Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102173/4/Br

Linz, 17.09.1994

VwSen - 102173/4/Br Linz, am 17. September 1994

DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Mai 1994, Zl.: VerkR96-5037-1994 zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem Straferkenntnis vom 3. Mai 1994, Zl.: VerkR96-5037-1994 wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 zwei Geldstrafen in der Höhe von 1.000 und 500 S und im Nichteinbringungsfall von 48 und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, dem Berufungswerber am 24. Mai 1994, bei eigenhändiger Übernahme zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 wurde Berufung erhoben. Dieses Schreiben wurde am 1. Juli 1994 beim Postamt zur Beförderung übergeben. Bei der Erstbehörde ist es am 4. Juli 1994 eingelangt. 2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 22. August 1994 zur Kenntnis gebracht, daß die Berufung offenbar verspätet erhoben worden ist. Dieses Schreiben langte vorerst mit dem Vermerk verzogen als unzustellbar vom Postamt G zurück. Im Wege des Gemeindeamtes G wurde in Erfahrung gebracht, daß der Berufungswerber am 30.6.1994 nach S vorzogen ist. An dieser Adresse wurde ihm schließlich am 5. September 1994 das h. Schreiben zugestellt. Die dem Berufungswerber in diesem Schreiben eröffnete Frist für eine schriftliche Stellungnahme oder direkte Vorsprache beim O.ö. Verwaltungssenat wurde nicht genützt. 2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den ergänzend vorgenommenen Ermittlungen des neuen Wohnsitzes des Berufungswerbers. Dieser war gegenständlicher Entscheidung zugrundezulegen.

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 7. Juni 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Dienstag, der 24. Mai 1994).

4.2. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 1. Juli 1994 der Post zur Beförderung übergeben (siehe Pkt. 2.) Sie wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

4.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht. Wie oben schon dargelegt äußerte sich der Berufungswerber dazu jedoch nicht. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum