Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530715/2/Bm/Sta

Linz, 21.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H F, K,  S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. vom 30.7.2007, Zl. Ge20-2007, mit dem der B R mbH, B, B, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Bohrausrüstung und –material auf Gst. Nr. , KG. A, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. vom 30.7.2007, Ge20-13-2007, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. hat mit dem Bescheid vom 30.7.2007, Ge20-13-2007, über Antrag der B R mbH, B, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagerplatzes für Bohrausrüstung und –material bzw. für die Aufstellung eines Lagercontainers und die Einrichtung eines Büros auf Gst. Nr. , KG. A, Marktgemeinde K, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Mit Kundmachung vom 4.7.2007 wurde eine mündliche Verhandlung für den 24.7.2007 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser Anberaumung wurde im Grunde des § 42 Abs.1 AVG darauf hingewiesen, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung mündlich oder schriftlich oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

 

Der nunmehrige Berufungswerber war bei dieser mündlichen Verhandlung anwesend, hat sich allerdings vor Protokollierung der Niederschrift mit dem Bemerken entfernt, gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keinen Einwand zu erheben. Dies wurde von der Verhandlungsleiterin protokolliert.

 

Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 30.7.2005 hat der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Betriebsanlage befindet, Herr H F, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, er habe am 24.7.2007 als Vermieter an der mündlichen Verhandlung von Büroraum und Lagerplatz der B R mbH in K, A, teilgenommen. Nach der Besprechung vor Ort und der Besichtigung sei dem Berufungswerber von der Verhandlungsleiterin erklärt worden: "Es ist dann eh nichts mehr, nur mehr die Niederschrift. Wenn sie keine Einwände haben, müssen sie nicht an der Niederschrift teilnehmen". Daraufhin habe sich der Berufungswerber verabschiedet und die anderen Teilnehmer seien zwecks Protokollierung zum Gemeindeamt gefahren. Nach der Zustellung des Bescheides und dem Durchlesen der Verhandlungsschrift habe der Berufungswerber erfahren, dass offenbar erst danach der Amtssachverständige für Gewerbetechnik vorgeschlagen habe, das gesamte Gebäude mit einer Blitzschutzanlage auszustatten oder den Nachweis einer akkreditierten Prüfstelle zu erbringen, dass diese nicht erforderlich sei. Der Büroraum befinde sich in einem jahrhundertealten Duftsteingewölbe mit direktem Ausgang zur Außenanlage. Da dieses feuerfest sei und eine Blitzschutzanlage im Grunde genommen nur gegen Feuer und seine Auswirkungen schütze, werde die Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht verstanden. Auch die Lagerung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen könne ausgeschlossen werden, weshalb unklar sei, wo der Gutachter eine Blitzschlaggefährdung der Arbeitsstätte durch Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise sehe (siehe § 7 Abs.1 ESV 2003). Sowohl die Blitzschutzanlage als auch das Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle seien mit enormen Kosten verbunden, welche für den Berufungswerber nach einem Orkanschaden mit einer Schadenssumme von 100.000 Euro aufwärts in diesem Jahr nur schwer bewältigt werden könnte und nicht notwendig sei. Es werde daher um Abänderung des Bescheides dahingehend ersucht, auf die Errichtung einer Blitzschutzanlage bzw. des rechnerischen Nachweises der akkreditierten Prüfstelle zu verzichten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Kr. hat die gegenständliche Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des  Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Errichtung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eingangs ist festzustellen, dass der Berufungswerber Eigentümer des Grundstückes ist, auf dem die Betriebsanlage errichtet und betrieben wird.

Ist nun der Eigentümer des Grundstückes nicht selbst Inhaber bzw. Betreiber der Betriebsanlage, so kommt ihm im Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs.2 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu und ist als solcher auch berechtigt, Einwendungen gegen die Betriebsanlage zu erheben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbarn (vorliegend ist wie oben ausgeführt auch der Eigentümer als Nachbar anzusehen) die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 leg.cit. ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs.2, Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände abgestellt sein.

Vorliegend wurden vom Berufungswerber weder vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben. Vielmehr wurde vorgebracht, gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung keinen Einwand zu erheben. Damit wurde die Parteistellung des Berufungswerbers nicht aufrecht erhalten und steht ihm auch somit kein Berufungsrecht zu. Wenn sich nun der Berufungswerber darauf beruft, dass er die Verhandlung vorzeitig verlassen habe, weil ihm von der Verhandlungsleiterin zugesagt worden sei, dass "nichts mehr sei", so ist hiezu festzustellen, dass in der Anberaumung zur mündlichen Verhandlung, die dem Berufungswerber persönlich zugestellt worden ist, ausdrücklich auf den Verlust der Parteistellung bei Nichterhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.

Aber auch wenn man dem Berufungswerber die Aufrechterhaltung der Parteistellung zugestehen würde, wäre damit für den Berufungswerber nichts gewonnen, da das Berufungsvorbringen auf keinen der im § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 beschriebenen Tatbestände abstellt. Weder wird in der Berufung behauptet, dass der Berufungswerber durch den Betrieb der Anlage in seiner Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werde (was im Übrigen auch dann nur zum Tragen käme, wenn der Berufungswerber im Betriebsgebäude selbst oder im näheren Bereich des Betriebsgebäudes wohnhaft wäre), noch wird behauptet, dass das Eigentum des Berufungswerbers gefährdet wird. Dass die Blitzschutzanlage zum einen nicht erforderlich sei und zum anderen mit erhöhten Kosten für den Berufungswerber verbunden wäre, stellt kein subjektives Recht im Sinne der obigen Darlegungen dar.

In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Einhaltung der mit dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht den Eigentümer, sondern den Betreiber der Betriebsanlage trifft und dieser auch für eine Nichteinhaltung der Auflage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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