Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230963/2/WEI/Eg

Linz, 23.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M H K, L, P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Dezember 2006, Zl. 2-S-18720/06, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 56/2006) zu Recht erkannt:

 

I.                     Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 iVm § 21 Abs 1a VStG eingestellt.

 

II.         Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 25.12.2006 ab 22.00 Uhr in 4600 Wels, Stefan Fadinger Straße Höhe Nr. 10 trotz vorausgegangener Abmahnungen sich gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen haben, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, weil Sie mit den einschreitenden Organen geschrieen, ständig mit den Händen von ihren Gesichtern wild umhergestikuliert haben und Anstalten setzten, auf die Beamten tätlich loszugehen, wobei Sie laufend lautstark unverständliche unzusammenhängende Parolen geschrieen haben, also eine Verhalten an den Tag legten,  dass von starker Rage geprägt war und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gem.  § 82 Abs.1 SPG begangen. Aufforderungen bzw. Abmahnungen verliefen erfolglos, sodass Sie festgenommen werden mussten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 Abs. 1 SPG"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt. Gemäß § 19a VStG wurden für die Vorhaft von 12 Stunden (25. Dezember 2006, 22.05 Uhr bis 26. Dezember 2006, 10.05 Uhr) 36 Euro dem Strafbetrag angerechnet. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden dem Bw ferner 21,80 Euro, d.s. 10 % der Geldstrafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wurde gleich 15 Euro angerechnet), insgesamt 203,80 Euro, vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses am 26. Dezember 2006 mündlich verkündete Straferkenntnis kündigte der Bw bereits unmittelbar nach der Verkündung binnen 14 Tagen eine schriftliche Berufung an, welche am 5. Jänner 2007 – und somit rechtzeitig – zur Post gegeben wurde. In der das Straferkenntnis bekämpfenden Berufung vom 3. Jänner 2007 verweist der Bw zur Begründung auf seine handschriftliche, sechs Seiten umfassende "Anzeige wegen Straftaten im Amt – mit ausdrücklicher Beantragung zur Strafverurteilung" an die Staatsanwaltschaft Wien verwiesen, die er auch gleichzeitig vorgelegt hat.

 

Diese Strafanzeige wird in der Folge ihrem wesentlichen Inhalt nach auszugsweise wiedergegeben:

 

"Am 25.12.2006, etwa gegen 15.30 Uhr befand sich nach einem mehrstündigen Waldspaziergang der hier Anzeigende in völlig unverdächtiger Weise hinter dem Steuer seines auf dem dortigen Waldparkplatz [Fußnote 1): Dieser lag etwa 5 km nördlich von Wels. Der Ort wurde vom Anzeigenden (sowie manch anderes zum Vorfall auch notiert, doch stahlen die Täter wie hier angezeigt, die Notizen (siehe weiter unten im Haupttext)] ordnungsgemäß geparkten PKW ().

Plötzlich hielt hinter dem Wagen ein Polizeifahrzeug, und drei in Polizeiuniform befindliche Personen gingen den Anzeigenden an. Sie forderten ihn auf sich auszuweisen. Der Angesprochene frug nach dem Grund, - es wurde ihm keiner genannt, außer, daß der Wagen des Aufgeforderten ein ausländischer ist und er eben hier parke. Der Anzeigende legte gegen diese Willkür friedlich und ruhig Protest ein, kam der Aufforderung jedoch nach. Die Überprüfung, auch über Funk, ergab natürlich nichts Belastendes. Da beleidigte einer der Bediensteten (er trug einen Meckihaarschnitt) den Anzeigenden unprovoziert (!) als "Kasper". Die beiden anderen störten sich an dieser Straftat des Kollegen nicht, ja schienen begeistert. Der Beleidigte verbat sich solche Pöbelei selbstverständlich sachlich.

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Jedenfalls, die Täter gingen (sachlich gesprochen) wie die Schweine zu Werke. Sie vermengten sauberes Reisegepäck (z.B. Toilettenartikel, Kleidung) und schmutziges Bordwerkzeug des Wagens; verdreckten so alles zuvor saubere. Ordentlich geschlossene Beutel rissen sie brutal einfach auf, anstatt sie aufzuknoten.

Mittlerweile kamen weitere Polizeiwagen zur Stelle. Dieser "Beamten" versuchte das Opfer beginnens zu ersuchen, daß sie das rechtswidrige Treiben der anderen unterbinden. Auch wies das Opfer daraufhin, daß er von einem der Täter sogar als dummfrech beleidigt wurde. Darauf meinte einer der neu angekommenen die Beleidigung bewußt fortsetzend zum Opfer "Herr Kasper". Alle anderen lachten mehr oder weniger genüßlich nach Art rotzfrecher Schuljungen (und – mädel). Es ist nicht zuviel gesagt, wenn hier von Pöbel gesprochen wird, - Pöbel in Polizeiuniform – welch Skandal – welch Schande für Österreich und sein formelles Polizeiwesen.

....................

In den Privatdokumenten ihres Opfers fanden sie dann auch Aktenblätter aus dem Jahre 2002 hinsichtlich eines Psychiatrieverfahrensmißbrauchs aus Dresden am Anzeigenden. (Strafanzeige läuft beim/über Bundeskriminalamt der BR-Deutschl.) Und wieder, in völliger Unfähigkeit sachlich richtig und logisch denken zu Können, hielten sie dieses Verfahren dem Opfer vor, erklärten ihn pöbelhaft grinsend zu einem psychisch Kranken, obwohl in jedem Fall jenes Verhalten, welches bis mindestens 2005 (und darüber hinaus), über den Richter D des A gehen sollte, nachdem der hier Anzeigende den Machtbereich des D wohnortsmäßig verließ, vorzeitig 2003 vom dortigen Richter in P beendet wurde. Seit 2003 hat niemand mehr (wahrheitswidrig) behauptet, der hier Anzeigende sei Krank! Doch diese Welser Polizeibediensteten "wußten" sofort, nach schnellem Durchblättern (illegal) der Privatpapiere des von ihnen überfallenen, er sei krank. Daran berauschte sich die Bande allgemein, und entführte ihr Opfer ins Welser Polizeirevier, wo schon eine Polizeipsychologin wartete, und eine Freiheitsberaubung zur Verbringung ins Welser Psychiatriekrankenhaus veranlaßte. Dazu erhielt der Anzeigende bis Heute keinen Beschluß/kein Dokument. Im Psychiatriekrankenhaus waren jedoch der Chef- o Oberarzt sowie eine Ärztin nicht bereit die grundlose Raserei der Aggressoren/Kriminellen fortzuführen. Sie veranlaßten die Freilassung des Opfers, d.h. weigerten sich eine Zwangsinhaftierung zu befürworten. Leider können die Namen dieser Personen im Moment nicht wiedergegeben werden, da der Anzeigende sich diese nicht notieren konnte, weil ihm von den "Polizeibediensteten" jegliches Schreibzeug entwendet wurde.

Jedenfalls wurde der Anzeigende dann freigelassen.

 

Zweiter Teil der Kriminellen Dreckskomödie:

Nachdem der Anzeigende in der Nähe seines Wagens auf dem Waldparkplatz wieder freigelassen wurde, fehlten ihm natürlich etliche Angaben, zu den Orten, wo man ihn genau zwischenzeitlich hinbrachte. Er saß ja stets hinter im Polizeiwagen, war ortsunkundig, und hatte kein Notizzeug. So suchte er erst einmal die Polizeidienststelle in Wels. Nachdem er sie gefunden hatte, wollte er sie notieren, stellte jedoch fest, daß der Schreibstift im entfernt geparkten Wagen war. Er ging zum Wagen, entnahm den Schreibstift und ging zur Ecke des Unterschlupfes der Kriminellen. Das heißt, er wollte dort hin gehen. Er ging gerade an einem Polizeiwagen vorbei, welcher unbesetzt schien, da sprangen dort, drei der Täter von zuvor, wie die Tiere heraus, und einer ließ mit haßerfüllter Stimme etwa vernehmen: "Jetzt haben wir dich!" Dabei werfen die Gewalttäter ihr Opfer gegen den Wagen, drehten ihm die Arme schmerzhaft nach hinter und rissen die Jacke auf. Der Anzeigende konnte gerade noch herausbringen "Sie sind wohl irre." Und genau dies ist es! Diese Elemente leiden ganz offensichtlich unter krankhaften Zwangs- und Wahnvorstellungen, - so auch schon am Nachmittag gegen 15.30 Uhr. (Mittlerweile war es etwa gegen 22.00 Uhr. Und wieder fühlten sich die gemeingefährlichen Psychopathen berechtigt, zu Taschenkontrollen und Fahrzeugkontrolle. – Weil der Anzeigende diesmal friedlich die Straße entlangging! Natürlich fanden sie wieder nichts Belastendes, und konnten auch keinen konkreten Vorwurf für ihre Wahnsinnstat vorbringen. Später behaupteten sie, der Anzeigende hätte ihre Amtshandlung gestört. So so! – Amtshandlung soll es sein, wenn krimineller Faschomob in Polizeiuniform friedliche Passanten anspringt! – Die Täter rechnen wohl mit der Dummheit des Publikums, in diesem Falle wohl mit einer der Strafverfolgungsbehörden. -

 

Natürlich war das Opfer nun – berechtigt – besonders aufgebracht. (Ist der Anzeigende immer (auch wenn nicht persönlich betroffen), wenn offensichtlich eindeutig schweres Unrecht geschieht. (Darum erscheint der Anzeigende im Hinblick auf eine große Masse an Unrecht angepasster Spießer u.s.w. tatsächlich als "unnormal". Darauf ist er stolz!) Doch wieder verhielt sich der Anzeigende friedlich. Sachlich protestierte er, und versuchte die Kriminellen zum Ablassen ihres Treibens zu veranlassen. Dabei bediente er sich unbedrohlich auch zulässiger Körpergestikulierung, hantierte jedoch nicht, wie später behauptet wurde, mit Händen vor den Gesichtern der Kriminiellen. Auch redete er kein unzusammenhängendes Zeug, - doch scheint es im Nachhinein sicher, daß seine Kontrahenten, auf Grund wahrscheinlicher Primitivität, nicht folgen Konnten. Der Anzeigende trug auch beschwerdend vor, daß man ihn beim tätlichen Angriff einen Jackenknopf abriss.

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Frech wurde nun, und wieder von den Tätern behauptet, ihr gesetzeswidriges willkürliches, kriminelles Treiben sei eine Amtshandlung, und der Anzeigende hätte diese gestört. So wurde er über Nacht verhaftet und menschenunwürdig in eine Zelle gesperrt, wo er auf dem Fußboden (wie ein Tier, - bezeichnend!) hätte liegen sollen.

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Am 26.12.2006 brachte es der Bedienstete J H der Bundespolizeidirektion Wels gar fertig, ohne den Betroffenen auch nur anzuhören, eine Straferkenntnis gegen das Opfer der Gesamtkriminalität zu verkünden. Diese offensichtliche Parteilichkeit offenbart ihn als Mittäter. Diese Anzeige richtet sich daher auch gegen ihn. Mit gleichem Datum erdreistet sich dieses Subjekt, dem Anzeigenden gar den Führerschein zu entwenden. Wie schon zuvor die Kriminellen der Dienststelle Ecke S F pervertiert er von Anfang an die Tatsachen und gibt die gesetzeswidrige, willkürliche Razzia als Amtshandlung aus. Frech behauptet dieser Täter, der Wahrheit zugegen, der Anzeigende habe sich am Nachmittage im Waldbereich auffällig verhalten, so daß Anrainer die Polizei verständigten. Auffallend ist, dass keine nähere Darstellung folgt. Der Unverschämte meint wohl, Frechheit siegt. Es kann jedoch durchaus seien, dass zwangsbesessene Anwohner die Polizei riefen. Nicht kann es jedoch dann Aufgabe der Polizei seien, sich als Gewalttäter von solchen Elementen aufputschen zu lassen zu unbegründeten Handlungen. Die Polizei sollte und darf nicht der Kasper dummer oder boshafter Falsch-Denunzianten seien. Das angeblich auffällige Verhalten des Anzeigenden gegen 22.00 Uhr in Wels, hat offensichtlich in Tatsache zur Grundlage, welches einer der Täter der grundlosen Tätlichkeit in aller vermessenen Dummfrechheit eingestand. Er sagte zum Anzeigenden wörtlich oder fast wörtlich:" Solche wie Sie wollen wir hier nicht auf der Straße bei unserer Dienststelle sehen." Was bilden solche Subjekte sich eigentlich ein! – Sie wollen gesetzlich legalisierten Gegenstandsbesitz untersagen (siehe beschlagnahmtes Beil, Taschenmesser, Sportpistole (CO2-Luft); sie wollen Menschen das Begehen von Straßen verwehren; sie fühlen sich berechtigt, in sachbeschädigenderweise, nachweisbar sinnlos und willkürlich Menschen und ihr Gut zu durchsuchen; - und, widerspricht (= protestiert, ohne Gegenwehr) man ihnen, erklären sei den Jenigen als psychisch krank.

Willkür, Machtmißbrauch und Gewalt, sowie menschen- und wahrheitsverachtende Lüge, das ist die moralisch, geistige und psychische Krankheit solcher Subjekte!

 

Die Strafverfolgungsbehörden Österreichs sind aufgefordert, zum Schutz der österreichischen aber auch sonstiger Menschen (-rechte) energischst gegen die Täter vorzugehen, welche nicht nur als Täter die Kriminalitäten wagten, sondern gar als Staats-bediensteten-täter. – Der Sachverhalt ist logisch eindeutig. Er ist beweisbar.

 

Die Anzeige richtet sich gegen alle beteiligten Bediensteten, auch gegen die Polizeipsychologin deren Name hier auch nicht angegeben werden kann, da, wie schon erwähnt, man dem Unterfertigenden seine Notizen (Namen, einzelne Dienstnummern usw) stahl. (Man brachte es fertig aus dem Notizbüchlein sämtliche Seiten zu entfernen und legte stattdessen Leerseiten ein, so daß dieser geschickte Betrug auch erst später auffiel.

 

Die Namen der Täter sind dem Unterfertigenden mitzuteilen (Mögliche Zivilklagen etc. wegen angerichteten Schaden insb. an zurückgelassen werden mußtenden Wagen (unstatthafter Führerscheinentzug).

 

Über das Ergebnis dieser Anzeige bitte in jedem Falle Nachricht.

 

Geschrieben auf Reisen (daher diese Schriftform) in V, am 3.1.2007

 

eh. Unterschrift

(K)"

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der nachstehende Gang des Verfahrens und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige des Stadtpolizeikommandos Wels, Polizeiinspektion Neustadt, vom 25. Dezember 2006, GZ: A2/19547/2006, wurde der belangten Behörde angezeigt, dass sich der Bw am 25. Dezember 2006, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.05 Uhr, in Wels, Stefan-Fadinger-Straße in Höhe des Hauses Nr. 10, "trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber mehreren Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhielt und dadurch die Amtshandlung behinderte."

 

Die Beamten seien bereits am 25. Dezember 2006 um 16.00 Uhr aufgrund eines Anrufers zum Güterweg nächst dem Wasserturm in Linet Wald beordert worden, da sich dort seit mehreren Stunden eine verdächtige männliche Person in einem A mit deutschem Unterscheidungskennzeichen befunden habe. Die Beamten hätten versucht eine Personenkontrolle mit dem im Fahrzeug befindlichen Mann durchzuführen, wobei dieser auf die Aufforderung hin sich auszuweisen sofort aggressiv und unkooperativ geworden wäre. Er habe sich geweigert seinen Reisepass vorzuweisen und habe in seiner gesamten Erscheinung und Ausdrucksweise hysterisch und unberechenbar gewirkt. Im Zuge der Amtshandlung sei festgestellt worden, dass es sich um den Bw handelte. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges seien 1 CO-Pistole samt 4 Magazinen sowie dafür geeignete Stahlkugeln (4 mm), ein 15 cm langes Messer und 1 Axt gefunden worden. Weiters seien Unterlagen des Amtsgerichtes Dresden aus dem Jahre 2002 gefunden worden, aus welchen hervorgegangen sei, dass der Bw bereits 2001 in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden war und aufgrund seines massiven Verfolgungswahns, seiner Verschwörungstheorien und seiner grundlos hochgradigen Aggressivität anderen gegenüber, vom Vormundschaftsgericht Dresden ein Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Unterbringung gestellt worden war. Auch sei aus den Unterlagen hervorgegangen, dass bereits  2001 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet worden war. Aufgrund dieser Tatsachen sei der Bw in die Polizeiinspektion Neustadt zwecks Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung verbracht worden. Nach Beendigung der Amtshandlung sei der Bw wieder zu seinem Fahrzeug gebracht worden.

 

Um 21.55 Uhr desselben Tages hätten die Beamten im Zuge des Funkstreifendienstes bemerkt, dass der Bw auf der Stefan-Fadinger-Straße in Höhe des Kindergartens umher geschlichen war. Von den Beamten angehalten und befragt, habe der Bw zu schreien begonnen, sei äußerst aggressiv gewesen und habe vor den Gesichtern der Beamten mit seinen Händen herumgestikuliert. Weiters sei er ständig sehr nahe an die Beamten herangetreten und habe versucht auf sie loszugehen. Er habe ständig unverständliche bzw. unzusammenhängende Parolen, vermutlich politischer Art, geschrien, weshalb der Bw mit den Worten "Stellen Sie ihr aggressives Verhalten ein, sonst werden sie diesbezüglich angezeigt" abgemahnt worden sei. Daraufhin sei der Bw noch aggressiver geworden und habe Anstalten gemacht auf die Beamten loszugehen, weshalb er in der Folge festgenommen worden sei. Eine amtsärztliche Untersuchung habe Haftfähigkeit ergeben, die Deliktfähigkeit sei jedoch nicht gegeben gewesen. In der Folge sei der Bw in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden.

 

In der Folge hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf die gegenständliche Anzeige, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie auf das Geständnis des Bw beziehe, die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspreche, schuldangemessen sei und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt worden seien.

 

3. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber der Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

4.2. Die belangte Behörde hat sich nach Ausweis der Aktenlage mit der Schuld- bzw. Deliktsfähigkeit des Bw nicht auseinandergesetzt, obwohl aus der Anzeige der Polizeiinspektion Neustadt auch hervorgeht, dass beim Bw Unterlagen des Amtsgerichts Dresden aus dem Jahr 2002 gefunden wurden, nach denen der Bw wegen massiven Verfolgungswahns, auf Grund von Verschwörungstheorien und grundlos hochgradiger Aggressivität schon Mitte 2001 in einer psychiatrischen Klinik untergebracht war. Wie der vorliegenden Anzeige weiter zu entnehmen ist, wurde der Bw vor Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum von Dr. S amtsärztlich untersucht, wobei diese Untersuchung zwar Haftfähigkeit, aber mangelnde Deliktsfähigkeit ergeben habe.

 

Die belangte Behörde hat diese Umstände ignoriert und dem Bw am nächsten Tag (nach der Festnahme am 25.12.2006 um 22.05 Uhr) das vorliegende Straferkenntnis verkündet.

 

Auch wenn der Bw nach seiner Schilderung in der Berufung (Anzeige) am Vortag von Polizeibeamten einem Welser Krankenhaus mit psychiatrischer Abteilung vorgeführt und dort nach der Beurteilung von Fachärzten nicht untergebracht wurde, bedeutet dies noch nicht, dass keine psychische Krankheit festgestellt werden konnte. Für eine Unterbringung ist nämlich nach § 3 Z 1 Unterbringungsgesetz auch eine ernstliche und erhebliche Fremd- und/oder Selbstgefährdung notwendig, die möglicherweise nicht bejaht werden konnte. Außerdem schließen nach § 3 Z 2 Unterbringungsgesetz auch alternative ärztliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten eine Unterbringung aus.

 

Die belangte Behörde durfte daher nicht einfach von der Schuldfähigkeit des Bw ausgehen. Sie hätte wohl durch ein amtsärztliches Gutachten oder zumindest durch nähere Befragung des Dr. S die Frage der Deliktsfähigkeit erörtern müssen. Andernfalls wäre nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats im Zweifel zugunsten des Bw von seiner mangelnden Schuldfähigkeit auszugehen.

 

4.3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach der Lektüre der oben auszugsweise wiedergegebenen Strafanzeige des Bw durchaus den Eindruck, dass eine deutlich erkennbare psychische Störung beim Bw vorliegen dürfte. Dieser schätzt offenbar infolge seines nicht unerheblichen Realitätsverlustes sein eigenes Verhalten ganz anders ein als es auf andere wirkt. Die oben wiedergegebenen Textpassagen in der Strafanzeige des Bw sprechen für sich selbst. Infolge der vermutlich durch Wahnvorstellungen eingeschränkten Fähigkeit zur korrekten Wahrnehmung seiner Umwelt fühlt sich der Bw sofort höchst ungerecht behandelt, wenn er kontrolliert und beanstandet wird und sieht das Fehlverhalten prinzipiell nur bei den anderen. Aus dieser selbstbestimmten Opferrolle heraus sind für ihn die anderen die Kriminellen. Dies hat er in seiner Anzeige wegen Straftaten im Amt "gegen alle beteiligten Bediensteten, auch gegen die Polizeipsychologin ..." sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Auf Seite vier dieser Eingabe bezeichnet sich der Bw im Vergleich zur großen Masse angepasster Spießer sogar selbst als "unnormal" und darauf sei er auch stolz.

 

Der Oö. Verwaltungssenat könnte nun im Berufungsverfahren die Deliktsfähigkeit des Bw zum Tatzeitpunkt möglicherweise durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens noch untersuchen lassen. Dafür müsste sich der Bw dem Gutachter aber freiwillig zur Verfügung stellen, was nach seiner bisherigen Einlassung eher nicht angenommen werden kann. Außerdem erscheint es nach der mittlerweile schon verstrichenen Zeit unsicher, ob durch ein solches Gutachten überhaupt eine eindeutige Aussage über die Schuldfähigkeit des Bw zum Tatzeitpunkt getroffen werden kann.

 

Auch im Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Behörde gemäß § 39 Abs 1 iVm § 24 VStG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Entsprechend diesem Grundsatz der Verwaltungsökonomie hat der Gesetzgeber mit Art 2 Z 1 Verwaltungsreformgesetz 2001 (BGBl I Nr. 65/2002) den § 21 Abs 1a VStG eingeführt, weil er das grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren geltende Offizialprinzip durch eine Ausdehnung des Opportunitätsprinzips zurückdrängen wollte (vgl dazu EB bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1366, Anm 6 zu § 21 VStG).

 

Gemäß § 21 Abs 1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

Selbst wenn ein Gutachter im vorliegenden Fall die Deliktsfähigkeit des Bw grundsätzlich bejahte, müsste man nach Ansicht des Oö. Veraltungssenat auf Grund der gegebenen Umstände immerhin von einem geringen Schuldgehalt ausgehen, weil dem Bw wohl zumindest verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren wäre. Auch der Unrechtsgehalt der nur allgemein und floskelhaft angelasteten Tat erscheint dem Oö. Verwaltungssenat nicht erheblich. Die mit dem Bw durchgeführte Amtshandlung dürfte nach der Aktenlage in der Öffentlichkeit kaum Aufsehen erregt und die Behinderung durch den Bw sich in Grenzen gehalten haben.

 

Da nach der Aktenlage eher von mangelnder Einsichts- und Schuldfähigkeit des Bw auszugehen ist und weil der Oö. Verwaltungssenat, dem kein geeigneter Amtsgutachter zur Verfügung steht, im Berufungsverfahren sogar die Kosten für einen nichtamtlichen gerichtlich beeideten Sachverständigen aufwenden müsste, vertritt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die Ansicht, dass ein solcher Verfahrensaufwand völlig außer Verhältnis zur geringen Bedeutung der in der angelasteten Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung der öffentlichen Interessen wäre.

 

Deshalb kann nur von einem Missverhältnis dieses Verfahrensaufwands zum Grad und zur Bedeutung der in der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs 1a VStG in der zweiten Variante erfüllt sind und nach dessen Opportunitätszweck von der weiteren Durchführung eines Beweisverfahrens abgesehen werden kann.

 

5. Aus Anlass der vorliegenden Berufung war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 21 Abs 1a VStG einzustellen, weil im Zweifel von einem Schuldausschließungsgrund auszugehen war und die Strafbarkeit des Bw daher ausgeschlossen erscheint.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

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