Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162685/4/Br/Ps

Linz, 03.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb., H, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Oktober 2007, Zl. VerkR96-852-2007/Her, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.2 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach Art. 3 Abs.1 der EGVO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und nachfolgenden Tatvorwurf erhoben:

"Tatort:          Gemeinde Reichraming, B 115 bei km 46.318

Tatzeit:             16.11.2006,15.45 Uhr

Fahrzeuge:        Lastkraftwagen

                        Anhänger

Sie haben als Lenker des angeführten KFG, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät eingebaut war, dieses aber nicht| unter die im Art. 4 oder 14 EGVO 3820/85 genannten Ausnahmen fällt."

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

"Der Sachverhalt aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Garsten vom 21.12.2006, GZ 12972/01/2006 im Zusammenhang mit durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28.12.2006 hat der Beschuldigte Einspruch erhoben. Darin erklärte er, dass das Zugfahrzeug sein Privatfahrzeug sei und fallweise zum Ziehen eines Minisattels verwendet werde. Dies wurde bei der Landesregierung so vorgebracht und so typisiert. Ohnehin gäbe es keine Möglichkeit, ein Kontrollgerät in dieses amerikanische Fahrzeug einzubauen.

 

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache vor der Behörde führte der Beschuldigte ergänzend zu folgendes an: "Ich besitze zwei Einzelgenehmigungen der o.ö. Landesregierung: VT-46707/2005 (D, Sattelzugfz) und VT46705/2005 (P, Anh). Beide Fahrzeuge sind auf meine Privatperson zugelassen. Meine Firma heißt I KEG. Meine Firma beschäftigt sich mit Blechfassaden und Spenglereiarbeiten. Im Rahmen meines Unternehmens habe ich fallweise Transporte durchzuführen, wobei ich die zur Tatzeit verwendete Fahrzeugkombination benütze. Hauptsächlich ist dies aber mein Privatfahrzeug, meistens wird es lediglich als PickUp verwendet. Der Fuhrpark meines Unternehmens umfasst 1 I Nl. Motivation dafür dieses Fahrzeug samt Anhänger so aus Amerika zu importieren, war es Aufmerksamkeit zu erregen. Auf dem Anhänger ist eine große Aufschrift I (Meines Unternehmens) und damit habe ich z.B. bei irgendwelchen Veranstaltungen wo ich mit meinem Fahrzeug hinfahre, eine kostenlose Werbung. Ich bin der Meinung - und wurde diese mir bei der Landesregierung nicht widerlegt - dass ich kein digitales Kontrollgerät brauche, außerdem kann ein solches gar nicht eingebaut werden. Ein elektronisches Kontrollgerät mit Fahrerkarte könnte wahrscheinlich eingebaut werden. Allerdings war das nie ein Thema bei den Kontrollen durch die Polizei, obwohl ich schon vielmals Kontrollen hatte. Allerdings habe ich festgestellt, dass die Polizei mit dieser .Fahrzeugkombination sich überhaupt nicht auskennt Ich bin auch daran interessiert, diesen Fall zu klären."

Eine Zulassungsabfrage durch die Behörde bestätigte anschließend diese Angaben zum Fuhrpark des Unternehmens. Für die I KEG war lediglich 1 I N 1 Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.200 kg zugelassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat hiezu folgendes erwogen:

Gemäß Art. 3 Abs.1 der EGVO 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benützt werden, die der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, ausgenommen sind die in Artikel 4 und in Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung EWG 3820/85 genannten Fahrzeuge.

 

Gemäß Art. 4 EGVO 3820/85 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit 1.  Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht,

einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt.

Es war die zum Zeitpunkt der Übertretung gültige Rechtsnorm anzuwenden.

 

Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, das zum Zeitpunkt der Kontrolle gewerbsmäßige Güterbeförderung im Rahmen seines Unternehmens (Blechfassaden und Spenglereiarbeiten) durchgeführt wurde. Auch ist definitiv davon auszugehen, dass die in der oben zitierten Ausnahme angeführten Gewichtsgrenzen überschritten wurden.

 

Wenn der Beschuldigte seine Rechtfertigung nun darauf bezieht, dass die verwendete Fahrzeugkombination auf ihn als Privatperson und nicht auf sein Unternehmen zugelassen wurde, so kann er mit dieser Aussage nichts für sich gewinnen. Dieser Umstand spielt nämlich grundsätzlich gar keine Rolle, da die Bestimmung nicht von einer allfälligen Zulassung ausgeht, sondern prinzipiell auf die Verwendung des Fahrzeuges abstellt.

 

Wenn nun im Zuge der freien Beweiswürdigung, die in einem Verwaltungsstrafverfahren für die Behörde gilt, der Umstand berücksichtigt wurde, dass zum Kontrollzeitpunkt in dem Fuhrpark des Unternehmens nur ein Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3200 kg zugelassen war, so unterstützt diese Tatsache nur den Schluss der Behörde, nämlich dass die im Spruch angeführte Fahrzeugkombination Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger zur gewerblichen Güterbeförderung verwendet wurde.

 

Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass in einem Handwerksunternehmen fallweise Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug durchzuführen ist, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3,5 to übersteigt.

 

Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen hat, da keine der betreffenden Ausnahmen auf ihn anzuwenden war. Der Beschuldigte konnte mit seinen Aussagen nichts für sich gewinnen und keine andere Entscheidung herbeiführen Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens war nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

§ 19 VStG regelt die Bemessung der zu verhängenden Strafe. Darin heißt es unter Absatz 1.: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Unstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Absatz 2: Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unzweifelhaft wird durch das Fehlen von Schaublattaufzeichnungen/aufgrund des Nichteinbaus eines Kontrollgerätes der not wenigen Kontrollmöglichkeit durch den Beamten an Ort und Stelle der Amtshandlung der Boden entzogen. Der Rechtfertigung des Beschuldigten folgend kann angenommen werden, dass das Delikt nicht vorsätzlich begangen wurde, jedoch genügt Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit.

 

Bei der Strafbemessung wurden die Angaben des Beschuldigten berücksichtigt.

 

Straferschwerend war kein Umstand zu werten, der Strafmildemngsgrund der Unbescholtenheit kam dem Beschuldigten allerdings nicht zugute.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des § 19 VStG schuld- und unrechtsangemessen erscheint. Die Höhe der Geldstrafe ist notwendig, um der Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzes stelle."

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber diesem Schuldspruch mit folgender inhaltlicher Darlegung entgegen:

"Betreff: Berufung / Aktenzeichen: VerkR96-852-20Q7/Her

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich, A K, werde gegen diese Anschuldigung Berufung einlegen!

Das Zugfahrzeug ist ein Privatfahrzeug und wird nur fallweise zum Ziehen eines Minnisattels verwendet.

Das wurde auch bei der Landesregierung in Linz so vorgebracht und typisiert!

Ohnehin hätte ich auch nicht die Möglichkeit, ein Kontrollgerät in dieses amerikanische Fahrzeug einzubauen.

Bitte um Kenntnisnahme!

 

Mit freundlichen Grüßen A K (mit e.h. Unterschrift)".

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war angesichts der unstrittigen Faktenlage gemäß § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG nicht erforderlich.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und durch Beischaffung der dieses Fahrzeug betreffenden Einzelgenehmigungen und des Zulassungsscheins.

 

4. Für den Berufungswerber wurden die beiden Fahrzeuge als Privatperson zugelassen. Das Zugfahrzeug weist eine höchste zulässige Gesamtmasse von 3,5 t und der Anhänger eine von 2,5 t aus. Nicht in Frage zu stellen ist, dass dieses Fahrzeug an sich dem Zweck der Güterbeförderung dient. Der Berufungswerber transportierte zum o.a. Kontrollzeitpunkt durch die Polizeiinspektion Garsten mit diesem Fahrzeug für seine Firma mit Schaum gefüllte Platten, wobei sich in diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät eingebaut befand. Auf sich bewenden kann, ob ein solcher Einbau technisch möglich ist oder nicht. Dies wäre letztlich nur durch ein aufwändiges technisches Gutachten zu klären.

Laut Darstellung des Berufungswerbers sei über dessen primär lediglich private Verwendung auch im Zuge der Einzelgenehmigung, was hier an sich dahingestellt bleiben kann, die Rede gewesen. Die Zulassung auf den Berufungswerber als Privatperson kann aber nicht zuletzt als Indiz auf eine nicht im gewerblichen Gütertransport zielende Verwendung gedeutet werden.

Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vor der Behörde erster Instanz am 19.2.2007 wies der Berufungswerber jedoch auf den gelegentlichen Transport von Blechfassaden im Rahmen seines Unternehmens hin. Überwiegend würde dieses Fahrzeug laut dieser Darstellung für Werbezwecke eingesetzt. Der Einbau eines Kontrollgerätes wäre gar nicht möglich und er benötige auch ein solches nicht. 

Zwischenzeitig erfolgte die Abmeldung dieser Fahrzeugkombination per 19.10.2007.

 

4.1. Nun kann es dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungswerber nur gelegentlich vorgenommenen Transporte vom Geist dieser Vorschrift umfasst sind. Dennoch wird dem Wortlaut des Gesetzes folgend auch für diesen Transport vom formalen Erfordernis eines Kontrollgerätes auszugehen sein, wenngleich der vom Berufungswerber dargestellte Betrieb des Fahrzeuges eher kaum den Bedarf nach Überprüfung von Lenk- u. Ruhezeiten aufwirft. Dies nicht zuletzt, weil der Berufungswerber als Lenker- u. Zulassungsbesitzer wohl kaum das Schutzziel des Art. 15 Abs.7 der früheren VO (EG) 3820/1985 indiziert. Dennoch gelangen auch die Ausnahmebestimmungen iSd Art. 4 und 14 Abs.1 der VO 561/2006 hier nicht zur Anwendung.

Gefolgt vermag dem Berufungswerber jedoch in seiner Verantwortung in der Beurteilung der Tatschuld werden, worin sich die hier zu lösende Rechtsfrage erschöpft.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Im Berufungsfall ist die Qualifizierung des Einsatzes (gewerblich) des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges iSd Art. 3 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 strittig. Gemäß Art. 2 Abs.1 lit.a der VO (EG) 561/2006, mit der die VO (EG) 3820/1985 aufgehoben wurde, gilt u.a. für Gürterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, ………..

Laut Art. 3 Abs.1 leg.cit. muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind;

Nach Art. 4 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t nicht übersteigt; …

Für das Vorliegen einer der in Art. 4 und Art. 14 Abs.1 der VO (EG) 2135/98 idF VO (EG) Nr. 561/2006 angeführten Ausnahmefälle liegen keine Anhaltspunkte vor. Es finden ferner die obzitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften – unmittelbar – Anwendung (vgl. zu dieser normativen Wirkung einer unmittelbar anwendbaren, denselben Gegenstand wie eine österreichische Rechtsvorschrift regelnden Norm des Gemeinschaftsrechts Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 89; vgl. auch VwGH vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0356, mit weiteren Nachweisen). Eine Beweisführung, ob der h. Transport als „gewerbliche Güterbeförderung“ oder als Beförderung von Gütern für ein anderes Gewerbe qualifizierbar wäre, kann im Lichte der hier zu lösenden Rechtsfrage offen bleiben.

Aber auch gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 haben die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben ferner dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Der Berufung kommt aber dennoch Berechtigung zu!

 

5.1. Der § 5 Abs.1 VStG besagt, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist wiederum  bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Betreffend den Sorgfaltsmaßstab im Sinne des § 5 VStG ist auf die differenzierte Maßfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters, der in der konkreten Situation erwartet werden darf, abzustellen (vgl. dazu näher mwN Burgstaller, Wiener Kommentar, § 6 Rz 36 und 38; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 6 Rz 6 und 12; Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, Besonderer Teil I, 3. A [1990], § 80 Rz 16). Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass nicht schon die Versäumung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern erst die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die die Rechtsordnung nach den Umständen vernünftiger Weise auferlegen darf, das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ausmacht (vgl. VwSlg 12947 A/1989; VwGH 28.10.1980, 2244/80; VwSlg 9710 A/1978).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht ferner der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Anzumerken ist an dieser Stelle insbesondere auch, dass erst mit der 25. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 175/2004, der zweite Satz des § 103 Abs.4 KFG 1967 durch ausdrückliches Hinzufügen "der Sattelzugfahrzeuge" (Inkrafttretungstermin 5. Mai 2005) ergänzt und damit die ungewollte Gesetzeslücke geschlossen hat.

Dazu ist zu bemerken, dass einerseits die detaillierte Kenntnis dieses überaus komplexen Bereiches der hier in Betracht kommenden EG-Vorschriften offenbar nicht nur für den einschlägigen Verkehrskreis, sondern selbst für den Gesetzgeber objektiv besehen kaum (mehr) möglich scheint. Der Berufungswerber betreibt jedenfalls kein Transportgewerbe, sodass ihm dieser Rechtsbereich wohl weitgehend fremd ist.

Nach Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift jedenfalls dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, der der Täter zuwidergehandelt hat.

Davon kann hier unter nachfolgenden Betrachtungen mit gutem Grund ausgegangen werden.

 

5.2. Mit Einzelgenehmigungsbescheiden (AZ: VT-46707/2005 u. VT 46795/2005) des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, wurde dem Berufungswerber am 29.11.2005 sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch dessen Auflieger typisiert und unter Hinweis auf § 28 u. § 31 KFG 1967 dezidiert deren Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgestellt.

Demnach konnte der Berufungswerber davon ausgehen, dass es des Einbaus eines Kontrollgerätes nicht bedürfe, wobei dieses beim fraglichen Fahrzeug gar nicht möglich sein soll. Vor diesem Hintergrund darf ihm daher das Vertrauen auf diese Feststellung "einer zuständigen Behörde" nicht als Verschulden angerechnet werden (siehe VwGH 20.11.2001, 2001/09/0196 mit Hinweis VwGH 20.05.1998, 97/09/0241). Dass hier diese amtlich in diesem Zustand genehmigte Fahrzeugkombination mit keinem Kontrollgerät nachgerüstet wurde, vermag daher dem Berufungswerber nicht als Verschulden zur Last fallen.

Daher war das einen Schuldspruch fällende Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

Beschlagwortung:

Kontrollgerät, Einzelgenehmigung, Schuld

 

 

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