Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162615/5/Kei/Ps

Linz, 26.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M W, L, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 2007, Zl. VerkR96-22848-2006, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2006, Zl. VerkR96-22848-2006, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juni 2007, Zl. VerkR96-22848-2006, wurde der oa. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 8. November 2007, Zl. VwSen-162615/2/Kei/Ps, der Bw im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs das Parteingehör eingeräumt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 23. November 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Im Schreiben vom 19. November 2007, das am 22. November 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, brachte die Bw u.a. vor, dass sie niemandem einen Zustellfehler unterstellt und dass sie die Einspruchsfrist versäumt hat (arg. „eine von mir versäumte Einspruchsfrist“).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Oktober 2007, Zl. VerkR96-22848-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 2006, Zl. VerkR96-22848-2006, wurde der Bw am 12. Dezember 2006 durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 27. Dezember 2006. Der mit 28. Mai 2007 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 29. Mai 2007 der Post zur Beförderung übergeben.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 27. Dezember 2006 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 27. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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