Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162361/5/Zo/Jo

Linz, 03.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des  H T G, geboren , vom

1.   10.07.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 19.06.2007 (Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie

2.   vom 05.06.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 23.05.2007, Zl. VerkR96-6443-2007 (wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet)

zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung gegen den Bescheid vom 19.06.2007, Zl. VerkR96-6443-2007 wird abgewiesen.

 

II.                   Die Berufung gegen den Bescheid vom 23.05.2007, Zl. VerkR96-6443-2007 (Zurückweisung des Einspruches als verspätet) wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 23.05.2007, Zl. VerkR96-6443-2007, den Einspruch des Berufungswerbers vom 14.05.2007 gegen die Strafverfügung vom 27.03.2007, Zl. VerkR96-6443-2007 als verspätet zurückgewiesen.

 

Mit Bescheid vom  19.06.2007, Zl. VerkR96-6443-2007 wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 05.06.2007 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet abgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen beide Bescheide rechtzeitig eine Berufung eingebracht, wobei er die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid damit begründete, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung am 05.03.2007 nicht begangen habe. Das Fahrzeug sei von einer anderen Frau gelenkt worden, eine entsprechende Bestätigung habe er bereits vorgelegt. Die Zustellung der Strafverfügung sei nicht an ihn erfolgt, sondern an seine Mutter, Frau J P. Aufgrund seiner vielen beruflichen Fahrten im Ausland sei es dieser offenbar nicht möglich gewesen, ihm den Brief zu übergeben bzw. ihn zu fragen, ob die Strafverfügung zu Recht besteht. Gleichzeitig mit dieser Berufung beantragte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Gegen die Abweisung dieses Wiedereinsetzungsantrages hat der Berufungswerber ebenfalls rechtzeitig eine Berufung eingebracht, welche er zusammengefasst damit begründete, dass seine Auslandsaufenthalte während der Einspruchsfrist ein unabwendbares Ereignis darstellen würden. Er habe die Frist für den Einspruch deshalb nicht wahren können, weil er sich laufend im Ausland aufgehalten habe und ihm daher der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Seiner Mutter könne die Übernahme des Schriftstückes nicht zur Last gelegt werden, weil sie den Inhalt nicht kannte und auch den Sachverhalt nicht beurteilen konnte. Es sei ihr nicht möglich gewesen, einen Einspruch für ihn zu erheben, ohne den Sachverhalt zu kennen. Eine Übergabe an ihn sei ihr innerhalb der Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht möglich gewesen.

 

Ihm könne kein Verschulden angelastet werden, weil er die Einspruchsfrist deswegen nicht wahrnehmen konnte, weil er von der Strafverfügung gar nichts gewusst hatte. Auch seine Mutter treffe nur ein minderer Grad des Verschuldens, sie hätte allenfalls vorsorglich – ohne Kenntnis des Sachverhaltes – Einspruch erheben können. Als Nichtjuristin könne ihr dies jedoch nicht als Verschulden angelastet werden. Sollte dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden, würde seine Mutter in Zukunft die Postvollmacht zurücklegen, sodass die Zustellung von Schriftstücken in der Zukunft wesentlich erschwert sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers am 15.11.2007. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, auf eine mündliche Verhandlung hat der Berufungswerber verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G- wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 05.03.2007 um 21:54 Uhr auf der A9 bei km 10,600 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten hatte. Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über den Berufungswerber (dieser ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges) mittels Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von 230 Euro. Diese Strafverfügung wurde am 29.03.2007 von der Postbevollmächtigten des Berufungswerbers, Frau P (seiner Mutter), übernommen.

 

Am 14.05.2007 erhob der nunmehrige Berufungswerber einen Einspruch und gab bekannt, dass das Fahrzeug damals nicht von ihm gelenkt worden sei. Die Strafverfügung habe nicht er, sondern Frau P erhalten. Diese habe eine Postvollmacht, weil er beruflich sehr viel in Europa unterwegs sei. Es sei ihr anscheinend innerhalb der Frist nicht möglich gewesen, ihm diesen Brief auszufolgen bzw. ihn zu fragen, ob die Strafverfügung zu Recht besteht.

 

Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit Bescheid vom 23.05.2007 – ohne Wahrung des Parteiengehörs – als verspätet zurückgewiesen.

 

Am 06.06.2007 erhob der Berufungswerber gegen die Zurückweisung des Einspruches eine Berufung und begründete diese damit, dass das Fahrzeug zur Tatzeit nicht von ihm gelenkt worden sei. Eine entsprechende Bestätigung der tatsächlichen Fahrzeuglenkerin habe er bereits beim Einspruch beigelegt. Die Strafverfügung sei nicht ihm sondern Frau J P zugestellt worden und dieser sei es anscheinend wegen seiner vielen beruflichen Fahrten ins Ausland nicht möglich gewesen, ihm den Brief zu übergeben bzw. ihn zu fragen, ob die Strafverfügung zu Recht besteht. Gleichzeitig beantragte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit Bescheid vom 19.06.2007 abgewiesen, der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht. Bezüglich der Begründung dieser Berufung wird auf Punkt 2 verwiesen.

 

Der Berufungswerber hat sich entsprechend seinem Schreiben vom 15.11.2007 in der Zeit von der Zustellung der Strafverfügung bis zur Einspruchserhebung bei seinem Geschäftspartner in Deutschland aufgehalten, um ein gemeinsames Projekt vorzubereiten. Er hatte von der Zustellung der Strafverfügung keine Kenntnis und konnte daher kein Rechtsmittel einbringen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Mutter des Berufungswerbers über eine Postvollmacht verfügte, weshalb die Zustellung der Strafverfügung an sie auch als ordnungsgemäße Zustellung an den Berufungswerber gilt. Der Berufungswerber befand sich zum Zeitpunkt dieser Zustellung im Ausland, was durchaus ein unvorhergesehenes Ereignis ist. Durch dieses hätte er aber nur dann an einem fristgerechten Einspruch gehindert sein können, wenn er von der Strafverfügung tatsächlich nichts erfahren hat.

 

Der Berufungswerber hat sich nach seinen eigenen Angaben durchgehend bei einem Geschäftsfreund in Deutschland aufgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass er an dieser Adresse sowohl telefonisch als auch per E-Mail erreichbar war. Bei einem mehrwöchigen Aufenthalt an einer einzigen Adresse ist wohl davon auszugehen, dass der Berufungswerber seine Erreichbarkeit in irgendeiner Weise sicherstellte, weil er ansonsten ja auch für weitere Geschäftspartner oder Kunden nicht erreichbar gewesen wäre. Der Berufungswerber hätte jedenfalls seine Erreichbarkeit auch für seine Mutter als Postbevollmächtigte sicherstellen müssen, um eben auf Zustellungen reagieren zu können. Eine Postvollmacht hat ja nur dann einen Sinn, wenn zugestellte Sendungen auch tatsächlich bearbeitet werden können.

 

Sofern also der Berufungswerber seine Erreichbarkeit für seine Postbevollmächtigte nicht sichergestellt hat, hat er das selber zu vertreten. Es trifft ihn also das Verschulden daran, dass er von der Strafverfügung nicht rechtzeitig erfahren hat. Sollte ihn aber seine Bevollmächtigte – obwohl er erreichbar gewesen wäre – gar nicht informiert haben (das Vorbringen des Berufungswerbers ist diesbezüglich nicht eindeutig), so hätte seine Bevollmächtigte auffällig sorglos gehandelt. Es kann wohl von jedem Zustellbevollmächtigten verlangt werden, dass er den Empfänger über den Inhalt behördlicher Schriftstücke informiert. Dieses Verschulden seiner Bevollmächtigten ist ebenfalls dem Berufungswerber zuzurechnen.

 

Wenn also der Berufungswerber – so wie er selbst behauptet – den Einspruch gegen die Strafverfügung deshalb nicht rechtzeitig einbringen konnte, weil er wegen seines Auslandsaufenthaltes von der an die Postbevollmächtigte zugestellten Strafverfügung nichts erfahren hat, so hat er dies selbst verschuldet. Die Erstinstanz hat damit im Ergebnis seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen.

 

Bei diesem Ergebnis erfolgte auch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu Recht, weil der Einspruch erst lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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