Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310215/2/Le/Km

Linz, 02.10.2001

VwSen-310215/2/Le/Km Linz, am 2. Oktober 2001

DVR.0690392

 
 

B E S C H E I D
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über den Antrag der M W, vom 25.8.2001, auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.4.2001, VwSen-310189/13/Le/Km, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:
 
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 69 AVG iVm § 24 VStG
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Frau M W hat gemeinsam mit ihrem Ehegatten E W einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3.4.2001, VwSen-310189/13/Le/Km, abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Dies geht aus dem Briefkopf und der Wir-Form des Antrages eindeutig hervor, auch wenn lediglich die Unterschrift des Herrn E W auf dem Antrag ersichtlich ist.
Frau M W war in diesem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht Partei, weshalb sie auch nicht befugt ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu stellen. Ihr Antrag war daher unzulässig und somit zurückzuweisen, ohne dass dafür Verfahrenskosten vorzuschreiben waren.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 

Dr. Weiß