Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162380/11/Zo/Jo

Linz, 04.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E C, geboren , T, vom 16.07.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 30.04.2007, Zl. VerkR96-17804-2006, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 03.09.2006 um 06.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen VB- auf der L 509 in Frankenburg a.H. bis km 19,720 gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.04.2006, VerkR21-246-2006, entzogen worden war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen erhob der Berufungswerber am 16.07.2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich eine Berufung. Er brachte vor, dass er das Straferkenntnis nie erhalten habe und erst durch die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2007 von dieser Strafe erfahren habe. Die verhängte Strafe sei ihm viel zu hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme des Postamtes Timelkam zur Hinterlegung bzw. Ausfolgung des Straferkenntnisses und Wahrung des Parteiengehörs sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2007.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

4.1. Gegen den Berufungswerber wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 03.09.2006 um 06.40 Uhr den angeführten PKW auf der L 509 bei km 19,270 gelenkt hatte, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war. Wegen dieses Vorfalles wurde gegen ihn am 30.04.2007 ein Straferkenntnis erlassen, welches am 07.05.2007 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt Timelkam hinterlegt wurde.

 

Von einer Mitarbeiterin des Postamtes Timelkam wurde telefonisch bekannt gegeben, dass der Berufungswerber den gegenständlichen RSa-Brief am 08.05.2007 persönlich beim Postamt abgeholt hat. Die entsprechende Empfangsbestätigung wurde per Telefax übermittelt.

 

Der Berufungswerber führte dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, dass er wegen dieses Vorfalles lediglich eine Mahnung bekommen habe und nicht gewusst habe, um welche Sache es sich handle. Er habe nie ein Schreiben oder die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes erhalten. Er sei deshalb bei der Bezirkshauptmannschaft gewesen und dort aufgeklärt worden. Er sei nie beim Postamt Timelkam gewesen und habe sich dort auch keinen Brief der Bezirkshauptmannschaft abgeholt. Es würde ihn daher die Unterschrift auf diesem RSa- oder RSb-Brief interessieren. Hätte er das Straferkenntnis tatsächlich bekommen, so hätte er um Stundung bzw. Strafmilderung ersucht, da er als Asylwerber über kein Einkommen verfüge.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 29.11.2007 wurde dem Berufungswerber die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung des Postamtes Timelkam zur Einsicht gezeigt. Er gab dazu an, dass es sich um seine Unterschrift handle, er sich aber nicht erklären könne, wie diese auf diese Empfangsbestätigung gekommen sei. Er sei erstmals wegen der Zahlungsaufforderung vom 05.07.2007 beim Postamt Timelkam gewesen. Dies sei der einzige Brief, den er sich persönlich beim Postamt abgeholt habe.

 

Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass derartige Zahlungsaufforderungen nicht eingeschrieben versendet werden sondern mit einem "normalen Sichtfensterkuvert" gab der Berufungswerber an, dass er nicht mehr wisse, wie ihm diese Zahlungsaufforderung zugestellt wurde. Er habe aber wegen dieser Strafe nie irgendeinen Brief unterschrieben.

 

Zu diesem Vorbringen ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass dieses nicht glaubwürdig ist. Auf der vom Postamt Timelkam per Telefax übersendeten Empfangsbestätigung ist der Poststempel vom 08.05.2007 sowie die Unterschrift des Berufungswerbers deutlich zu erkennen. Die ursprüngliche Behauptung des Berufungswerbers, er habe nie persönlich beim Postamt Timelkam einen Brief abgeholt, ist damit widerlegt. Auch der Erklärungsversuch, es handle sich bei dieser Empfangsbestätigung um die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2007 ist aufgrund des Poststempels vom 08.05.2007 offenbar falsch. Es ist daher entsprechend der unterschriebenen Empfangsbestätigung davon auszugehen, dass das gegenständliche Straferkenntnis dem Berufungswerber tatsächlich am 08.05.2007 am Postamt Timelkam übergeben wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 08.05.2007 zugestellt, die am 16.07.2007 eingebrachte Berufung ist daher verspätet, weshalb sie zurückgewiesen werden muss.

 

Eine inhaltliche Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber den gegenständlichen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hatte, ist damit nicht möglich. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber aber darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Wäre die Berufung daher rechtzeitig gewesen und hätte sie der UVS inhaltlich behandeln können, so ist daher durchaus wahrscheinlich, dass sie abzuweisen gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Berufungswerber zusätzlich weitere 20 % der Strafe an Verfahrenskosten bezahlen müssen.

 

Aufgrund der verspäteten Einbringung der Berufung war aber eine inhaltliche Beurteilung ohnedies nicht möglich. Sollte der Berufungswerber einen Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung benötigen, wird ihm empfohlen, sich diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu wenden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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