Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251570/31/Lg/RSt

Linz, 30.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Dr. G B, vertreten durch Rechtsanwälte  F & A, F, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 2007, Zl. 0048018/2005, wegen einer Übertretung des Ausländer­beschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma R S Gesellschaft mbH,  L, N, zu verantworten habe, dass von dieser am 14.9.2005 im "D-Zentrum",  G a K, H, der türkische Staatsbürger S U als Arbeiter ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen beschäftigt worden sei.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Zollamtes Krems vom 21.9.2005, Rechtfertigungen des Berufungswerbers vom 21.10.2005, vom 2.2.2006 und vom 14.6.2006, auf Stellungnahmen des Zollamtes vom 1.12.2005 und vom 1.3.2006 sowie auf die Einvernahme des gegenständlichen Ausländers am 9.5.2006.

 

Rechtlich geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass gegenständlich ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis vorliege. Dieses Ergebnis stützt sich darauf, dass der Ausländer ausschließlich durch die Firma S beschäftigt worden sei und Fremdaufträge, so es solche überhaupt gegebenen habe, mit dieser abgestimmt bzw. gegebenenfalls abgelehnt werden müssten. Es sei ausschließlich Material der Firma S verwendet worden. Der Arbeitsfortschritt sei von Firma S kontrolliert worden und die Abnahme erfolge ausschließlich durch die Firma S. Es habe keinerlei Angebote für ausgeschriebene Gewerke von der Firma U gegeben. Das einzige Auftragsschreiben sei vom Ausländer erst nach der Kontrolle unterzeichnet worden. Es sei von einer organisatorischen Eingliederung auszugehen und, wegen der fast ausschließlichen Tätigkeit für die Firma S, auch von wirtschaftlicher Abhängigkeit.

 

 

2. In der Berufung wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Beurteilung des Sachverhalts und der arbeitsrechtlichen Aspekte die Zurverfügungstellung des Materials durch Firma S unerheblich sei. Hingegen spreche die Arbeit des Ausländers mit eigenen Produktionsmitteln gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Die Behauptung der organisatorischen Eingliederung werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründet. Die Abzeichnung von Regieberichten sei branchenüblich ein typisches Merkmal für den Abrechnungsmodus zwischen Unternehmen (unter Hinweis auf die Auftragsnorm B 2110). In der erwähnten Ö-Norm sei auch festgelegt, dass der Auftragnehmer die Leistung vertragsgemäß auszuführen habe, wobei in diesem Zusammenhang relativ klare Regelungen über die Bauabwicklung getroffen würden. So sei etwa vorgesehen, dass bei mehreren Auftragnehmern der Auftraggeber für das ordnungsgemäße Zusammenwirken der selbstständigen Auftragnehmer zu sorgen und deren Einsatz zu koordinieren habe. Eine solche Vorgangsweise könne nicht als Aufstellen einer Organisation im arbeitsrechtlichen Sinne gedeutet werden.

 

Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spreche auch, dass der Berufungswerber zur damaligen Zeit mehrere Mitarbeiter beschäftigt habe.

 

Die Leistungsabnahme durch den Auftraggeber entspreche ebenfalls der Bauvertragsnorm. Diese sehe auch mit guten Gründen Überwachungsregelungen vor. Dadurch werde für beide Teile kostensparend die Möglichkeit rechtzeitiger Feststellung allfälliger Fehlleistungen eröffnet.

 

Gegenständlich sei der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung dem gegenständlichen Ausländer zugekommen. Dieser habe die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen (auf Regiescheinbasis) selbst verrechnet.

 

Ein Werkvertrag sei auf ein bestimmtes Ziel gerichtet. Anhaltspunkte für ein Dauerschuldverhältnis seien gegenständlich nicht hervorgekommen. Zur Beurteilung stehe die gegenständliche Baustelle. Es sei kein zeitlich befristetes oder gar unbefristetes Dauerschuldverhältnis für bloß gattungsmäßig bestimmte Leistungen vereinbar worden. Auch dies belege das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

 

Es könne auch von keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit gesprochen werden, da nicht bekannt sei, welche konkreten Leistungen für welche konkreten Unternehmen mit welchem konkreten Geschäftsergebnis der Ausländer längerfristig erbracht habe.

 

Der Ausländer verfüge über die entsprechenden gewerberechtlichen Bewilligungen, sei Mitglied der Standesvertretung der Kammer der Selbstständigen, er trete nach außen hin gegenüber Dritten als selbstständiger Unternehmer auf und biete seine Leistungen einem unbestimmten Personenkreis an. Irgendwelche Beschränkungen der Angebotsaktivität des Ausländers nach außen hin seien nicht erwiesen.

 

Es sei daher das Verfahren einzustellen.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Krems vom 21.9.2005 wurde anlässlich einer Kontrolle am 14.9.2005 gegen 11.10 Uhr auf der gegenständlichen Baustelle der gegenständliche Ausländer beim Herausreißen eines Bodenbelages angetroffen. Der Ausländer habe angegeben, im Besitz eines Gewerbescheines zu sein und als selbstständiger Subunternehmer der Firma S zu arbeiten. Aus der Sicht des Zollamtes liege Scheinselbstständigkeit zum Zwecke der Umgehung des AuslBG vor.

 

Niederschriftlich gab der Ausländer am 14.9.2005 gegenüber dem Kontrollorgan A an:

"Ich lebe und arbeite seit 1989 in Österreich. Ich habe mittlerweile die deutsche Sprache ausreichend erlernt, um hier ohne Dolmetscher aussagen zu können.

Ich bin seit ca. 2 Jahren selbstständig. Ich habe einen Gewerbeschein als Bodenleger. Ich habe mehrere Firmen angeschrieben, um meine Arbeit anzubieten. Mit der Fa. R S Ges.m.b.H. in L, N, hat sich dann ein Geschäftskontakt ergeben. Ich hatte ein Gespräch mit einem Hrn. F (phon.). Er hat mich dann sozusagen aufgenommen. Bei diesem Gespräch habe ich von ihm eine "Betriebsvereinbarung" in Kopie erhalten, die Hr. F am 26.7.2004 unterzeichnet hat. In dieser Vereinbarung sind die Preise festgelegt, die ich für meine Arbeit verrechnen darf. Weil ich selbstständig bin, darf ich zusätzlich einen Aufschlag von 120 % verrechnen. Diese Preise hat mir die Firma fix vorgegeben. Ich kann keine anderen Preise aushandeln bzw. verrechnen. Das ist fix, weil es die Fa. S so will. Außerdem hat mir die Fa. S aufgeschrieben, was ich auf meine Rechnungen hineinschreiben muss; das betrifft das Umsatzsteuergesetz.

Ich arbeite eigentlich ausschließlich für die Fa. S. Mein Ansprechpartner ist der Bauleiter S (phon.). Er teilt mir alle Aufträge zu und nennt mir auch die jeweiligen Baustellen. Ich kann Aufträge der Fa. S nicht ablehnen. Ich bin, seit ich für die Fa. S arbeite, weder im Krankenstand noch im Urlaub gewesen. Soweit ich weiß, kann ich mich nicht auf der Baustelle vertreten lassen. Die Fa. S will nicht, dass statt mir jemand anderer arbeitet. Sollte ich eine Vertretung brauchen, müsste ich das mit der Fa. S auf jeden Fall absprechen. Von der Fa. S habe ich einen Durchschreibeblock "Regiebericht" bekommen. Auf diesen Formularen trage ich tage- bzw. wochenweise die von mir geleisteten Arbeiten ein. Ich muss das immer vom Bauleiter der jeweiligen Baustelle unterschreiben lassen. Ohne diese Unterschrift akzeptiert die Fa. S die Regieberichte nicht für die Abrechnung. Anhand der Preisliste der "Betriebsvereinbarung" schreibe ich dann die Rechnungen an die Fa. S. Die Firma zahlt dann die Beträge auf mein Konto aus.

Für die Baustellen der Fa. S stellt diese Firma immer das gesamte Material zur Verfügung. Ich brauche hier weder selber welches besorgen noch bei der Fa. S bestellen. Darum kümmert sich voll diese Firma. Wenn ich auf eine kleine Baustelle fahre, dann nehme ich das Material immer vom Lager der Fa. S selber mit.

Das verwendete Werkzeug gehört mir selber, auch das verwendete Kfz Kz. . Ich verrechne der Fa. S kein Km-Geld. Jedoch ist vereinbart, dass die An- und Abreise als Arbeitszeit gilt. Ich verrechne diese Stunden extra. Wenn ich auswärts nächtigen muss – wie hier in G – dann bezahlt die Fa. S immer die Nächtigungskosten.

Es kommt fallweise vor, dass ich private Aufträge habe, d.h., von anderen Auftraggebern. Das ist schätzungsweise aber nur ein oder zwei Wochen im Jahr. Wenn ich zusätzliche Aufträge neben der Fa. S habe, muss ich diese Termine immer mit der Fa. S absprechen. Ich könnte einen Auftrag der Fa. S nicht ablehnen, weil ich einen anderen Auftrag habe. Ich muss meine sonstigen Termine immer nach der Fa. S richten.

Ich lege verschiedene Regieberichte vor. Das betrifft neben der Baustelle hier in G noch das Bauvorhaben I E in S, A, das Krankenhaus W-J in L und die Baustelle G V in L."

 

Der Anzeige beigelegt ist die Kopie einer sogenannten "Betriebsvereinbarung" mit Datum vom 26.7.2004 und der Unterschrift "F". Vermerkt ist, dass die Vereinbarung am 1.5.2004 in Kraft tritt und bis 30.4.2005 (!) befristet ist. In den Akkordsätzen sei die Erhöhung laut Vereinbarung vom 3.6. bereits enthalten. Es findet sich ein handschriftlicher Vermerk: "+120 %".

 

Unter dem Titel "Lohnschema" sind Meter- bzw. Quadratmeterpreise für Bodenbelagsarbeiten und Parkett arbeiten verzeichnet.

 

Angefügt ist ein handschriftlicher Vermerk, wonach die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Angegeben ist "UID Fa. S ATV 36936606".

 

Der Anzeige liegen ferner Kopien von so genannten "Regieberichten" bei. Diese Schriftstücke weisen folgende Felder auf: Auftraggeber, Bauvorhaben, Datum, erbrachte Leistungen, eingesetzte Arbeitskräfte, Datum, Std., Beschäftigungsgruppe, Überstunden 50 %, Überstunden 100 %, Beistellung von Bau-, Hilfs-, Nebenstoffen, Geräten u. Betriebsstoffen, Fremdleistungen u. sonstige Kosten, (für die Unterschriften:) Auftragnehmer oder dessen Beauftragter, Auftraggeber oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

 

Weiters finden sich auf den Regieberichten folgende Vermerke:

"Die ÖNORM B 2112 in der geltenden Fassung ist in vollem Umfang vereinbart. Vor Inangriffnahme der unten verzeichneten Leistungen wurde deren Art und Umfang, Anzahl und Beschäftigungsgruppen der für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte und die Umstände, die zu Aufzahlungen (Überstunden, Erschwernisse, usw.) führen können, mit dem Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten Vertreter einvernehmlich festgelegt."

"Der Auftraggeber war mit den zum Einsatz gebrachten Arbeitnehmern einverstanden. Der bevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers erklärt zur Unterfertigung des Regieberichtes und der darin abgegebenen Erklärungen ermächtigt zu sein."

 

Die Regieberichte betreffen die Baustelle Nr. 1431 (I E, A), W-J, sowie das hier gegenständliche Bauvorhaben 1433 (D-Center Ing. J; V).

 

Der erste Regiebericht für die gegenständliche Baustelle trägt das Datum 13.9.05. Als erbrachte Leistungen ist angeführt "1. UG: Möbel umräumen; div. Verschmutzungen (Reste) entfernen (vor dem Entfernen des Alt-Belages) 9 – 14.30 (eine 1/2 Std. Mittag).

Im Feld "eingesetzte Arbeitskräfte" ist eingetragen: Datum: 13.9., Std. 5, Beschäftigungsgruppe FA, U.

 

Im zweiten Regiebericht ist unter "erbrachte Leistungen" eingetragen: 2. UG: div. Verschmutzungen entfernen.

 

Im dritten Regiebericht ist im Feld "erbrachte Leistungen" eingetragen: 1. UG: Estrich ausgleichen 2 – 5 mm --- m2, Estrich ausgleichen 5 – 10 mm --- m2, Estrich ausgleichen 10 – 15 mm --- m2.

 

Im vierten Regiebericht ist im Feld "erbrachte Leistungen" eingetragen: 2. UG: Estrich ausgleichen 2 – 5 mm --- m2, Estrich ausgleichen 5 – 10 mm --- m2, Estrich ausgleichen 10 – 15 mm --- m2.

 

Weitere Eintragungen finden sich in den genannten Regieberichten für die gegenständliche Baustelle nicht. Insbesondere fehlen beide Unterschriften.

 

Weiters liegt der Anzeige die Kopie einer Aufzeichnung summierter Positionen in Quadratmetern für die Baustelle G V.

 

Mit Schreiben vom 21.10.2005 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, der Ausländer sei als Subunternehmer im gegenständlichen Bauvorhaben tätig gewesen, was mit einem Auszug aus dem Gewerberegister zu belegen sei.

 

In einem weiteren Schreiben des selben Datums rechtfertigte sich der Bw dahingehend, der Ausländer sei kein Dienstnehmer der Fa. S, weshalb auch keine Lohnverrechnungsunterlagen beigebracht werden könnten. Auf die Gewerbeberechtigung des Ausländers wird hingewiesen.

 

Laut beiliegendem Auszug aus dem Gewerberegister ist der gegenständliche Ausländer Gewerbeinhaber für das Gewerbe Bodenleger(Handwerk); Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung: 16.4.2004.

 

Mit Schreiben vom 24.10.2005 übermittelte der Berufungswerber folgende Unterlagen:

 

Die Kopie eines Auftragsschreibens der Fa. S an die Fa. U Bodenverlegung vom 26.7.2005.

 

Inhaltlich stellt dieses Schreiben eine Preisliste gerechnet nach Metern oder Quadratmetern dar. Als Preis für die Regiestunde Facharbeiter sind 28 Euro angegeben. Der Aufschlagpreis auf Akkordpreis von 120 % ist für Regiestunden ausgeschlossen. Das Material werde beigestellt. Beigelegt sind ferner Rechnungen der Fa. U vom 5.9.2005, vom  28.9.2005.

 

Außerdem sind ausgewiesen Fahrzeitstunden zu einem Tarif von 28 Euro je Stunde.

 

Vermerkt ist, dass die UStG-Schuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

 

Beigelegt sind Rechnungen der Fa. U an die Fa. S betreffend die gegenständliche Baustelle vom 5.9.2005 und vom 28.9.2005. Ausgewiesen sind nach Quadratmetern berechnete Leistungen aber auch nach Stunden verrechnete Fahrzeiten bzw. Regiestunden.

 

Mit Schreiben vom 1.12.2005 äußerte sich das Zollamt Krems dahingehend, dass die niederschriftliche Erstaussage des Ausländers darauf hinweise, dass gegenständlich der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von Unselbstständigkeit auszugehen sei.

 

Mit Schreiben vom 30.1.2006 nahm der Bw dahingehend Stellung, dass der Ausländer ein eigenes Unternehmen betreibe, welche seinerseits mehrere Dienstnehmer bzw. Facharbeiter beschäftige. Vorzulegende Unterlagen würden dies beweisen.

 

Mit Schreiben vom 2.2.2006 argumentierte der Berufungswerber, dass aus den beiliegenden Urkunden (Eintragung U KEG im Herold, Eintragung U bei der Wirtschaftkammer, Eintragung Teppichmarkt W im Herold, Eintragung bei der Fa. W bei der Wirtschaftskammer, Auftrag der Fa. S vom 26.7.2005, Rechnung der Fa. U vom 5.9.2005, Rechnung der Fa. U vom 28.9.2005, Auszug aus dem Gewerberegister des Magistrates der Stadt Wels) eindeutig ersichtlich sei, dass die Fa. U im Rechtsverkehr als selbstständiges Unternehmen auftrete.

 

Dazu komme, dass die Fa. U in der Rechnung vom 5.9.2005 sogar ausdrücklich darauf hinweise, dass sie mit 3 Facharbeitern – siehe dazu den Vermerk auf der Rechnung "3 FA" – tätig war, entsprechend auf der Rechnung vom 28.9.2005 mit dem Eintrag "4 FA" dokumentiert wird, dass die Fa. U mit 4 Facharbeitern tätig gewesen sei. Die Fa. U sei daher schon deshalb als selbstständige Unternehmung zu qualifizieren, weil sie selbst mehrere Mitarbeiter beschäftige. Eine Pflicht zum persönlichen Tätigwerden des Ausländers, wie dies für ein Arbeitsverhältnis charakteristisch sei, habe daher gegenständlich nicht bestanden.

 

Außerdem gehe aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass neben der Fa. U auch anderweitige Unternehmen subunternehmerisch tätig geworden seien, etwa die Fa. W.

 

Es entspreche ganz einfach den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsleben, bei ausgelasteter Kapazität anderweitige Unternehmen im Wege der Subunternehmerschaft einzusetzen. Es wäre verfehlt, aus einem solchen Vorgehen auf ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu schließen.

 

Hinzuweisen sei auch darauf, dass bei der Rechnung der Fa. U vom 28.9.2005 eine Aufmaßprüfung bzw. Rechnungsprüfung vorgenommen worden sei. Eine solche Abrechnung wäre im arbeitsrechtlichen Bereich absolut unmöglich. Daher beweise auch diese Vorgehensweise die Subunternehmerschaft der Fa. U.

 

Mit Schreiben vom 1.3.2006 wiederholte das Zollamt Krems im Wesentlichen die bisherige Argumentation.

 

Dem Akt liegt ferner bei ein behördeninterner Bericht über die vom Ausländer beschäftigten Dienstnehmer im Zeitraum August 2004 bis Oktober 2005:

A I: 13.4.04 – 22.9.04, 16.12.04 – 27.12.04;

P D: 1.2.05 – 8.3.05;

N M: 10.10.2005 – 14.10.2005;

I A: 14.11.2005 – 23.11.2005;

 

Am 9.5.2006 sagte der gegenständliche Ausländer vor dem Magistrat der Stadt Wels zeugenschaftlich einvernommen aus:

 

"F: Wurde der Auftrag für die Bodenverlegearbeiten im D-Center von ihnen am 26.7.2005 unterfertigt oder wurde dieser Auftrag nach der Kontrolle durch die Zollbehörde am 14.9.2005 erstellt?

A: Der mir vorgelegte Auftrag vom 26.7.2005 wurde von mir sicher erst nach der Kontrolle unterschrieben.

F: Wurde die Rechnung mit der Nr. 92 tatsächlich am 5.9.2005 gelegt und für welche drei Facharbeiter sowohl am 3.8.2005 als auch am 5.8.2005 wurden jeweils zwei Stunden Fahrzeit in Rechnung gestellt?

A: Die Rechnung wurde tatsächlich für 5.9.2005 gelegt. (Offenbar bezogen auf die Facharbeiter:) Das weiß ich nicht mehr, das müsste ich mir heraussuchen.

F: Wurde die Rechnung mit der Nr. 96 tatsächlich am 28.9.2005 gelegt und für welche vier Facharbeiter sowohl am 12.9.2005 als auch am 22.9.2005 wurden jeweils zwei Stunden Fahrzeit in Rechnung gestellt?

A: Da muss ich meinen Steuerberater fragen, welche zwei Facharbeiter das waren. Das Datum der Rechnungsstellung ist korrekt.

F: Ist die der Zollbehörde anlässlich der Einvernahme am 14.9.2005 übergebene Betriebsvereinbarung, abgeschlossen mit der Fa. S am 26.7.2004, noch immer gültig und handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Fixpreise?

A: Die Betriebsvereinbarung ist noch immer gültig und es handelt sich um Fixpreise.

F: Wer ist Herr Ing. J, der am Regiebericht vom 13.9.2005 angeführt ist und in welcher Beziehung steht er zu ihnen?

A: Herr Ing. J hat den Auftrag "D-Center" an die Fa. S vergeben. Ich persönlich kenne Herrn J nicht.

F: Wie viele Mitarbeiter beschäftigte die Fa. U im August und September 2005?

A: Das weiß ich nicht. Ich hatte einmal einen Mitarbeiter, ein anderes Mal vier Mitarbeiter. Ich kann das nicht sagen.

F: Auf welchen anderen Baustellen war die Fa. U im August und im September 2005 tätig? Gibt es Auftragsschreiben oder Rechnungen?

A: Der Auftrag D-Center war der einzige zu dieser Zeit. Es gab auch keine privaten Aufträge zu dieser Zeit.

F: Wie viele Mitarbeiter hat die Fa. U derzeit?

A: Derzeit arbeite ich alleine, ich habe keine Mitarbeiter.

F: Besteht derzeit noch eine Geschäftsbeziehung mit der Fa. S?

A: Ja, Kleinigkeiten wie Ausbesserungsarbeiten.

F: Wie erfolgt bzw. erfolgte die Auftragserteilung der Fa. S? Wird oder wurde für jeden Auftrag der Fa. S ein Anbot gelegt?

A: Ich werde von der Fa. S angerufen, ob ich  diesen oder jenen Auftrag übernehmen kann und dann fahre ich dort hin.

F: Wer klärt mit dem jeweiligen Auftraggeber welches Material verwendet bzw. verlegt wird?

A: Das läuft über die Fa. S. Die Fa. S bestellt das Material und liefert es an die Baustelle. Ich mache dort nur die Arbeit.

F: Wer hat das Material besorgt?

A: Die Fa. S.

F: Verfügt die Fa. U über entsprechende Geschäftsräume, in denen Kunden die Materialien aussuchen können oder wie wird das gehandhabt?

A: Ich habe keine Geschäftsräumlichkeiten. Die Kunden kommen zu mir nach Hause und können sich dort die Muster in Katalogen ansehen. Aber ich habe eigentlich keine Kunden. Es kommt niemand zu mir.

F: Wer stellt das Werkzeug für die Durchführung der Arbeiten zur Verfügung?

A: Es ist mein Werkzeug. Material kommt von der Fa. S und die Arbeit und die Maschinen und die Werkzeuge von mir.

F: Kann die Fa. U selbst entscheiden zu welchen Zeiten auf einer Baustelle gearbeitet wird oder werden diese vorgegeben?

A: Es gibt Vorgaben bis wann die Baustelle fertig sein muss. Alles andere kann ich mir einteilen.

F: Kann die Fa. U entscheiden, welchen der Mitarbeiter sie auf die jeweilige Baustelle schickt?

A: Ich habe derzeit keine Mitarbeiter, aber grundsätzlich kann ich das selbst entscheiden.

 

In der Stellungnahme vom 14.6.2006 verwies der Berufungswerber darauf, dass aus den niederschriftlichen Angaben des Ausländers vor dem Magistrat Wels hervorgehe, dass die Fa. U ihrerseits mehrere eigene Mitarbeiter in wechselnder Anzahl beschäftigt habe, dass die Fa. U selbst das Werkzeug zur Durchführung der Arbeiten beigestellt habe, dass die Fa. U hinsichtlich der Arbeitzeiteinteilung frei gewesen sei und dass die Fa. U sich durch anderweitige Personen oder Unternehmen vertreten habe lassen können, also nicht Herr U persönlich tätig zu sein hatte. All dies seien Aspekte, die gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen. Da weder eine Einordnung in den betrieblichen Ordnungsbereich, eine Weisungsgebundenheit, eine Kontrolle des Arbeitnehmers und dessen disziplinäre Verantwortung, das fehlende Eigentum an den Produktionsmitteln und die persönliche Arbeitspflicht gegeben gewesen seien, könne das Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht angenommen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat beraumte zunächst für den 4.9.2007, auf eine Vertagungsbitte hin, für den 19.10.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 17.10.2007 teilte das Finanzamt Waldviertel/KIAB mit, dass der gegenständliche Ausländer zum Tatzeitraum im Besitz eines Befreiungsscheines war.

 

5. Da in Folge des Vorliegens eines Befreiungsscheines kein strafbares Verhalten des Bws in Betracht kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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