Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162690/2/Kei/Ps

Linz, 29.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F L, vertreten durch die Rechtsanwälte P & S, S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Oktober 2007, Zl. VerkR96-6451-2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Zwischen „GmbH,“ und „“ wird eingefügt „H,“ und

statt „Rechtsvorschrift“ wird gesetzt „Rechtsvorschriften“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma L GmbH, B, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 28.08.2007, Zahl VerkR96-6451-2007, welche am 04.09.2007 nachweislich zugestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 09.08.2007, um 11.36 Uhr, in der Gemeinde St. Peter am Hart, auf der L 1100, bei Str.km. 4.000, im Ortsgebiet von Bogenhofen gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 9 Abs. 1 VStG 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

Euro 130,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

48 Stunden

Gemäß:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Euro 13,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: Euro 143,--“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. November 2007, Zl. VerkR96-6451-2007, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Berufungswerber (Bw) hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Die gegenständliche Lenkeranfrage war und ist gesetzeskonform.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekanntgegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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