Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530703/8/Re/Ri

Linz, 15.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von A und E E, S, V, H und M K, D S, V, J und G M, O, V und W und M H, M, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juli 2007, Ge20-47-24-43-2007, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juli 2007, Ge20-47-24-43-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

§§ 359a, 74 und 81 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 2. Juli 2007, Ge20-47-24-43-2007, über Antrag der H T H GmbH, V, die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung für die Änderung der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Sortier-, Lager- und Lärmschutzhalle sowie einer Abschirmung im Bereich der Blockausscheidebox beim Sägewerk II auf den Grundstücken Nr.  und , alle KG.  V, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Gutachten der beigezogenen Sachverständigen haben ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand der Technik entspreche und dass durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Eine Ortsbildbeeinträchtigung sei nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens. Dem lärmtechnischen Projekt samt Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass es durch die Errichtung der geplanten Halle insbesondere zur Nachtzeit zu einer merkbaren Lärmreduktion komme. Auch zur Tagzeit komme es keineswegs zu einer Erhöhung der Ist-Situation. Behauptete Konsensüberschreitungen seien nicht im Genehmigungsverfahren sondern im Zuge von Strafverfahren zu behandeln.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer E E, H und M K,  J und G M und W und M H, alle V, mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 19. Juli 2007 Berufung erhoben. Darin bringen die Berufungswerber W und M H sowie J und G M in ihren inhaltlich identen Berufungen im Wesentlichen vor, sie hätten bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2007 (Beilage B zur VHS) die Verlängerung der bestehenden Lärmschutzmauer im Norden der Grundgrenze und vor Errichtung und Inbetriebnahme der neuen Anlage begehrt. Auf diese Forderung sei im Bescheid nicht eingegangen worden. Diese Verlängerung scheine bereits in den Projektsunterlagen auf, sei aber noch nicht errichtet worden. Die Sägehalle 2 sei durch Lärmschutzwand abgeschirmt, deshalb sei die geforderte Lärmschutzwand auch für die gegenständliche neu zu errichtende Halle notwendig. Es sei schwer vorstellbar, dass durch den Betrieb in der neuen Halle keine Steigerung des Lärms eintrete. Es bliebe unberücksichtigt, dass das zu bearbeitende Material angeliefert werden müsse und dass es zu einer Kapazitätsausweitung mit Lärmsteigerung komme. Nicht geregelt blieben die Beschickungszeiten für die neue Halle. Eine solche bestehe für den Betrieb des Lagerplatzes und auch für den Betrieb im sogenannten Sägewerk 2.

 

Die Berufungswerber H und M K bekämpften den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, lt. Anberaumung zur mündlichen Verhandlung sei von einer Lärmschutzhalle gesprochen worden, in der Verhandlungsschrift werde auch von einer Lärmschutzhalle gesprochen, mit Bescheid vom 2. Juli 2007 jedoch werde die gewerbebehördliche Genehmigung  für die Errichtung zum Betrieb einer Sortier-, Lager- und Lärmschutzhalle erteilt. Im Plan sei nicht zu ersehen gewesen, dass eine Brettersortieranlage in dieser Halle errichtet werde, welche gewaltigen Lärm erzeuge. Es werde befürchtet, dass die im Bescheid unter Auflagepunkt 29 vorgeschriebenen Mindestdämmeigenschaften nicht ausreichen um die Lärmobergrenzen einzuhalten. Außerdem sei nicht vorgesehen, dass keine Beschickung bzw Manipulationen außerhalb der neuen Lärmschutzhalle im Nachtzeitraum stattfinden dürften.

 

Auch die Berufungswerber A und E E verweisen in ihrer Berufung auf die Unklarheiten in Bezug auf die Textierung in der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung (Lärmschutzhalle) und der bescheidmäßigen Genehmigung einer Sortieranlage. Bei der Lärmbeurteilung bliebe unberücksichtigt, dass neue Lärmquellen durch die zusätzliche Zu- und Anlieferung des zu bearbeitenden Materials geschaffen würden. Es sei schwer vorstellbar, dass aus der Halle überhaupt kein Lärm zusätzlich zu dem vorhandenen Lärmpegel hinzukomme. Es käme naturgemäß zu einer wesentlichen Kapazitätsausweitung und bedinge diese eine Steigerung der Rundholzanlieferung, Sortierung und Manipulation bis zum Sägewerk 2. Dort seien bereits jetzt Grenzwertüberschreitungen zur Tages- und Nachtzeit durch die Oö. Umweltanwaltschaft nachgewiesen. Behördlich nicht geregelt seien die Beschickungszeiten für die neue Halle, was allerdings notwendig wäre. Für die Ist-Situation  bestehe eine derartige Regelung und wäre eine solche auch für die Halle vorzuschreiben gewesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-47-24-43-2007.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.1 AVG mangels Erfordernis.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Gemäß § 353 Abs.1 Z1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass die H T H GesmbH, V, mit Antrag vom 19. Februar 2007 das Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzhalle sowie einer Abschirmung der Blochausscheidebox beim Sägewerk 2 eingebracht hat, dies unter Vorlage von Projektsunterlagen und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Errichtung der Sortieranlage ausschließlich der Erweiterung der Qualitätssorten des Schnittholzes diene und keinesfalls eine Erhöhung der Produktionskapazität bedeute, da diese ausschließlich durch die Sägelinie bestimmt werde. Durch die Errichtung einer Sortieranlage mit horizontalen Etagen bei der ein Herabfallen der Bretter in die einzelnen Sortimentsboxen nicht mehr notwendig sei, werde sich auch der Halleninnenpegel deutlich reduzieren. Ebenso werde durch das direkte Einbringen der Hauptware in die neue Sortieranlage der Geräuschpegel, der im nordöstlichen Bereich der Halle durch das Herabfallen der Hauptware bei der Umlenkstation verursacht werde, wegfallen und die Immissionssituation dadurch verbessert.

 

Vorgelegt wurde über Aufforderung durch die Behörde auch ein schalltechnisches Projekt betreffend "Sortier- und Lagerhalle – Sägewerk 2" vom 4. Mai 2007, GZ 07-0135T, der T S für technische Akustik SV-GmbH.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 2. Mai 2007 eine mündliche Verhandlung für den 29. Mai 2007  anberaumt, dies unter Hinweis auf das oben zitierte Ansuchen vom 19. Februar 2007, auf die entsprechenden Projektsunterlagen betreffend die Änderung durch Errichtung und Betrieb einer Lärmschutzhalle sowie einer Abschirmung im Bereich der Blochausscheidebox im Sägewerk 2 auf den oben zitierten Grundstücken der KG V.

 

Bei dieser mündlichen Verhandlung waren sämtliche Berufungswerber vertreten und haben die Berufungswerber A und E E einen Schriftsatz vom 29. Mai 2007 dem Verhandlungsleiter übergeben und hat dieser laut Verhandlungsschrift diese schriftliche Stellungnahme verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage A angeschlossen. Als Beilage B angeschlossen und zuvor verlesen wurde die per Telefax eingebrachte Äußerung der Berufungswerber J und G M vom 26. Mai 2007. Darin wird vorgebracht, dass für die neu zu errichtende Halle ausreichende Schallisolierung verlangt werde, um widmungsgemäße Lärmwerte einzuhalten. Lärmquellen dürften nicht ausgeweitet werden. Es dürften keine tonhaltigen Komponenten in der Lärmentwicklung enthalten sein. Vorzuschreiben sei die Verlängerung der bestehenden Lärmschutzmauer im Norden der Grundgrenze vor Errichtung der neuen Anlagen. Dies um Lärmaussendungen von Zu- und Abtransporten und Zulieferungen auf ein erträgliches und nicht belästigendes Ausmaß zu reduzieren.

 

In der oben angeführten schriftlichen Stellungnahme der Berufungswerber E wird auf eine große Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die gegenständliche Erweiterung hingewiesen und auf zu erwartende Schallreflektionen von Fahrbewegungen, welche außerhalb der Halle getätigt würden. Im Übrigen verweisen die Berufungswerber in dieser Stellungnahme vom 29. Mai 2007 auf verschiedene Überschreitungen des bestehenden Konsenses.

 

Die Berufungswerber K haben sich im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung den Äußerungen der Ehegatten A und E E angeschlossen und auf die Wichtigkeit der Farbe des Daches aus Sicht des Ortsbildes hingewiesen.

 

Die Berufungswerber W und M H haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand laut vorliegender Verhandlungsschrift nicht geäußert und auch vor der selben keine schriftliche Eingabe vorgebracht. Unabhängig von der dadurch eingetretenen Präklusion in Bezug auf diese Berufungswerber ist zu dem ihrerseits wortgleich eingebrachten Berufungsinhalt auf die Ausführungen zur Berufung  der Berufungswerber M hinzuweisen.

 

An dieser Stelle ist auch an die oben zitierte Bestimmung des § 42 AVG iVm § 356 Abs.1 GewO 1994 zu verweisen, wonach im Zusammenhalt mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem zulässigen Berufungsvorbringen nur dann gesprochen werden kann, wenn eine entsprechende zulässige Einwendung in Bezug auf die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes bereits schriftlich vor der mündlichen Verhandlung oder sonst mündlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Nur in diesem Rahmen und in Bezug auf solche zulässigerweise vorgebrachten Einwendungen bleibt die Parteistellung von Nachbarn aufrecht.

 

Unter Hinweis auf diese Rechtslage kann zunächst das Berufungsvorbringen in Bezug auf Unklarheiten in Bezug auf den Projektsumfang, da einerseits von einer Lärmschutzhalle gesprochen worden sei, nicht jedoch von einer Sortieranlage, nicht als zulässig anerkannt werden. Unabhängig von der Unzulässigkeit dieses Vorbringens ist darüber hinaus auf die Aktenlage zu verweisen, wonach bereits im Ansuchen vom 19. Februar 2007 ausdrücklich auch von der Errichtung der Sortieranlage gesprochen wird, dies einerseits mit ebenso ausdrücklichem Hinweis als Projektsabsicht, dass diese Errichtung der Sortieranlage ausschließlich der Erweiterung der Qualitätssorten des Schnittholzes diene und keinesfalls der Erhöhung der Produktionskapazität, da diese ausschließlich durch die Sägelinie bestimmt werde. Auch wird bereits darin festgestellt, dass durch das direkte Einbringen der Hauptware in die neue Sortieranlage der Geräuschpegel durch Herabfallen der Hauptware wegfalle. Auch das zum Projekt zählende schalltechnische Projekt der T-S für technische Akustik SV GmbH spricht unter Punkt 1. des Vorhabens von der Errichtung einer Halle, worin die Montage einer Sortieranlage sowie das Lagern von Schnittholz geplant sei. Dadurch würden Manipulationen, die bisher im Freien durchgeführt worden seien, im Halleninneren durchgeführt. Auf dieses aufliegende Projekt wurde im Rahmen der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf die bestehende Einsichtsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen.

 

Schließlich wird im Rahmen der Verhandlungsschrift in der befundmäßigen Aufnahme durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen von der geplanten Sortieranlage gesprochen und das Projekt als in sich schlüssig und nachvollziehbar befunden.

 

Wenn von den Berufungswerbern von der Wahrung des Ortsbildes gesprochen wird, so ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach die Wahrung des Ortsbildes Aufgabe der Baubehörde ist und im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren schon aus Kompetenzgründen nicht berücksichtigt werden kann.

 

So weit sich die Berufungsvorbringen auf die Befürchtung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen beziehen, ist zunächst auf das eingereichte schalltechnische Projekt der T S für technische Akustik SV GmbH vom 4. Mai 2007 zu verweisen. Darin wird ausdrücklich festgestellt, dass der gegenständliche westseitige Vorplatz des Sägewerkes bisher zur Freilagerung von Schnittholz und auch zur Durchführung der Paketierung desselben genutzt wird. Durch die in diesem Bereich beabsichtigte Hallenerweiterung entfallen künftig Staplerbewegungen für Manipulationen von Schnittholz im Freien. Der Transport der Ware erfolgt durch eine Verbindung vom bestehenden Quertransport der Sortieranlage zur geplanten Sortieranlage im nördlichen Bereich des Hallenzubaues. Die Paketierung der Fertigware erfolgt im südlichen Bereich der Halle. Ausdrücklich festgestellt wird wiederholt, dass lärmrelevant im gegenständlichen Verfahren betreffend den Hallenzubau ausschließlich die Schallabstrahlung aus dem Gebäude durch den Betrieb der Sortieranlage ist, Staplerbewegungen zur Manipulation von Schnittholz werden durch den geplanten Hallenzubau jedenfalls nicht erhöht, da die zusätzliche Sortieranlage zu keiner Produktionssteigerung führt. Eine Änderung der Sägelinie ist nicht Projektsbestandteil und daher nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Eine Kapazitätsausweitung könnte jedoch nur durch Änderung der Kapazität der Sägelinie eintreten. Ausschlaggebend für die Schallabstrahlung aus der Halle ist die Bauausführung der Halle und wurde diese im Detail im schalltechnischen Projekt beschrieben und die erforderlichen Schalldämmwerte im Bescheid auflagenmäßig vorgeschrieben. Rechenergebnisse betreffend Immissionswerte, ausgelegt als Spitzenpegel als auch als äquivalenter Dauerschallpegel sind im schalltechnischen Projekt ausdrücklich und im Detail angeführt und bewegt sich der Dauerschallpegel im Nachtbetrieb zwischen LAeq: 27-35 dB und beim Tagesbetrieb von LAeq: 33 – 44 dB. Berücksichtigt werden Tore und Fenster und deren Öffnungszustand. Durch Gegenüberstellung der örtlichen Ist-Situation, einerseits zum Betrieb des bereits bestehenden Sägewerkes 2, andererseits unter Berücksichtigung des gegenständlichen Hallenzubaues ergibt sich, dass der betriebsbedingte Immissionsanteil des geplanten Hallenzubaues an allen Betrachtungspunkten unter bzw. maximal im Bereich des bei Betriebsstillstand im Sägewerk 2 gemessenen Basis- bzw. Grundgeräuschpegels liegt. Die betriebsbedingte Zusatzbelastung liegt deutlich unter den Immissionen, welche durch den Betrieb des Sägewerkes 2 verursacht werden, weshalb aus schalltechnischer Sicht keine nachteilige Veränderung der betriebsbedingten Situation zu erwarten ist. Vielmehr erfolgten künftig Staplermanipulationen, welche derzeit im Freien erfolgen, künftig im Inneren der Halle. Weiters wird auch die bestehende Schallschutzwand betreffend den Rundholzlagerplatz für den Sägebetrieb im Nachtzeitraum auch Richtung Westen geschlossen. Durch den Hallenzubau ergibt sich daher für einzelne Anrainerbereiche auch in Bezug auf bestehende Emissionsquellen eine immissionsrelevante Pegelreduktion.

 

Das vorliegende schalltechnische Projekt wurde im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen überprüft und die wesentlichen Aussagen desselben in den befundmäßigen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2007 dargelegt. Dabei sind keinerlei Unschlüssigkeiten oder Unrichtigkeiten zutage getreten und wurden auch von Anrainern nicht vorgebracht.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt daher keine Zweifel, diese Sachverständigenausführungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Auch die Berufungsschriften enthalten kein fachlich fundiertes Vorbringen, welches diesen vorliegenden technischen Ermittlungsergebnissen auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegentritt.

 

Allein die Besorgnis von Anrainern, vorgeschriebene Lärmschutzwerte seien als Hindernis einer Lärmsteigerung nur schwer vorstellbar, können dieses Ergebnis nicht mit Erfolg entkräften.

 

Zu den zusätzlichen Forderungen von Berufungswerbern betreffend Verlängerung von bestehenden Lärmschutzwänden ist unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 81 iVm § 74 Abs.2 GewO 1994 festzuhalten, dass Auflagen zB zur Lärmverringerung soweit vorzuschreiben sind, um Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Kompetenz der Gewerbebehörde, alle nur möglichen Maßnahmen zur Lärmreduktion vorzuschreiben. Verlangt wird vom Gesetz ausschließlich die Vermeidung der nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen. Dem Betriebsinhaber dürfen jedoch nicht strengere (ihn mehr belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der in § 77  Abs. 1 und 2  GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist ( VwGH 22.4.1997, 96/04/0217).

 

Wenn schließlich von den Berufungswerbern das Nichtfestlegen von Betriebszeiten für die Beschickung der Halle angesprochen wird, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass anderslautende als die bestehenden Betriebszeiten z.B. für Manipulationen im Freien nicht beantragt wurden und daher auch nicht genehmigt wurden. Vielmehr wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich festgehalten, dass in Hinkunft Manipulation und Lagerung bzw. Paketierung anstelle auf dem bestehenden Lagerplatz in der neu zu errichtenden Halle vorgesehen sind sowie dass zusätzliche Zu- und Ablieferungen mangels Kapazitätssteigerung nicht stattfinden. In Bezug auf den Betrieb in der Halle selbst wird auf das oben dargelegte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf Lärmemissionen zu den beantragten Betriebszeiten, verwiesen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht zum bescheidmäßigen  Ausspruch des bekämpften Bescheides vom 2. Juli 2007, Ge20-47-24-43-2007, gelangte und das durchgeführte Ermittlungsverfahren ausreichende Grundlage hiefür bietet.

 

Es konnte daher den Berufungen auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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