Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222155/9/Bm/Sta

Linz, 05.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J G, R, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R Z, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.8.2007, Zl. Ge96-10-12-2005, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23.8.2007, Ge96-10-12-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 iVm § 21 Gewerbeordnung 1994 und dem Betriebsanlagenänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Juli 1987, Ge-0105/41/4/1987-Be/Wo, verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die Auflage 17 des Betriebsanlagenänderungsbescheides der Bezirkshauptmann­schaft Eferding für Ihre Tischlereibetriebsanlage in A., R vom 6. Juli 1987, Ge-0105/41/4/1987-Be/Wo, lautet wie folgt:

Die Staubemissionskonzentration im Rauchgas darf maximal 150 mg/m3 betragen.

Die von Ihnen vorgelegte Emissionsmessung an Ihrer Biomassefeuerungsanlage, durchgeführt am 14.3.2007 durch die Fa. F K, S, weist nach, dass die im Betriebsanlagenänderungsbescheid vom 6. Juli 1987 verlangte Staub­emissionskonzentration im Rauchgas von max. 150 mg/m3 n i c h t  eingehalten wird, und dem Betriebsanlagenänderungsbescheid vom 6. Juli 1987, Ge-0105/41/4/1987-Be/Wo, somit nicht entsprochen wird.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziffer 25 in Verbindung mit § 81 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994) und dem Betriebsanlagenänderungsbescheid der Bezirkshauptmann­schaft Eferding vom 6. Juli 1987, Ge-0105/41/4/1987-Be/Wo."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses finde sich weder ein Tatzeitpunkt noch ein Zeitraum, in welchem der Berufungswerber eine strafbare Handlung begangen haben solle. Dies verstöße nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Inhaltserfordernisse des § 44a VStG. Schon allein die fehlende Angabe des Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraumes für die vorgeworfene Tat führe dazu, dass die Identität der Tat nicht eindeutig feststehe. Diese Vorgehensweise führe dazu, dass der Berufungswerber unzulässigerweise der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werde. Es werde am Anfang des Straferkenntnisses lediglich ausgeführt, dass durch das Ergebnis einer Emissionsmessung vom 14.3.2007 nachgewiesen sei, dass dem Betriebsanlagenänderungsbescheid vom 6. Juli 1987 nicht entsprochen werde. Es werde aber nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welchen Zeitraumes gegen die in diesem Bescheid erteilten Auflagen verstoßen worden sein solle. Grundsätzlich würden die Verpflichtungen und Auflagen aus dem Bescheid den Inhaber der Betriebsanlage treffen. Der Berufungswerber sei jedoch seit dem Jahr 2005 im Ruhestand und habe die Betriebsanlage im selben Jahr an die G M GmbH, R, A., übergeben. Die G M GmbH betreibe seit dem Jahr 2005 die Betriebsanlage und besitze zu diesem Zweck eine Gewerbeberechtigung für die Tischlereibetriebsanlage in A, R. Der Berufungswerber sei innerhalb der G M GmbH nie in leitender Funktion, insbesondere nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Emissionsmessung am 14.3.2007 sei der Berufungswerber jedenfalls nicht Inhaber der Betriebsanlage und somit auch nicht für die vorgeworfene Tat verantwortlich gewesen.

Zur Bemessung der Strafhöhe sei auszuführen, dass in der Begründung des Straferkenntnisses offenbar von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werde. Der Berufungswerber könnte, nachdem er sich im Ruhestand befinde und keine Betriebsanlage betreibe, keine weiteren Übertretungen gleicher Art wie die vorgeworfene begehen, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund wäre auch für den Fall der Begehung der vorgeworfenen Tat – was ausdrücklich bestritten werde – die Strafe zu hoch bemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in die vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2007, bei der der Berufungswerber, sein anwaltlicher Vertreter und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren und gehört wurden.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6.7.1987, Ge-0105/41/4/1987-Be/Wo, wurde Herrn J G die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tischlereibetriebsanlage im Standort R, A, erteilt. Unter Auflagepunkt 17 dieses Genehmigungsbescheides wurde Folgendes vorgeschrieben:

"Die Staubemissionskonzentration im Rauchgas darf maximal 150 mg/m3 betragen." Am 8.6.2007 wurde vom Berufungswerber ein Gutachten, erstellt von F K, Rauchfangkehrermeister, technisches Büro Messtechnik für Emissionsprüfung, S, über Emissionsmessungen an der in der gegenständlichen Betriebsanlage betriebenen  Biomassefeuerungsanlage, durchgeführt am 14.3.2007, vorgelegt. Nach diesem Emissionsmessbericht wird im Rauchgas der überprüften Biomasse-Feuerungsanlage eine Staubemissions­konzentration von 200 mg/m3 bezogen auf 0 Grad, 1013 mb, trockenes Abgas und 13 Vol-% Sauerstoff ausgewiesen, somit der vorgeschriebene Grenzwert von 150 mg/m3 überschritten.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber ein Gewerberegisterauszug mit der Nr. 405/3281, vom 27.3.2006, vorgelegt, wonach Gewerbeinhaber für das Gewerbe Tischler die G M GmbH im Standort  A, R, und als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr Mag. Dr. H G eingetragen ist.

Weiters liegt vor eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Eferding, vom 12.9.2005 über die Anzeige des Herrn G J gemäß § 93 GewO 1994 betreffend das Ruhen der Gewerbeausübung ab 14.9.2005 für die Gewerbeberechtigung Tischler im Standort  A., R, sowie der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 4.10.2005 über die Gewährung der vorzeitigen Alterspension vom 4.10.2005.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Übergabe der Tischlerei an die G M GmbH der Bezirkshauptmannschaft Eferding mündlich angezeigt worden ist und wurde dies vom Vertreter der  Bezirkshauptmannschaft bestätigt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Nach § 80 Abs.5 GewO 1994 wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

 

Diese so genannte "dingliche Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfe (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zita, die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflagen, RZ 126).

 

Gegenständlich ist somit entscheidend wer zum Tatzeitpunkt (vorliegend der 14.3.2007, der Tag, an dem die Emissionsmessung durchgeführt wurde) "Inhaber" der gegenständlichen Betriebsanlage war.

 

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat.

Bei der Innehabung geht es somit um die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens.

 

Vorliegend wird vom Berufungswerber bestritten, dass er die gegenständliche Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt betrieben hat. Als Beweis hiefür wurden die oben angegebenen Unterlagen, insbesondere der Gewerberegisterauszug und der Bescheid über die Gewährung der vorzeitigen Alterspension betreffend den Berufungswerber vorgelegt.

Wenngleich die Bestimmung des § 367 Z25 GewO 1994 nicht auf den Inhaber der Gewerbeberechtigung, sondern vielmehr auf das tatsächliche Betreiben abstellt, ist doch in Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen, der Aussagen des Berufungswerbers und der Bestätigung des Vertreters der belangten Behörde, dass die Übergabe der Tischlerei an die GmbH der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden ist, davon auszugehen, dass die Tischlereibetriebsanlage im Standort R, A, auch tatsächlich von der G M GmbH betrieben wird und demnach der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, sohin auch für die Einhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, verantwortlich ist.

Da somit die strafrechtliche Verantwortung nicht den Berufungswerber trifft, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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