Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510091/6/Ki/Ps

Linz, 13.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S S,
W, E, vom 3. September 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2007, Zl. VerkR22-29-1-2007/LL, betreffend Abweisung eines Antrags um Wiedererteilung der Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. November 2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 116 Abs.1 und § 117 Abs.1 KFG 1967.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 17. August 2007, Zl. VerkR22-29-1-2007/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag des Berufungswerbers vom 10. Juli 2007 um Wiedererteilung der Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigung abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 3. September 2007 Berufung erhoben und beantragt, ihm die Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung wieder zu erteilen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. November 2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

5. Mit Bescheid vom 23. Februar 2007, Zl. VerkR22-29-1-2007/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die Fahrschullehrerberechtigung bzw. Fahrlehrerberechtigung entzogen, dies mit der Begründung, dass er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2006 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,57 ‰) rechtskräftig bestraft wurde. Alkoholdelikte würden zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen. Ein Fahrlehrer, der gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, auch wenn dies außerhalb seiner Fahrlehrertätigkeit geschehen sei, könne nicht als vertrauenswürdig angesehen werden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigung abgewiesen.

 

In seiner Berufung vom 3. September 2007 führt Herr S aus, sein Fehlverhalten in Zusammenhang mit Alkohol sei an diesem Tag eine einmalige Situation gewesen und er würde dies bereuen. Zu dieser Zeit habe er durch Stilllegung des Betriebes seinen Arbeitsplatz verloren und er habe zu diesem Zeitpunkt auch seine Scheidung gehabt. Vom Amtsarzt sei er auch nicht zu einer Untersuchung vorgeladen worden, wo seine Blut- und Leberwerte hätten abverlangt werden können und es sei seine charakterliche Eignung von der Behörde nicht überprüft worden.

 

Auf Grund der verkehrspsychologischen Untersuchung am 5. Juli 2007 für die Lenkerprüfung D denke er, dass er vertrauenswürdig sei. Der Test habe eine hohe psychische Stabilität sowie ein ebensolches soziales Verantwortungsbewusstsein gezeigt.

 

Ein auffälliges Alkoholkonsumverhalten oder ein grundsätzlich eingeschränktes Problembewusstsein bezüglich der Alkoholproblematik im Straßenverkehr würden weder aus der Deliktanalyse noch aus den unauffälligen Testverfahren oder der weiteren unauffälligen Vorgeschichte ableitbar sein.

 

Da er in den letzten 20 Jahren als Fahrschullehrer tätig gewesen sei, sei er in seinem Alter in einem anderen Beruf schwer vermittelbar. Er habe auch für zwei Töchter, welche ihm bei der Scheidung zugesprochen wurden, zu sorgen. Durch seine nunmehr fast einjährige Arbeitslosigkeit sehe er seine Existenz gefährdet.

 

Trotz seines Fehlverhaltens seien namhafte Fahrschulen an ihn herangetreten, um in ihrer Firma tätig zu werden.

 

Im Zuge der Vorbereitung für die mündliche Berufungsverhandlung ergab ein Gespräch mit dem zuständigen Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass Herrn S die zunächst einbehaltenen Bewilligungsbescheide von einem Mitarbeiter der Bürgerservicestelle der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wiederum ausgefolgt worden wären. Mit diesen Bescheiden habe Herr S bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Fahrschullehrer- bzw. Fahrlehrerausweis beantragt und auch erhalten. Ausdrücklich wurde jedoch seitens des Bearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgehalten, dass der Entzug der Berechtigung nach wie vor akut sei.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land telefonisch (der Berufungswerber konnte das Gespräch mithören) diese Aussage. Herr S erklärte dazu, er habe gedacht, durch die Ausfolgung der Bescheide sei die Angelegenheit erledigt und es sei daher von einer Fahrschule, bei welcher er seinen Dienst aufnehmen wollte, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Ausstellung der entsprechenden Ausweise beantragt worden. Nachdem ihm bekannt wurde, dass die Berechtigung doch nicht erteilt wurde, habe er alles rückgängig gemacht und eine Beschäftigung als Linienbusfahrer bei einem Unternehmen begonnen, dies allerdings, da ihm kein Schülertransportausweis ausgestellt werde, lediglich im Ausmaß von 25 Wochenstunden. Er habe sich dabei nichts gedacht, jedenfalls habe er die Berechtigung nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erwirken wollen.

 

6. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 116 Abs.1 KFG 1967 darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, bei denen unter anderem die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen.

 

Gemäß § 117 Abs.1 KFG 1967 darf die Berechtigung, als Fahrlehrer in einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs.1 lit.b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen.

 

Voraussetzungen für die Berechtigung, als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer tätig zu sein, sind unter anderem die Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person (§ 109 Abs.1 lit.b KFG 1967) sowie der Umstand, dass die betreffende Person nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden ist (§ 109 Abs.1 lit.g KFG 1967).

 

Im vorliegenden Falle musste der Berufungswerber bestraft werden, weil er am 13. November 2006 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 1,57 ‰) gelenkt hat (siehe Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Jänner 2007, Zl. VerkR96-30211-2006), was auch zur Folge hatte, dass ihm die Fahrschullehrer- bzw. Fahrlehrerberechtigung entzogen werden musste.

 

Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass er im Zuge des laufenden Verfahrens trotz aufrechtem Entzug der Berechtigungen bei einer Fahrschule die ursprünglichen Originalbewilligungsbescheide vorgelegt hat, auf Grund deren Vorlage die Fahrschule offensichtlich bei der zuständigen Behörde die Ausstellung von Fahrschullehrer- bzw. Fahrlehrerausweisen erwirkt hat.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht die Tatsache, dass er wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft werden musste und bereut diesen Umstand auch, bezüglich der Erwirkung der Fahrschullehrer- bzw. Fahrlehrerausweise erklärte er jedoch, dass er davon ausgegangen sei, dass die Bewilligung wiederum erteilt wurde, zumal ihm von einem Mitarbeiter der Bürgerservicestelle der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Originalbescheide wieder ausgehändigt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde erachtet jedoch, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, diese Vorgangsweise zu rechtfertigen. Selbst wenn ihm die Rechtssituation nicht bekannt gewesen wäre, so hätte er doch entsprechende Erkundigungen einholen müssen, zumal evident war, dass eben die Berechtigungen rechtmäßig entzogen waren. Darüber hinaus hat der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid der Versagung der Wiedererteilung Berufung erhoben, sodass er auch aus diesem Grunde annehmen musste bzw. hätte annehmen müssen, dass eben noch keine Bewilligung vorliegt. Offensichtlich ist es ihm darum gegangen, so rasch als möglich wieder eine Stellung als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer zu erlangen.

 

Dass es sich bei der Bestrafung wegen des Alkoholdeliktes um eine solche wegen eines schweren Verstoßes gegen straßenpolizeiliche Vorschriften handelt, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

 

Es ist aber im vorliegenden Falle auch davon auszugehen, dass die Vertrauenswürdigkeit beim Berufungswerber zur Ausübung des verantwortungsvollen Berufes eines Fahrschullehrers bzw. Fahrlehrers zur Zeit nicht gegeben ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zwischen den Begriffen „verkehrszuverlässig“ im § 66 KFG (nunmehr § 7 FSG) und „vertrauenswürdig“ im § 109 Abs.1 lit.b KFG ein Unterschied besteht (VwGH 3139/78 vom 21.03.1980). Ein Fahr(schul)lehrer müsse ganz besondere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen gehen weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt.

 

Dass der Berufungswerber bis zur Begehung des in Rede stehenden Deliktes, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, unauffällig blieb, kann nicht berücksichtigt werden, weil bereits eine einzige Straftat die bis dahin bestandene Vertrauenswürdigkeit in Wegfall bringen kann und es kann auch nicht zu Gunsten des Berufungswerbers ins Gewicht fallen, dass er das Alkoholdelikt nicht in Ausübung seines Fahrlehrerberufes begangen hat, weil sich die Vertrauenswürdigkeit auch durch Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich zu erweisen hat. Dass berufliche und damit existenzielle Belange des Fahrlehrers schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn ihm die erforderliche Berechtigung entzogen wird, hat ebenfalls außer Betracht zu bleiben (VwGH 1993/11/0101 vom 28.09.1993).

 

In Anbetracht der evidenten Verwaltungsübertretung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem nicht nur geringfügig durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,57 Promille Blutalkoholgehalt)  einerseits und des Umstandes, dass der Berufungswerber trotz rechtskräftigem Entzug der entsprechenden Berechtigungen zumindest mitgewirkt hat, entsprechende Berechtigungsausweise wieder zu erlangen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als erkennende Berufungsbehörde, dass derzeit die Voraussetzungen, nämlich insbesondere die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, für die Ausübung des Berufes eines Fahrschullehrers bzw. Fahrlehrers nicht gegeben sind, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 


 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

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