Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281012/17/Bm/Hu

Linz, 14.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. J N, F,  S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F R, Dr. H H, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.6.2007, Zl. Ge96-17-2007, wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes (ARG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „… das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz …“ zu entfallen hat sowie nach der Wortfolge „… mit Sitz in S …“ eingefügt wird „..., F, …“.

II.                  Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von je 100 Euro, insgesamt 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr.51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1951 idgF

zu II.:    § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Juni 2007, Ge96-17-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden, wegen Übertretung des § 27 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl.Nr. 144/1983 idgF, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortlicher Beauftragter für den Bereich Haus- und Kellerbau der „W S G m.b.H.“ mit Sitz in S strafrechtlich zu verantwortlichen, dass bei einer am 26.10.2006 (Nationalfeiertag), um ca. 11.30 Uhr auf der Baustelle D in  K, A, durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer D K, geb.  und A R, geb. , mit Fertigstellungsarbeiten beschäftigt waren, obwohl Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf  eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden haben, die frühestens um 00.00 Uhr und spätestens um 06.00 Uhr des Feiertages beginnen muss.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, die im Straferkenntnis genannten Arbeiter seien vom 23. bis 27.10.2006 zu Arbeiten (Aufstellung des Fertighauses und Eindeckung des Daches) auf der Baustelle D eingeteilt gewesen, wobei der 26.10.2006 als Ruhetag vorgesehen war. Wegen Schlechtwetters, sohin insbesondere zur Vermeidung von schwerwiegenden Folgeschäden (Durchfeuchtung der aus Holz gefertigten Decken- und Wandelementen bzw. Gipskartonplatten) sei von den Arbeitern das Dach am 26.10.2006 eigenverantwortlich ohne jegliche Anweisung eingedeckt worden, um dieses wasserdicht zu machen. Sämtliche bei der Firma W beschäftigten Arbeitnehmer (mehrere hundert Personen) hätten am 26.10.2006 Arbeitsruhe gehabt. Die Leistungen seien von den Arbeitnehmern „freiwillig“ ohne jegliche Anweisung seitens der Firma W bzw. deren Bevollmächtigten durchgeführt worden.

Obiger Sachverhalt sei seitens der Behörde in keiner Weise gewürdigt und diesbezüglich auch keine  entsprechenden Beweise aufgenommen worden. Zur Verifizierung des obigen Sachverhaltes durch den Beschuldigten wäre daher die Behörde verpflichtet gewesen, die beiden Arbeitnehmer einzuvernehmen bzw. wäre es Aufgabe des Arbeitsinspektorates gewesen, diesbezüglich entsprechende Nachforschungen allenfalls bereits bei Feststellung des Sachverhaltes aufzunehmen. Das substantiierte Vorbringen zu den gesetzlichen Ausnahmen der Feiertagsruhe gemäß § 11 ARG sei erstinstanzlich überhaupt nicht gewürdigt worden. Vorübergehende unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung sonstiger schwerer Schäden seien während der Ruhezeiten zulässig, wenn die sofortige Vornahme solcher Arbeiten notwendig sei. Diese Arbeiten seien wie vorgebracht aufgrund des plötzlich eintretenden Schlechtwetters jedenfalls notwendig und erforderlich gewesen. Zur Prüfung des dem Beschuldigten angelasteten Straftatbestandes wäre die Einvernahme der im Straferkenntnis genannten Arbeiter jedenfalls notwendig gewesen. Nur wenn der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte gegen § 7 ARG zuwiderhandeln würden, seien diese im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu bestrafen. Gemäß § 7 ARG habe der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit. Dieser Anspruch sei den Arbeitnehmern nicht verwehrt, sondern diese sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass am 26.10.2006 wegen des gesetzlichen Feiertages nicht zu arbeiten sei. Ein Verstoß gegen § 7 ARG liege daher nicht vor, da die Arbeiter einerseits freiwillig, andererseits auch aus Pflichterfüllung wegen drohender schwerer Sachschäden am Feiertag gearbeitet haben. Darauf habe der Berufungswerber keinen Einfluss gehabt und sei dieser Umstand auch nicht bekannt gewesen. Das erstinstanzliche Verfahren sei zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung durch den Berufungswerber und durch die Nichteinvernahme der genannten Arbeitnehmer äußerst mangelhaft durchgeführt worden. Die erstinstanzliche Behörde hätte die Arbeitnehmer K und R zur Sachverhaltsdarstellung einvernehmen müssen bzw. wäre dies Aufgabe des Arbeitsinspektorates bereits bei Feststellung des Sachverhaltes gewesen. Der Anspruch auf Ruhezeit sei den genannten Arbeitern in keiner Weise verwehrt worden, sondern seien diese sogar ausdrücklich auf diesen gesetzlichen Feiertag  und auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen worden. Die offensichtlich tatsächlich von den Arbeitnehmern erbrachten Leistungen würden daher nicht in den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers fallen, wenn sie auch pflichtgemäß offensichtlich zur Abwendung schwerer Sachschäden diese Arbeiten vorgenommen haben bzw. sich verpflichtet gesehen haben, diese vorzunehmen. Außerdem seien die erbrachten Leistungen im Sinne der vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen, da vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung sonstiger schwerer Schäden während der Ruhezeiten zulässig seien, wenn die sofortige Vornahme solcher Arbeiten notwendig sei. Diese Arbeiten seien jedenfalls notwendig gewesen, da ansonsten Schäden in unübersehbarem Ausmaß eingetreten wären.

Selbst wenn die Berufungsbehörde zur Ansicht kommen sollte, dass gegen § 7 ARG zuwidergehandelt worden wäre, würden zahlreiche Rechtfertigungsgründe vorliegen, sodass auch mit einer Abmahnung gemäß § 21 VStG das Auslangen gefunden hätte werden können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt und in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. September 2007, zu welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen D K und A R geladen und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurden vom Berufungswerber noch ein Schreiben der Firma W S GmbH hinsichtlich Dachziegel, Bauvorhaben D, vom 4.10.2006, eine Auftragsbestätigung der E AG betreffend Dachziegel BV D mit Liefertermin 31.10.2006, eine Rechnung vom 31.10.2006 mit Lieferscheindatum 31.10.2006 und Montageberichte vom 23.10. bis 26.10.2006 vorgelegt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Berufungswerber ist rechtmäßig bestellter verantwortlicher Beauftragter der W S GmbH, F, S, und zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Bereiche „Haus- und Kellerbau“ zuständig. Bei einer am 26.10.2005 (Nationalfeiertag) um ca. 11.30 Uhr durchgeführten Überprüfung durch Vertreter des Arbeitsinspektorates Innsbruck auf der Baustelle "D" in  K, A, wurden die im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer bei Dacharbeiten angetroffen.

Bei der gegenständlichen Baustelle handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit ca. 8 x 7,5 m Grundriss. Die auf der Baustelle vorzunehmenden Arbeiten werden von zwei Disponenten der Firma W S Gesellschaft mbH eingeteilt, wobei diese Arbeiten grundsätzlich für eine Woche eingeteilt werden. Die Arbeiten an einer solchen Baustelle dauern in der Regel drei bis vier Wochen und wird die Baustelle für die gesamte Zeit von einer bestimmten Partie betreut. Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufungsschrift waren die Arbeitnehmer für die gegenständlichen Baustelle in der 43.KW vom 23.10.2006 bis 27.10.2006 eingeteilt, wobei der 26.10.2006 als Ruhetag vorgesehen war.

Die Arbeitnehmer wurden von den Verantwortlichen der Firma W S GesmbH nicht darauf hingewiesen, dass der 26.10.2006 ein Feiertag ist und an diesem Tag nicht gearbeitet werden darf. Die am Donnerstag, dem 26.10.2006 vorgenommenen Arbeitsstunden wurden von den Arbeitnehmern im Montagebericht eingetragen und wurde dieser Montagebericht auch der W S GesmbH übergeben. Die Arbeitnehmer wurden im Zuge der Abrechnung von den Verantwortlichen der W S Gesellschaft mbH nicht darauf hingewiesen, dass an einem Feiertag nicht gearbeitet hätte werden dürfen. Die Arbeitnehmer wurden zu keiner Zeit über die Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften informiert und besteht auch kein Kontrollsystem, um die Anhaltung der Arbeitnehmer­schutzvorschriften sicher zu stellen.

 

Das entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen K und R sowie auf die vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen.

Nicht eindeutig feststellbar war, ob es sich bei den vorgenommenen Arbeiten um Dachziegeleindeckungsarbeiten gehandelt hat. Der Zeuge D K gab bei seiner Vernehmung an, am 26.10.2006 das Dach mit Ziegeln eingedeckt zu haben;  vom Berufungswerber wird dies bestritten. Nach den vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeiten tatsächlich um die Fertigstellung des Kaltdaches samt Folie gehandelt hat, womit das Haus auch soweit abgedichtet war, um den Innenbereich vor Regen oder Schneefall zu schützen. Bei der Errichtung des Kaltdaches handelt es sich um typische bei der Errichtung eines Fertigteilhauses vorzunehmende Dacharbeiten.

Nach Darlegung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung war Regen oder Schneefall für Donnerstag bzw. Freitag nicht konkret absehbar war; auch wurde der Wetterbericht nicht verfolgt, tatsächlich zu schneien begonnen hat es nach den Angaben des Zeugen R am Montag.

 

Eine Abdeckung des Daches mit Planen, welche von den Arbeitnehmern mitgeführt werden, wurde nicht vorgenommen.

 

Die Arbeiten wurden von den Arbeitnehmern freiwillig durchgeführt, um die Fertigstellungsarbeiten, für die noch drei bis vier Stunden benötigt wurden, zu Ende zu führen.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat auch in den Zeugenaussagen keine Zweifel dahingehend erbracht, dass den Arbeitnehmern daran gelegen war, die noch ausstehenden Dacharbeiten fertig zu  machen, um sich eine Anfahrt am Freitag zu der gegenständlichen Baustelle zu ersparen.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 ARG hat der Arbeitnehmer an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 00.00 Uhr und spätestens um 06.00 Uhr des Feiertages beginnen muss.

 

Gemäß § 11 Abs.1 ARG dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese

1.      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder

2.      zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

 

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass die im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer am 26.10.2006, sohin am Nationalfeiertag, auf der Baustelle im Standort A, K, mit Bauarbeiten im Zuge der Errichtung eines Fertigteilhauses beschäftigt waren. Der Berufungswerber stützt sich in seiner Rechtfertigung allerdings darauf, dass zum einen diese Arbeiten freiwillig ohne seine Kenntnis durchgeführt worden seien und zum anderen es sich dabei um einen außergewöhnlichen Fall im Sinne des § 11 Abs.1 ARG gehandelt habe, da diese aufgrund der Wetterlage sofort vorzunehmen waren, um den dadurch drohenden schweren Sachschaden für das Haus abzuwenden.

 

Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu  halten, dass sich die in § 11 Abs.1 leg.cit. zitierten Ausnahme der Wochenend- und Feiertagsruhe auf außergewöhnliche Fälle bezieht und davon nur vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten betroffen sein können. Bei den von den Arbeitnehmern gegenständlich durchgeführten Arbeiten für das in Rede stehende Unternehmen handelte es sich jedoch um infolge der Errichtung des Fertigteilhauses typische Arbeiten, die regelmäßig durchgeführt werden. Außergewöhnliche Fälle im Sinne der Ausnahmebestimmung sind jedoch nur Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können (vgl. VwGH 30.9.1991, 91/19/0136).  

Darüber hinaus ist eine Änderung der Wetterlage nicht geeignet, einen Ausnahmefall gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 ARG darzutun. Bei einer Baustelle ist besonders zu dieser Jahreszeit mit eventuell eintretendem Regen oder Schneefall immer zu rechnen. Für diesen Fall wurden von den Arbeitnehmern auch Planen zur Abdeckung mitgeführt, vorliegend jedoch nicht zur Abdichtung herangezogen. Damit waren aber jedenfalls andere zumutbare Maßnahmen möglich. Auch ist mit dem Einwand, dass schneebedeckte Planen schwer zu entfernen sind oder bei schweren Druckverhältnissen reißen können, für den Berufungswerber im konkreten Fall nichts gewonnen, da es nach dem vorliegenden Beweisergebnis erst am Montag zu schneien begonnen hat, sohin die Fertigstellung des Kaltdaches durchaus am Freitag möglich gewesen wäre. Die Wetterlage war nicht vorrangig ausschlaggebend, sondern wollten vielmehr die Arbeitnehmer die Arbeiten fertig stellen, um sich eben eine neuerliche Anreise am Freitag zu ersparen.

Im Grunde dieser Ausführungen ist auch die Einholung eines Bau-Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

 

Auch geht der Einwand, dass die Arbeitnehmer die Arbeiten freiwillig durchgeführt hätten, ins Leere, da die Bestimmung der Feiertagsruhe nicht zur Disposition des Arbeitnehmers steht, sondern zwingenden Charakter besitzt (siehe VwGH 9.7.1992, 91/19/0270). Der Arbeitgeber (verantwortliche Beauftragte) hat hingegen zur Einhaltung des ARG ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitsruhevorschriften sicher zu stellen.

 

Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH vom 30.9.1991, 91/19/0136). Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Berufungswerber nicht geführt. Auch belegen die Aussagen der Zeugen deutlich, dass ein solches Kontrollsystem nicht besteht.

 

Der Berufungswerber hat somit die Tat in sowohl objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 wurde von der belangten Behörde Bedacht genommen. Die verhängten Geldstrafen sind im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, sodass die Strafe auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht überhöht ist. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, Straferschwerungsgründe wurden nicht angenommen.

 

Die Voraussetzung nach § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung war nicht gegeben. Ausgenommen die Unbescholtenheit liegen keine Milderungsgründe vor und war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht gegeben.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Fällen, in denen ein geeignetes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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