Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521773/2/Ki/Jo

Linz, 13.11.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, L, I, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH H, L, F, vom 30.10.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 08.10.2007, AZ. FE 1356/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen nach dem FSG zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1, 25 Abs.1, 26 Abs.1, 29 Abs.3 und 32 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2006, AZ. FE1356/2006, wurde dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 15.02.1999 unter Zl. F 846/99 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten und angeordnet, der Führerschein sei unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach einer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachten Vorstellung hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Mandatsbescheid vom 11.12.2006 vollinhaltlich bestätigt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 30.10.2007 Berufung erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens neuerlich zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos entfällt.

 

Im Wesentlichen wird bemängelt, dass sich die Erstbehörde in der Sachverhaltsdarstellung auf das ebenfalls in dieser Angelegenheit geführte Verwaltungsstrafverfahren bezieht und eigene Erhebungen zum Sachverhalt gänzlich unterlassen hat. Im Rahmen  der Erlassung des Bescheides hätte die Behörde die Verpflichtung getroffen den Sachverhalt ordnungsgemäß festzustellen und die für die Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung maßgeblichen Erwägungen klar und deutlich im Bescheid darzulegen. Auch sei kein Parteiengehör gewahrt worden, die belangte Behörde wäre zumindest angehalten gewesen, den Berufungswerber mit den durch die belangte Behörde unmittelbar übernommenen Ergebnissen des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.10.2007, VwSen-162376/16/Ki/Jo, zu konfrontieren.

 

Inhaltlich bestreitet der Berufungswerber, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben und er behauptet einen Nachtrunk von 2 Halbe Bier sowie 4 cl Gläschen Averna.

 

3. Die Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Mit Straferkenntnis vom 02.05.2007, Zl. S-44.185/06-1, wurde dem Berufungswerber unter anderem zur Last gelegt, er habe am 18.11.2006, 10:45 Uhr in Linz, im Haidgattern 5 – Salzburger Str. – Wiener Str. – Landstr. nächst Nr. 35 den PKW, KZ: LL-, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,541 mg/l festgestellt werden konnte. Er habe dadurch § 99 Abs.1b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 wurde deswegen über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Nach einer Berufung dagegen wurde mit der hiesigen Berufungsentscheidung vom 02.10.2007, VwSen-162376/16/Ki/Jo, der Schuldspruch des Straferkenntnisses bestätigt, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, an der der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen hat bzw. bei der mehrere Zeugen einvernommen wurden.

 

Festgestellt wird, dass es sich um eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 handelt.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, wenn es sich nicht um den Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 02.05.2007, Zl. S-44.185/06-1 zur Last gelegt, er habe am 18.11.2006, um 10:45 Uhr in Linz, Im Haidgattern 5 – Salzburger Str. – Wiener Str. – Landstr. nächst Nr. 35 den PKW, KZ: LL, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,541 mg/l festgestellt werden konnte. Dieses Straferkenntnis wurde nach einer Berufung hinsichtlich des Schuldspruches durch die hiesige Berufungsentscheidung vom 02.10.2007, VwSen-162376/16/Ki/Jo, bestätigt.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

In Anbetracht der dargelegten – nunmehr rechtskräftigen – Bestrafung waren die Bundespolizeidirektion Linz und auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren als Kraftfahrbehörden an die Entscheidung gebunden. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Kraftfahrbehörde verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglichen gleichgelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das Erk. des VwGH vom 19.4.1994, 94/11/0079).

 

Wenn nun der Berufungswerber ausführt, die Erstbehörde hätte entsprechende Ermittlungen unterlassen bzw. durchzuführen gehabt, so steht diesem Umstand die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so muss darauf hingewiesen, dass die Begehung von Alkoholdelikten grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich ist. Dennoch erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle im Anbetracht der erstmaligen Begehung mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann, um danach die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder annehmen zu können.

 

Der Entzug der Lenkberechtigung im festgestellten Ausmaß ist daher zu Recht erfolgt.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

1)     ausdrücklich zu verbieten,

2)     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3)     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen

 

zu gestatten.

 

In Anbetracht der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers erfolgte daher auch diese Maßnahme zu Recht.

 

5.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Auch diese Anordnung ist daher gesetzlich geboten und daher zu Recht erfolgt.

 

6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

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