Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521784/3/Kof/Da

Linz, 22.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, geb. , N, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K Z, S S, H/A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.10.2007, FE-2007, betreffend Entziehung der  Lenkberechtigung  u.a.,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-          die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung

-          das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges  oder  Invalidenkraftfahrzeuges   sowie

-          die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen  Lenkberechtigung  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf 12 Monate – vom 25.8.2007 bis einschl. 25.8.2008 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 25.8.2007  entzogen

-          das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer  verboten

-          das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-          verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren.

 

Weiters wurde gem. § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.11.2007 eingebracht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 67d Abs.3 erster Satz AVG nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung  nicht  beantragt  hat;  VwGH vom 28.4.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" –            die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet ab 3.6.2000 entzogen.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" –            die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 14.1.2004 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 25.8.2007 um 04.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle (Planquadrat) wurde beim Bw die Messung der Atemluft durchgeführt, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,62 mg/l ergeben hat.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13.9.2007, S-31.109/07 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm                                          § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses  Straferkenntnis  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Im Übrigen hat der Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten, am 25.8.2007 das  gegenständliche  Alkoholdelikt  begangen  zu  haben.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200 uva.            

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.    Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,  so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)               § 99 Abs. 1a StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;  vom 23.4.2002, 2000/11/0184;  vom 22.2.2000, 99/11/0341 mwH.            

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in den Jahren 2000, 2004 und 2007 jeweils ein "Alkoholdelikt  im  Straßenverkehr"  begangen.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Bei der der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sowie Bemessung der Entziehungsdauer sind auch bereits längere Zeit zurückliegende und getilgte Vorstrafen – welche einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Bw zulassen – zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 22.2.2000,  99/11/0341;  vom 28.9.1993, 93/11/0142;  vom 28.9.1993, 93/11/0132  uva.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Entziehungsdauer ist grundsätzlich nicht als überhöht anzusehen;  vgl. z.B. VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0221.

 

Allerdings ist auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2006, 2006/11/0040 zu verweisen: 

Der dortige Beschwerdeführer hat in den Jahren 2003 und 2005 jeweils ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" und im August 2004 eine Verwaltungsübertretung nach  § 14 Abs.8 FSG  begangen.

 

Der VwGH hat eine Entziehungsdauer von 9 Monaten als rechtmäßig bestätigt.

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 12 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines  (= 25.8.2007),  herab- bzw. festzusetzen.

 

Diese nunmehr neu festgesetzte Entziehungsdauer ist die Untergrenze dessen,           was  gerade  noch  vertretbar  ist!

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,             ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,                       hat die Behörde gem. § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer (= einschließlich 25.8.2008) zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung            der Lenkberechtigung (= bis einschließlich 25.8.2008) das Recht abzuerkennen,                   von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu  machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,60 mg/l oder mehr), ist gem. § 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  anzuordnen.

 

Die belangte Behörde hat daher dem Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine derartige Nachschulung zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

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