Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162621/2/Fra/RSt

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. M B, D S, W, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. Oktober 2007, VerkR96-3939-2007, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwal­tungs­senat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren der Erstinstanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (6 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis aufgrund des Einspruches des Berufungswerbers (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 10.5.2007, VerkR96-3939-2007, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Mit der oa Strafverfügung wird dem Bw zur Last gelegt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's am 30.4.2007 um 11.34 Uhr auf der A8 bei km 55.260, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten zu haben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich der Einspruch vom 18.5.2007 gegen die vorangegangene oa. Strafverfügung nur gegen das Strafausmaß richtete. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die belangte Behörde zutreffend im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis mit der Strafbemessung befasst und zum Ergebnis kommt, dass die ausgesprochene Strafe zu Recht verhängt wurde.

 

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, dass lediglich die von ihm angeführte bisherige Straflosigkeit berücksichtigt worden sei; die im Gesetz verankerten Punkte bezüglich der Bemessung der Strafhöhe, auf welche er bereits in seinem Einspruch verwiesen habe, seien jedoch mit dem allgemeinen Vermerk der Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen übergangen und nicht berücksichtigt worden. Damit mache es sich die belangte Behörde zu leicht. Das Vergehen habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Das Ausmaß der Geschwindigkeit sei als gering zu werten, weil eine kurzzeitige Übertretung der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca. 24 % auf einer gut ausgebauten Fahrbahn, bei geringem Verkehrsaufkommen und bei frühsommerlichem Schönwetter (keine Niederschläge) nicht als schwerwiegend bezeichnet werden könne. Würde man der verkürzten Argumentation der Erstbehörde folgen, wäre eine Übertretung des § 99 StVO um 10 km/h genauso zu werten wie eine Übertretung um 60 km/h. Bei der Bemessung der tatsächlich monetären Höhe der Strafe sei die mögliche Mindeststrafe und die mögliche Höchststrafe heranzuziehen. Für die Höchststrafe von 726 Euro müssen Faktoren wie ein extremer Grad der Gefährdung, Folge der Übertretung (wie zum Beispiel ein Unfall) und die bisherigen einschlägigen Vergehen des Übertreters (sowie grobe Fahrlässigkeit auf der subjektiven Tatseite) vorliegen. Er weise keine einschlägigen Vorstrafen auf. Die Geschwindigkeit habe er nicht ganz um ein Viertel überschritten und zwar bei Umständen, welche keine höhere Gefährdung zulassen als diejenige, welche der Geschwindigkeitsübertretung an sich immanent ist. Zur subjektiven Tatseite führe er an, dass sein Verschulden als gering zu werten sei, weil es einem ordentlichen Durchschnittslenker eines Pkws leicht passieren könne, bei Schönwetter, wenig Verkehr und exzellenter Fahrbahn kurzzeitig das Tempolimit im begrenzten Maße zu überschreiten, wie er es offenbar am 30.4.2007 auf der A8 bei Abschnitt 55,260 getan habe. Bei einem echt schweren Vergehen der Geschwindigkeitsüberschreitung (höhere Überschreitung des Limits, schlechte Fahrbahnverhältnisse, Folgen wie etwa Verletzungen, Wiederholungstäter, grobe Fahrlässigkeit) wäre – würde man der Bemessung der Erstbehörde Folge leisten – in Relation zu der über ihn verhängten Strafe nur mehr eine „milde Strafe“ möglich. Zudem möchte er anführen, dass, wenn bei einer Anonymstrafverfügung im Stadtgebiet Linz der zuständigen Behörde für die Übertretung einer Geschwindigkeit bei einer 30 km/h Beschränkung um 60 % 29 Euro als angemessene Strafe erscheinen (obwohl objektiv höherer allgemeiner Gefährdungsgrad als auf Autobahn, weil hier ständig mit querenden Fußgehern zu rechnen ist) dann können für eine Überschreitung auf der A8 am 30.4.2007 unter den gegebenen Umständen nicht 100 Euro angemessen sein können. Er beantrage daher das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die zu zahlende Strafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG auf 15 Tage (gemeint offenbar: 15 Stunden) und die Kosten des Verfahrens gemäß § 64 VStG auf 5 Euro lauten.

 

I.4. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und auf subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 von 26 km/h bis 30 km/h mit Anonymverfügung in Höhe von 72 Euro geahndet werden können.

 

Gemäß § 49a Abs.1 VStG darf die Behörde Anonymverfügungen nur unter Bedachtnahme auf § 19 Abs.1 VStG festlegen. § 19 Abs.1 leg.cit. enthält jedoch lediglich objektive Kriterien für die Grundlage der Strafbemessung. § 19 Abs.2 VStG enthält darüber hinaus für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Mit anderen Worten: Die Anonymverfügung sanktioniert (lediglich) den objektiven Unrechtsgehalt einer Übertretung. Der Unrechtsgehalt indiziert jedoch den Schuldgehalt. Treten nun im ordentlichen Verfahren entsprechend den Kriterien des § 19 VStG Umstände hervor, welche den objektiven Unrechtsgehalt mindern, kann daraus eine andere Strafbemessung resultieren. Der Bw hat in seinem Rechtsmittel aufgezeigt, dass dies gegenständlich der Fall ist. Hervorzuheben ist, dass durch die Verwaltungsübertretung keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind und dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand stellt nach der Judikatur des VwGH einen besonderen Milderungsgrund dar. Der gesetzliche Strafrahmen wurde nunmehr mit rund 8,3 % ausgeschöpft. Die zulässige Geschwindigkeit wurde zu rund 24 % überschritten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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