Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521781/2/Ki/Da

Linz, 22.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S S, S, S, vom 14.10.2007 gegen Punkt a) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.9.2007, VerkR21-2007, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt a) des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 24 Abs.1 Z2 VStG und § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde unter Punkt a) die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B ab Rechtskraft des Bescheides auf 1 Jahr befristet und es wurde unter Punkt b) als Auflage eine dreimonatige Kontrolluntersuchung des Harn auf Drogenparameter vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 16.7.2007, wonach der Berufungswerber befristet für 1 Jahr zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B geeignet sei, dies unter der Auflage Kontrolluntersuchung Harn auf Drogenparameter alle 3 Monate.

 

Begründet wurde das Gutachten mit einem Zustand nach Suchtmittelmissbrauch, wegen Rückfallgefahr seien Kontrollen erforderlich.

 

2. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 14.10.2007 Berufung erhoben, wobei er jedoch ausdrücklich ausführt, gegen die Auflage von Punkt b) keine Berufung zu erheben.

 

Begründend führt er aus, dass nach mehreren Untersuchungen seitens eines Amtsarztes nach einer Verkehrskontrolle in Saalbach am 20.2.2007 von dessen Seite keinerlei Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit festgestellt worden wären und somit im Sinne des Amtsarztes die Verkehrssicherheit gegeben gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände ersuche er die Befristung seines Führerscheines zu beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion S vom 20.2.1007, wonach der Verdacht bestand, dass der Berufungswerber Suchtgift konsumierte, erfolgte dessen amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 3.7.2007.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion S hat der Berufungswerber in der Tatzeit vom 1.1.2006 bis 15.12.2006 bei mehrfachen Übergaben von einer namentlich unbekannten Person ca. 20 g Marihuana und 3 Teile XTC für den Eigenkonsum käuflich erworben, dieser Eigenkonsum wurde vom Berufungswerber letztlich auch zugestanden.

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 16.7.2007 wird dem Berufungswerber eine für 1 Jahr befristete Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, attestiert, dies unter der Auflage einer Kontrolluntersuchung des Harns auf Drogenparameter alle 3 Monate. Begründet wird diese Beurteilung mit dem Zustand nach Suchtmittelmissbrauch. Wegen Rückfallgefahr seien Kontrollen erforderlich. Weitere Erhebungen wurden offensichtlich nicht vorgenommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gem. § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren, oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Im gegenständlichen Falle geht nicht hervor, dass der Berufungswerber suchtmittelabhängig gewesen war und es wird letztlich auch im amtsärztlichen Gutachten nicht festgestellt, dass er gehäuften Suchtmittelmissbrauch begangen hätte. Es wird lediglich der Zustand nach Suchtmittelmissbrauch attestiert, wobei dieser festgestellte Missbrauch durchaus die Vorschreibung der – letztlich nicht angefochtenen – Auflage hinsichtlich Kontrolluntersuchung rechtfertigt.

 

Was allerdings die Befristung anbelangt, so sieht die Bestimmung der FSG-GV eine solche nicht vor.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung. Nach dieser Verordnungsstelle ist ausschließlich die Bedingung (nunmehr Auflage) ärztlicher Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 2000/11/0258 vom 20.1.2001). In Auslegung dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist demnach eine Befristung im konkreten Falle nicht zulässig, weshalb der Berufung Folge gegeben werden konnte.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

                                                                                                                                                      

Beschlagwortung:

Im Falle des § 14 Abs.5 FSG-GV ist eine Befristung nicht zulässig.

 

 

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