf einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet werden. Der Umstand, dass für die Dauer der unerlaubten Beschäftigung zumindest eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung und eine dementsprechende Entlohnung gegeben gewesen sei und so der Vorwurf eines Wettbewerbsvorteils entfalle, sei als mildernd zu werten gewesen. Aus diesem Grunde könnte auch trotz der einschlägigen Vorstrafen mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die festgestellten Umstände würden jedenfalls die Anwendung des § 20 VStG sowie auch die des § 21 VStG ausschließen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, in der ausgeführt wird, dass die Behauptung, keine Arbeitsbewilligung für den genannten Zeitraum gehabt zu  haben, glattweg falsch sei. Mit den Bescheiden des AMS sei für beide Arbeiter eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 4.11.2005 bis 3.11.2006 erteilt worden. Die Beschäftigungsbewilligungen seien an Auflagen gebunden gewesen, welche im Bescheid genannt seien. Durch den rechtskräftigen Bescheid sei eine Rechtssituation begründet, die ohne Hoheitsakt der Behörde AMS nicht geändert werden könne. Auch eine vorübergehende Unterbrechung der Beschäftigung ändere nichts an der Rechtskraft des Bescheides. Eine Abmeldung bei der GKK erwirke jedenfalls keine Aufhebung des Bewilligungsbescheides; hiefür sei auch keine Auflage im Bescheid vorgesehen. Dass der Bescheid des AMS nicht mehr Gültigkeit habe, gehe lediglich aus einem Telefonat vom 18.8.2006, Aktenvermerk mit unleserlicher Unterschrift, Land Oberösterreich, mit Frau A, hervor. Dieser AV sei bezeichnend für das Wissen um die Rechtslage im gegenständlichen Verfahren der Strafbehörde.

 

Die Strafbehörde nehme ihr Wissen aus einem Telefonat ohne Hinweis, nach welchem Rechtsakt bzw. Gesetz dieser Bescheid nicht mehr gültig sei. Wie solle ein Staatsbürger wissen, dass ein Bescheid, der bis zum 3.11.2006 das Arbeiten erlaube, ein paar Monate vorher nicht gültig sei, wenn dies nicht einmal die Strafbehörde wisse.

 

Ob der Tatort F richtig sei, würde bezweifelt. Die Adresse des Arbeitgebers sei H, W, das Ermittlungsverfahren richte sich vorerst gegen den Arbeitgeber. Das Straferkenntnis sei H zugestellt worden. Die Tatzeit 3.4. bis 18.7. bzw. 10.3. bis 18.7. sei jedenfalls äußerst unpräzise und nicht nachvollziehbar, wann gearbeitet worden sei, es gebe auch keine Angaben, da einmal 5 bis 6 Stunden pro Tag, einmal unter täglicher Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche stehe.

 

Die Höhe des Strafausmaßes im Erkenntnis sei weit überzogen, alle lohn- und sozialrechtlichen Bestimmungen seien eingehalten. Für so eine komplizierte Rechtslage wäre jedenfalls die Mindeststrafe angemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Schreiben vom 16. April 2007 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2007, an welcher ein Vertreter des Bw teilgenommen hat.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw betreibt am Standort F, N, einen landwirtschaftlichen Betrieb. In diesem landwirtschaftlichen Betrieb werden vom Bw immer wieder ausländische Arbeitskräfte als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter eingesetzt.

 

Jeweils mit Anträgen vom 10. Oktober 2005 hat der Bw für die polnischen Staatsangehörigen D K und J A K um Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen angesucht. Mit Bescheiden des AMS Kirchdorf/Krems vom 4. November 2005 wurde dem Bw als Arbeitgeber mit der Adresse F, N, die Beschäftigungsbewilligung für D K und J A K für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter für die Zeit vom 4. November 2005 bis 3. November 2006 für den örtlichen Geltungsbereich Kirchdorf/Krems erteilt. Das monatliche Entgelt für Ganztagsbeschäftigung soll je 1.380 Euro brutto betragen.

 

Die Beschäftigungsbewilligungen enthalten als Hinweis, dass diese erlischt, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Hinweise bezüglich der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses enthalten die Beschäftigungsbewilligungen nicht.

 

Der polnische Staatsangehörige D K wurde vom Bw als Dienstgeber in der Zeit vom 14.11.2005 bis 20.1.2006 und ab 10.3.2006 als Arbeiter der Sozialversicherung gemeldet. In der Zeit vom 20.1.2006 bis 10.3.2006 war der polnische Staatsangehörige nicht bei der Sozialversicherung angemeldet.

 

Der polnische Staatsangehörige J A K wurde vom Bw als Dienstgeber in der Zeit vom 14.11. bis 18.11.2005 und ab 3.4.2006 bei der Sozialversicherung angemeldet. In der Zeit vom 19.11.2005 bis 2.4.2006 war der polnische Staatsangehörige nicht bei der Sozialversicherung gemeldet.

 

Der Grund für die Unterbrechung der Beschäftigungsverhältnisse mit den polnischen Staatsangehörigen ist darin gelegen, dass im Herbst 2005 aufgrund des frühen Wintereinbruchs bzw. des lang andauernden Winters nicht durchgehend  Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb des Bw durchzuführen waren. Aus diesem Grund wurde daher den polnischen Staatsangehörigen gewährt, zurück in ihre Heimat zu fahren und wurde vereinbart, dass sie bei Wetterbesserung wiederum zu landwirtschaftlichen Hilfsarbeiten nach Österreich kommen.

 

Am 18.7.2006 wurde von Organen des Zollamtes Linz eine Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes des Bw auf Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die polnischen Staatsangehörigen D K und J A K bei Gartenarbeiten angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Beschäftigungsbewilligungen sowie Versicherungsdatenauszügen sowie aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Bw. Grundsätzlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel daran, dass vom Bw nur an eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses gedacht war und im Zuge dessen die Abmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Im Hinblick auf die Tatsache, dass in der Saison 2005/2006 in Oberösterreich ein strenger Winter mit großen Schneemengen gewesen ist, ist nachvollziehbar, dass in landwirtschaftlichen Betrieben keine Arbeiten durchgeführt werden konnten und deswegen die ausländischen Arbeitskräfte nach Hause gefahren sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 7 Abs.6 AuslBG erlischt die Beschäftigungsbewilligung

1.      mit der Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

2.      wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

 

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Judikatur, dass die Abmeldung des Ausländers von der Sozialversicherung als solche noch nicht gegen die Annahme einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses spricht und damit auch nicht gegen die weitere Wirksamkeit einer über das Abmeldedatum hinaus bereits erteilten Beschäftigungsbewilligung. Die Wirkung des § 7 Abs.6 AuslBG tritt nicht schon dann ein, wenn bei gleichzeitiger Unterbrechung der Entgeltzahlung bloß die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille beider Vertragsteile auf die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet ist. Arbeitsrechtlich stellt eine gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger abgegebene Abmeldungserklärung keinen dem Arbeitnehmer gegenüber wirksamen Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, wie dies etwa bei Entlassungserklärungen oder Kündigungserklärungen oder beim Ablauf befristeter Arbeitsverträge zutrifft (VwGH 23.4.1992, Zl. 92/09/0020).

 

Den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgend hatte weder der Bw noch die beiden beschäftigten Ausländer die Absicht, die Arbeitsverhältnisse vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligungen vorzeitig zu beenden. Da die beiden polnischen Staatsangehörigen als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter witterungsbedingt in der Saison 2005/2006 nicht für die vorgesehenen Tätigkeiten eingesetzt werden konnten, wurde ihnen vom Bw ein Heimataufenthalt gewährt.

 

Entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Wirkung des § 7 Abs.6 AuslBG, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht ein, wenn die Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbleibt und der Wille der Vertragsteile auf Fortsetzung der Arbeitsleistung gerichtet ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wird zwar die verhältnismäßig kurze Dauer nicht näher definiert, doch kann hier hilfsweise auf die Frist des § 7 Abs.6 AuslBG zur Orientierung zurückgegriffen werden. Dem Versicherungsdatenauszug von D K (Stand 18.7.2006) ist zu entnehmen, dass dieser vom Bw in der Zeit vom 14.11.2005 bis 20.1.2006 und sodann ab 10.3.2006 bis laufend als Arbeiter gemeldet gewesen ist. Umgekehrt war daher der Ausländer in der Zeit vom 21.1.2006 bis 11.3.2006 somit 48 Tage nicht bei der Sozialversicherung gemeldet. Diese Zeitspanne der Nichtmeldung zur Sozialversicherung steht in Relation zu der in § 7 Abs.6 AuslBG genannten Frist, weshalb insgesamt von einer verhältnismäßig kurzen Dauer des Unterbleibens der Arbeitsleistung des Ausländers auszugehen ist. Da der Wille beider Vertragsteile darauf gerichtet war, das Beschäftigungsverhältnis mit der erfolgten Abmeldung zur Sozialversicherung nicht zu beenden, ist auch die Beschäftigungsbewilligung nicht erloschen. Bei der Wiederaufnahme der Arbeitsleistungen durch den polnischen Staatsangehörigen am 10.3.2006 hat daher nach wie vor die aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestanden. Die Weiterbeschäftigung von Herrn D K ist somit nicht entgegen den Vorschriften des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes erfolgt. Der Bw hat damit bezogen auf D K nicht gegen § 3 Abs.1 AuslBG verstoßen und die im Spruchabschnitt B) des gegenständlichen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5.3. Anders verhält sich die Sachlage hinsichtlich der Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen J A K. Dieser wurde laut Versicherungs­datenauszug (Stand vom 18.7.2006) vom Bw in der Zeit vom 14.11.2005 bis 18.11.2005 und sodann ab 3.4.2006 als Arbeiter gemeldet. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht in Relation zu der im § 7 Abs.6 AuslBG gestellten Frist zu setzen ist. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nicht für eine verhältnismäßig kurze Dauer unterbrochen worden ist, weshalb in Anlehnung an die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass mit dieser längerfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ein Erlöschen der Beschäftigungs­bewilligung verbunden ist. Mit Wiederaufnahme der Beschäftigung hätte daher der Bw für den polnischen Staatsangehörigen J A K neuerlich um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen gehabt. Da allerdings der Ausländer ohne neuerlichen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung ab 3.4.2006 bis zum Tag der Kontrolle wiederum beschäftigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung von J K in der Zeit vom 3.4. bis 18.7.2006 ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung erfolgt ist. Diesbezüglich wurde daher vom Bw der angelastete Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist demnach eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich. Dabei kann einem Rechtsirrtum nach Maßgabe des § 5 Abs.2 VStG maßgebliche Bedeutung zukommen. Nach dieser Gesetzesstelle entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass der Bw als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich verpflichtet ist, bei Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen. Dass sich der Bw über die Notwendigkeit von behördlichen Bewilligungen für die Beschäftigung von ausländischen landwirtschaftlichen Hilfsarbeitern im Klaren gewesen ist, zeigt auch, dass er bereits am 10. Oktober 2005 Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für die beiden polnischen Staatsangehörigen gestellt hat. Die Beschäftigungsbewilligung für J A K wurde auch für die Zeit vom 4. November 2005 bis 3. November 2006 erteilt.

 

Der Beschwerdeführer wendet sowohl in der Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung ein, dass er sich die Frage stelle, wie ein normaler Staatsbürger davon Kenntnis haben solle, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, obwohl diese für ein Jahr ausgestellt ist. Außerdem gibt der Bw zu bedenken, dass er nicht beabsichtigt hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden und deswegen eine Abmeldung von der Sozialversicherung vorgenommen hat, sondern lediglich aufgrund des strengen Winters die Arbeitsverhältnisse unterbrochen wurden, da keine Arbeiten in der Landwirtschaft durchzuführen waren.

 

Fraglich bleibt daher, ob der Bw davon wissen musste, dass für eine längerfristige Unterbrechung der Beschäftigung bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch J K ab 3. April 2006 neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen gewesen wäre. Mit seinem Vorbringen, dass ein normaler Staatsbürger das nicht wissen könne, deutet der Bw einen entschuldbaren Rechtsirrtum an. Dass der Bw offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung nach wie vor aufrecht ist und daher im guten Glauben die Beschäftigung des Ausländers vorgenommen hat, lässt sich auch daraus ableiten, dass der Bw J A K am 3.4.2006 wiederum bei der Sozialversicherung gemeldet hat. Dies verdeutlicht, dass der Bw jedenfalls nicht die Absicht hatte, Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Erkenntnissen vom 18.2.1993, 92/09/0321, und 1.7.1993, 93/09/0101, aus, dass der Beschuldigte zwar als Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet gewesen ist, sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu  machen, doch darf diese Forderung einem Nichtjuristen gegenüber nicht überspannt werden. Die nach den Verhältnissen des Beschuldigten erforderliche Sorgfalt kann nicht auch die Kenntnis des § 7 Abs.6 AuslBG und seiner Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines kurzfristig unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses umfassen.

 

Auch im gegenständlichen Fall geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Bw als Nichtjuristen die Folgen einer Abmeldung bei der Sozialversicherung über einen gewissen Zeitraum, welche die Beendigung der Beschäftigungsbewilligung nach sich zieht, nicht bekannt sein mussten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der Beschäftigungsbewilligung selbst darüber kein Hinweis enthalten ist bzw. der Bw selbst nur von einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist, ohne dass die Absicht der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. Wie erwähnt, ist der Bw vom Fortbestand der Beschäftigungsbewilligung ausgegangen und hat deshalb den polnischen Staatsangehörigen auch am 3.4.2006 wiederum zur Sozialversicherung angemeldet. Der Unabhängige Verwaltungssenat findet daher nicht, dass die dem Beschwerdeführer treffende Sorgfaltspflicht auch die Kenntnis des § 7 Abs.6 AuslBG und seine Konsequenzen für die Wiederaufnahme eines unterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses umfasst und ihm diese Unkenntnis nicht anzulasten ist. Aus diesem Grunde ist dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen. Somit war auch im Fall des Spruchpunktes A) der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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