Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521762/2/Sch/Hu

Linz, 15.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft A F U, vom 18.10.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2007, VerkR21-658-2007, wegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr H H, B, F, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft A F U, M, F, aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei der Sanitätsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Polizeiinspektion Frankenmarkt am 8.8.2007 gegen den Berufungswerber Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wels erhoben hat. Dieser war demnach verdächtig, eine Mitbewohnerin des Mehrparteienhauses, in dem auch der Berufungswerber seinen Wohnsitz hat, gefährlich bedroht zu haben. Der Berufungswerber habe dieser gegenüber folgende Worte gebraucht:

„Und du, du musst die nächsten Wochen auf deinen Körper aufpassen, du wirst schon sehen, wie es deinem Körper schlecht gehen wird! Dich bringe ich noch ins Jenseits! Ihr könnt mich nicht fertig machen, ich mache euch alle fertig, ihr werdet es schon sehen!“

 

Aus der erwähnten Anzeige geht weiters hervor, dass der Berufungswerber nach eigenen Angaben an einer schweren Krankheit leide und starke Schmerzmittel zu sich nehmen müsse. Auch auf diese Äußerung des Berufungswerbers nimmt der angefochtene Bescheid Bezug.

 

Der Bescheid wird vom Berufungswerber im Wesentlichen damit bekämpft, dass weder die Nachbarschaftsstreitigkeiten, aus denen oben zitiert wurde, noch die Einnahme von schmerzlindernden Mitteln Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu führen hätten, rechtfertigen könnten. Auch die Krankheit des Berufungswerbers sei der Behörde schon lange bekannt und als nicht führerscheinrelevant angesehen worden. Im Berufungsschriftsatz werden die Auseinandersetzungen mit den Nachbarn des Berufungswerber noch eingehend erörtert, von einer Wiedergabe soll aber hier Abstand genommen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungswerber jedenfalls beizupflichten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs.4 FSG setzt die bescheidmäßige Erteilung des Auftrages, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0272).

 

Zur eingangs erwähnten Strafanzeige ist zu bemerken, dass diese nach der Aktenlage von der Staatsanwaltschaft Wels mit Verfügung vom 10.8.2007 mangels Nachweisbarkeit eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes zurückgelegt wurde. Selbst wenn man aber die Äußerungen des Berufungswerber losgelöst von einer allfälligen strafrechtlichen Bedeutung sieht, reichen sie nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht aus, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen. Sie können eher dahingehend gedeutet werden, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten in dem vom Berufungswerber bewohnten Mehrparteienhaus hinsichtlich Ausdrucksweise, zumindest seitens des Berufungswerbers, bereits ein gewisses Mindestniveau unterschritten haben dürften. Auch wenn man dies als ungehöriges und unhöfliches Verhalten des Berufungswerbers qualifiziert, rechtfertigt es noch nicht Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Daran ändert sich auch nichts, wenn man zu den Äußerungen des Berufungswerbers auch noch die von ihm im Stiegenhaus offenkundig angebrachten Zettel („Dieses feige, stinkende und hinterfotzige Miststück aus diesem Scheiß-Haus“, „die boshaftesten, dümmsten, feigsten, hinterfotzigsten, verlogensten, stinkensten Menschen„“, „Angstschweiß, entstanden aus Falschheit, Lügen und Feigheit“) in Betracht zieht. Selbst wenn einem Führerscheininhaber nämlich jegliche Mindesthöflichkeit im Umgang mit anderen Personen weitgehend fehlt, er zum Verfassen seltsamer Schriftstücke neigt oder sich möglicherweise so wichtig nimmt, dass er vermeint, die Mitbewohner eines Hauses hätten nichts anderes zu tun, als ihm mit Bosheitsakten das Zusammenleben im Haus zu verleiden, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm damit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abhanden gekommen sein könnte. Auch die Einnahme von schmerzstillenden Mitteln rechtfertigt dies nicht, zumal ohnedies jeder Fahrzeuglenker, wenn er Medikamente eingenommen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit hervorrufen könnten, aufgrund entsprechender einschlägiger Bestimmungen der StVO 1960 das Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterlassen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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