Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400181/3/Br/Hm

Linz, 11.02.1993

VwSen - 400181/3/Br/Hm Linz, am 11. Februar 1993
DVR.069392
Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn G, liberianischer Staatsangehöriger, p.A. Polizeigefangenenhaus, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, vom 2. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Jänner 1993, Zl.: Fr 81.725, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 1993 zu Recht:

I. a) Der Beschwerde wird keine Folge gegeben; der Antrag auf Feststellung, daß beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und seine Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig ist, wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

b) Der Schubhaftbescheid, die Festnahme und die seit 11. Jänner 1993, 09.30 Uhr währende Anhaltung des Beschwerdeführers ist mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet.

II. a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten im gesetzlichen Ausmaß für das Beschwerdeverfahren wird a b g e w i e s e n.

b) Der Beschwerdeführer hat dem Bund 1.667 S als (Schriftsatzaufwand), mit 337 S (Aufwand für die Aktenvorlage) und mit 2.274 S (Verhandlungsaufwand) gesamt sohin mit 4.298 S bestimmten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangseinbringung zu ersetzen.

c) Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich die Dolmetschergebühren von 904 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Zwangseinbringung zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

I. § 37, § 41 Abs.1, § 51 Abs.1, § 52 Abs.1, 2 und 4 und § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl.Nr. 838/1992, iVm § 67c Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992.

II. §§ 74 AVG iVm Art.I lit.b , Z 4 bis 6 der VO, BGBl.Nr. 104/1991 - Pauschalierungsverordnung und § 79a, § 76 Abs.1 AVG.

B e g r ü n d u n g :

1. Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte mit Bescheid vom 11. Jänner 1993, Zl.: Fr - 81.725 wider den Beschwerdeführer (im weiteren kurz Bf genannt) gemäß § 41 Abs.1 des FrG iVm § 57 AVG, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft und nahm ihn am 11. Jänner 1993 um 09.30 Uhr in Gewahrsam.

1.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Anhaltung notwendig sei um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Der Bf sei am 11. Jänner 1993 ohne Reisedokument illegal nach Österreich eingereist. Er habe an Barmittel lediglich 120 S gehabt und könne daher seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Ferner verfüge der Bf über keinen Wohnsitz. Es liege daher Gefahr in Verzug vor.

2. Dagegen wendet sich gegenständliche, im Sinne des § 67c Abs.2 AVG erhobene Beschwerde.

2.1. Der Bf führt darin sinngemäß aus, daß seine Anhaltung in Schubhaft gesetzwidrig sei und hiedurch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit vorliege. Er stelle daher die Anträge a) der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge feststellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen und die Anhaltung gesetzwidrig sei, sowie b), den Bund (Bundesminister für Inneres) schuldig zu erkennen, dem Bf die Kosten für das Beschwerdeverfahren im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang, zu Handen des Rechtsvertreters des Bf zu bezahlen.

2.1.1. Die Beschwerde begründe er 1) damit, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Schubhaftbescheides nicht vorlägen. Dies insbesonders deshalb, da seine Anhaltung in Schubhaft nicht notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. eine Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung zu sichern. In seinem Fall bestehe keine wie immer geartete Fluchtgefahr. Er verfüge über eine ausreichende Unterkunft und habe er um politisches Asyl angesucht und wolle er den positiven Ausgang dieses Verfahrens durch ein Untertauchen in keiner Weise beeinträchtigen. Ferner sei der Lebensunterhalt gesichert und verweise er auf die beiliegende Verpflichtungserklärung der Frau Erna Spreitzer, welche ihm auch die Unterkunftsmöglichkeit besorgt habe. 2) drohten ihm in Liberia Nachteile, sodaß er in seine Heimat nicht zurückgeschoben werden könne. Er habe einen entsprechenden Antrag auf Feststellung gestellt, daß er in sein Heimatland nicht zurückgeschoben werden dürfe. Da auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die positive Erledigung des (gemeint wohl des letztgenannten) Antrages gegeben seien, er sohin nicht in seine Heimat abgeschoben werden dürfe, sei auch die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland gesetzwidrig.

3. Mit der Aktenvorlage hat die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattet, in welcher über die Bescheidbegründung hinaus noch sinngemäß ausgeführt wird, daß der Bf am 11. Jänner 1993 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einen Asylantrag gestellt habe, welcher noch am selben Tag abgewiesen worden sei. Der Bf sei mittellos und ohne Wohnsitz gewesen. Er sei daher vorerst zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am 11. Jänner 1993 in Schubhaft zu nehmen gewesen. Mit Bescheid vom 19. Jänner, welcher dem Bf am gleichen Tag zugestellt worden sei, wurde über den Bf ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. In einer am 12. Jänner 1993 mit dem Bf aufgenommenen Niederschrift sei er darauf hingewiesen worden, daß er einen Antrag nach § 54 FrG stellen könne. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Der diesbezüglich erst am 26. Jänner 1993 gestellte und bei der belangten Behörde am 1. Februar 1993 eingelangte Antrag ist mit Bescheid vom 8. Februar 1993 als unzulässig zurückgewiesen worden. Nach amtswegiger Prüfung in bezug auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 37 FrG sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß eine Abschiebung nach Liberia zulässig und daher die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich sei.

3.1. Die belangte Behörde stellt den Antrag auf Kostenzuspruch von 1.687 S (Schriftsatzaufwand) u. 337 S (Vorlageaufwand) im Falle der Abweisung der Beschwerde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß Art. 129 a Abs.1 Z3 B-VG iVm § 52 Abs.2 FrG zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 51 Abs.1 FrG durch ein Einzelmitglied berufen. Dieses hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (der mündlichen Verkündung) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; ferner ist festzustellen, ob im Rahmen der darüber hinaus getätigten Anfechtung eine Rechtswidrigkeit vorliegt.

5. Beweis aufgenommen wurde durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Diesem Akt angeschlossen waren die Akte der in der Gegenschrift dargelegten, wider den Bf bisher geführten fremdenpolizeilichen Amtshandlungen, sowie durch Einholung von Informationen, hinsichtlich des politischen Zustandes in Liberia, durch Beschaffung einschlägiger Presseberichte.

5.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als erforderlich, zumal die mit dem Schubhaftbescheid verhängte Haft, nur dadurch in jeder Richtung hin selbständig überprüft zu werden vermochte.

6. Gegenständlicher Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6.1. Der Bf reiste am 11. Jänner 1993 um etwa 04.00 Uhr illegal über die grüne Grenze von Ungarn kommend nach Österreich ein. Nach Ungarn gelangte er mit der Fluglinie KLM aus Sierra Leone. Er war lediglich im Besitz eines Personalausweises. Den Reisepaß habe er laut seiner Angabe in Ungarn verloren. Per Autostopp gelangte er noch am gleichen Tag nach Linz, wo er bereits am 11. Jänner 1993 um Asyl angesucht hatte. Am 11. Jänner 1993 um 9.30 Uhr wurde der Bf in Gewahrsam genommen. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid Zl.: 93 00 088-BAL (Bescheiddatum unlesbar) abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Ablehnung damit, daß die Möglichkeit, von einer Rebellengruppe in der Heimat rekrutiert zu werden, nicht für die Gewährung eines Asyls ausreiche. Der Bf besitzt an Barmittel 120 S. Der Bf erklärte, daß er nicht nach Liberia sondern nach Ghana abgeschoben werden wolle, weil er dort eine Tante habe. Anläßlich der mit dem Bf vor der belangten Behörde abgelegten niederschriftlichen Erklärung, hat er ausdrücklich keinen Antrag auf Feststellung nach § 37 Abs.1 oder 2 des FrG gestellt. Die belangte Behörde beabsichtigt dem Bf nach Liberia abzuschieben.

Am 12. Jänner 1993 wurde wider den Bf eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 2 Abs.1 des Grenzkontrollgesetzes und nach § 82 Abs.1 Z3 des Fremdengesetzes erlassen.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1993 wird gegen den Bf ein Aufenthaltsverbot erlassen, wobei dieses auf § 18 Abs.1 und Abs.2 Z 7 FrG gestützt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darin ausgesprochen.

In der über ausdrücklichen Wunsch des Bf am 1. Februar 1993 aufgenommenen Niederschrift, erklärte der Bf ausdrücklich, daß er nicht nach Liberia zurückkehren wolle. Es sei ihm jedoch egal wohin er abgeschoben werden würde. Die belangte Behörde erklärte dem Bf bei dieser Gelegenheit, daß es beabsichtigt sei, daß er in seine Heimat nach Libera abgeschoben würde.

Mit Schriftsatz des Rechtsfreundes des Bf vom 26. Jänner 1993 wird gegen das Aufenthaltsverbot der belangten Behörde Berufung erhoben. Dieser Berufung wird am 2. Februar 1993 eine Verpflichtungserklärung zugunsten des Bf von einer Frau Erna Spreitzer nachgereicht.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 3. Februar 1993 an die Bundespolizeidirektion Linz wird in Beantwortung der Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz mitgeteilt, daß keine stichhaltigen Gründe vorlägen, daß der Bf im Sinne der Genfer Kovention in seiner Heimat Verfolgung erleiden werde.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1993 wurde der Antrag des Bf auf Feststellung nach § 54 Abs.1 FrG als unzulässig zurückgewiesen.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vermochte laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Februar 1993, 08.00 Uhr der Bf wegen seines renitenten Verhaltens nicht vorgeführt zu werden. Seine Verhandlungsfähigkeit war als nicht gegeben zu erachten. Der Rechtsvertreter des Bf legte zur Verpflichtungserklärung noch eine Wohnungsbestätigung zugunsten des Bf von einer Frau Monika Freundlinger vor. Ergänzend legte der Vertreter des Beschwerdeführers noch dar, daß der Bf mit der Fluglinie KLM von Sierra Leone nach Budapest geflogen sei und er von dort nach Österreich gelangt ist. Ob ein bestimmtes Ereignis den Entschluß zu dieser Reise ausgelöst hat konnte der Vertreter des Bf nicht sagen. Den Angaben des Bf nach soll eine Granate das Elternhaus des Bf zerstört haben und habe dies beim Bf die Fluchtmotivation ausgelöst. Über Amnesty International dürfte der Bf dann an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. B gelangt sein. Die als Zeugin beantragte Frau S hat aus Zeitgründen nicht vor dem Verwaltungssenat zur Verhandlung erscheinen können. Die vorliegenden Verpflichtungserklärungen dürften im Rahmen der Mitarbeitertätigkeit bei Amnasty International abgegeben worden sein. Die sich für den Bf verpflichtenden Damen würden mit der Anwaltskanzlei häufig zusammenarbeiten und würde von den Genannten immer wieder kurzfristig Wohnraum angeboten und finanzielle Verpflichtungen übernommen. Diese Zusagen seien immer eingehalten worden. Über die Bonität der Frau S generell könne jedoch nichts gesagt werden. Sie sei Angestellte der Arbeiterkammer für Oberösterreich. Über die juristische Bedeutung einer solchen Verpflichtung wären die sich Verpflichtenden durch die Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters des Bf umfangreich aufgeklärt.

Hinsichtlich der politischen Zustände in Liberia ist zu bemerken, daß es sich laut den beigeschafften einschlägigen Medienberichten bei dem seit 1989 herrschenden Bürgerkrieg um Rivalitäten zwischen den Anhängern des interimistischen Präsidenten Amos Sawyer und dem Chef der Nationalen patriotischen Front (NPFL), Charles Taylor handelt. Eine weitere bewaffnete Gruppe rekrutiert sich aus Soldaten des ehemaligen Präsienten Doe. Im August 1992 waren im Verlaufe von Kämpfen unter den rivalisierenden Rebellengruppen mehrere hundert Menschen ums Leben gekommen. Im Zuge der Kampfhandlungen kommt es auch immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Etwa 20.000 Flüchtlinge seien als Folge dieser Kämpfe in die Hauptstadt Monrovia geströmt.

6.2. Der gesamte aus der Aktenlage sich ergebende Sachverhalt und das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzende Vorbringen, ist wie folgt zu würdigen:

6.2.1. Bei den vom Bf vorgelegten Verpflichtungserklärungen handelt es sich offenkundig um Gefälligkeitserklärungen, welche quasi für derartige Verfahren routinemäßig vorgelegt werden wobei mit den "sich Verpflichtenden" eine diesbezügliche Absprache besteht. Es ist davon auszugehen, daß weder Frau S noch Frau F mit dem Bf je Kontakt gehabt haben. Eine Überprüfung dieser Verpflichtungen auf ihre reale Tauglichkeit wurde nicht ermöglicht. Es verwundert, daß der Vertreter des Bf als Beweis für die angebliche finanzielle Absicherung des Bf eine Zeugin führt, diese aber dann nicht zur Verhandlung als Beweismittel mitbringt. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es trotz zahlreicher Versuche, innerhalb der zwei Tage vor der Verhandlung, nicht möglich die Zeugin K in ihrer Wohnung fernmündlich zu erreichen. Diese Erklärungen stellen daher keinen Nachweis dar, daß die Mittel des Unterhaltes, sowie eine Unterkunft gesichert ist. Indem der Bf erklärt hat, er würde keinesfalls nach Liberia zurückzukehren gewillt sein, liegt jedoch darin, unabhängig von der Frage des Nachweises einer Unterkunftsmöglichkeit und der Mittel für den redlichen Erwerb, die Annahme gerechtfertigt, daß er sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen würde. Von Verfolgungen im Sinne der Genfer Konvention konnte weder aus den kurzfristig beschafften Unterlagen noch aus dem gesamten Vorbringen etwas entnommen werden.

6.3. Rechtlich ist daher zu erwägen:

6.3.1. Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um ua. auch die Abschiebung zu sichern. Diese Bestimmung trägt insbesondere der Sicherung einer als erforderlich gehaltenen Maßnahme - nunmehr - um die Abschiebung zu sichern - Rechnung. Es ist darzulegen, inwieweit die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Der im § 57 AVG genannten "Gefahr in Verzug" ist, im Verfahren zur Sicherung der erforderlichen Maßnahme, kraft Gesetzes zwingend zu begegnen (Erläuterungen zur RV, 692 der Beilagen zu den Sten.Prot.des Nationalrates XVIII. GP, Seite 50). Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 19. Jänner 1993, mit welchem sie wider den Bf das Aufenthaltsverbot verhängt hat die Aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieses ist daher durchsetzbar.

Der § 41 FrG gibt die bisherige Judikatur wieder, nämlich, daß es sich bei der Verhängung der Schubhaft (bzw. der Festnahme oder Anhaltung in Schubhaft) nicht um eine Vollstreckungshandlung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung, sondern um eine im öffentlichen Interesse vorzukehrende vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt (vgl. VwGH 4.9.1992, 92/18/0116, VfGH 12.3.1992, G 346/91-18, G 5/92-15 und G 6/92-14). Daraus folgt, daß eine Schubhaft grundsätzlich dann gerechtfertigt ist, wenn eines der im § 41 Abs.1 zitierten Verfahren bzw. Rechtsinstitute zur Anwendung gelangen kann, indem hiefür eine Notwendigkeit objektivierbar ist.

6.3.2. Dies ist in Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs.1 u. 2 Z7 geschehen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch mangels Zuständigkeit inhaltich darauf nicht einzugehen.

6.3.3. Nach § 54 Abs.1 hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs.1 oder 2 bedroht ist. (2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. (3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. (4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

6.3.4. Es ist davon auszugehen, daß die Abschiebung nach Liberia erfolgt. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Absicht der belangten Behörde. Der Antrag des Bf auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung dorthin, wurde wegen verspäteter Einbringung am 8. Februar 1993 zurückgewiesen. Da davon auszugehen ist, daß die zuständige Behörde sich mit dieser, materiell bedeutenden Frage aus formellen Gründen nicht mehr auseinanderzusetzen hat, muß dies im Rahmen dieses Verfahrens geschehen. Es war daher im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in jeder Richtung hin vom unabhängigen Verwaltungssenat auch zu Prüfen ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort das Leben des Bf oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht ist. &a&+ 6.3.5. Diesbezüglich liegen aber keine konkreten stichhaltigen Gründe vor. Der Umstand, daß der Bf wegen des Bürgerkrieges in seiner Heimat, aus Angst vor der Rekrutierung zu einer Rebellengruppe geflohen ist, stellt keinen stichhaltigen Grund für die Annahme einer wie der oben dargelegten Gefahr dar. Ebenso nicht, daß durch einen Granateneinschlag das Elternhaus des Bf zerstört worden ist. Der Bf hat keine Gründe glaubhaft zu machen vermocht, daß er persönlich verfolgt würde. Unbestreitbar ist, daß in Liberia "problematische politische Zustände und bürgerkriegerische Handlungen, mit den damit verbundenen Ängsten der Bevölkerung" herrschen. Diese können aber nicht generell die Annahme rechtfertigen, daß damit eine persönliche Verfolgung eines Bürgers im Sinne der Genfer Konvention einhergeht. Die Angst vor einer möglichen Rekrutierung stellt ebenfalls keinen Grund dar, daß eine Abschiebung in das Heimatland dem Schutzzweck der Genfer Konvention bzw. dem § 37 Abs.1 und 2 FrG zuwider liefe. Auch vom Bundesasylamt wurden im Rahmen des Asylverfahrens die gleichen Feststellungen und Schlußfolgerungen getroffen.

6.3.6. Dieser Beschwerde war daher der Erfolg in allen Punkten zu versagen.

7. Die unterliegende Partei hat einerseits seine, zur Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten selbst zu tragen, andererseits für die Kosten, die der obsiegenden Partei erwachsen sind, aufzukommen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat waren die Kosten, für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladenen und erschienenen Dolmetscher, zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Sie können jedoch binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erheben. Eine solche muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

 

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