Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162630/2/Zo/Da

Linz, 04.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau B G, V, vom 24.10.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15.10.2007, VerkR96-6761-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 24.5.2007 gegen die Strafverfügung vom 15.3.2007, Zl. VerkR96-6761-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, dass sie die ihr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe. Sie sei zwar Fahrzeughalterin, habe sich aber zum angegebenen Zeitpunkt nachweislich nicht in Österreich aufgehalten. Sie habe bereits mitgeteilt, dass das Fahrzeug von verschiedenen Personen (Familienangehörigen) sowie von ausländischen Saisonarbeitern benutzt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen die nunmehrige Berufungswerberin wurde am 15.3.2007 eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 14.11.2006 erlassen. Diese Strafverfügung wurde mittels Auslandsrückschein nachweislich am 27.3.2007 der Berufungswerberin zugestellt. Diese brachte per Telefax vom 24.5.2007 einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein, in welchem sie anführte, dass sie damals den PKW nicht gelenkt habe. Vermutlich habe es sich beim Lenker um einen Mann gehandelt.

 

Der Berufungswerberin wurde die vermutliche Verspätung ihres Einspruches von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie ausführte, dass ihr die Strafverfügung als einfacher Brief ohne Zustellnachweis zugestellt worden sei. Es könne damit die Rechtskraft nicht berechnet werden. Der Bescheid sei ihr aus beruflichen Gründen erst am 24. Mai 2007 zugegangen. Sie führte weiters nochmals aus, dass sie den PKW zur Tatzeit nicht gelenkt habe und sich damals nicht in Österreich befunden habe. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde ihr daraufhin der Zustellnachweis in Kopie übermittelt. Zu diesem hat sich die Berufungswerberin nicht mehr geäußert, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 27.3.2007 der Berufungswerberin persönlich zugestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt befindlichen Rückschein und wurde von der Berufungswerberin auch nicht mehr bestritten. Die Einspruchsfrist ist damit am 10.4.2007 abgelaufen, die Berufungswerberin hat ihren Einspruch jedoch erst am 24.5.2007, also 6 Wochen später, per Telefax eingebracht. Die Erstinstanz hat deshalb den Einspruch der Berufungswerberin zu Recht als verspätet zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche weder von der Behörde noch vom UVS verlängert (aber auch nicht verkürzt) werden kann. Auf die Einspruchsfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auch hingewiesen.

 

Nachdem die gegenständliche Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist es nicht mehr möglich, die inhaltlichen Einwendungen der Berufungswerberin zu prüfen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum