Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251638/2/Py/Da

Linz, 30.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. D H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G B, Dr. T Z, E, L, gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Oktober 2007, AZ.: SV96-28-1-2004, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 und 54b Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. Oktober 2007, AZ.: SV96-28-1-2004, wurde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) auf Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung die Entrichtung des mit Straferkenntnis vom 28. Juni 2007, VwSen-251285/67/Lg/Rst auferlegten Betrages von insgesamt 3.300 Euro in 11 Teilbeträgen zu je 300 Euro bewilligt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24. Oktober 2007, in der vom Bw ein Zahlungsaufschub bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 28.6.2007 durch die Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes, in eventu eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Teilbeträge beantragt wird. Als Begründung führt der Bw an, die Zahlung von monatlich 11 Raten zu je 300 Euro sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro und ist sowohl für seine Ehefrau als auch für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig, wobei aufgrund der Behinderung eines seiner Kinder monatliche Mehrkosten von ca. 400 Euro für den Beschwerdeführer entstehen würden. Zudem habe er für Kreditrückführungen und Versicherungen ca. 1.000 Euro aufzuwenden, weshalb die Zahlung von Raten in Höhe von 300 Euro nicht nur die Existenz des Beschwerdeführers, sondern die seiner Ehefrau sowie der Kinder gefährde.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der gem. § 51c zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist. Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, dass auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) gem. Art.129 Abs.2 Z1b – VG gegen alle verfahrensrechtlichen Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren die Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates möglich sein muss; einfach gesetzlich vorgesehene Ausschlüsse von Rechtsmitteln sind daher verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Anrufung sonstiger Behörden ausgeschlossen ist, nicht aber die Berufung an einen Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Erkenntnis vom 6.10.1997 G1393/95 u.a.; Slg. Nr. 14957/1997).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorliegt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat gem. § 51e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung absehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG erster Satz ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

4.2. Der Bw wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Juni 2007, VwSen-251285/67/Lg/Rst, zur Zahlung von insgesamt 3.300 Euro verpflichtet. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 wurde auf Grund des Antrages des Bw vom 12.10.2007 von der belangten Behörde die Teilzahlung des offenen Betrages in 11 Raten zu je 300 Euro bewilligt.

 

Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachte Auffassung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechtes einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs.3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung (vgl. VwGH vom 17.2.1995, Zl. 94/17/0423). Hinzu kommt, dass die mit § 54b Abs.3 VStG der Behörde eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub zu bewilligen, darauf abstellt, dass dem Bw die unverzügliche Zahlung der verhängten Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dem Vorbringen des Bw sind jedoch keine Anhaltspunkte darauf zu entnehmen, weshalb es sich um vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten handelt, denen durch einen Zahlungsaufschub Abhilfe geleistet werden kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag insoferne stattgegeben, als dem Bw die Entrichtung der verhängten Geldstrafe in Teilbeträgen bewilligt wurde (vgl. dazu VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/02/0174).

 

4.3. Aber auch hinsichtlich der Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Teilzahlungsbeträge kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates dem Vorbringen des Bw nicht gefolgt werden. Für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Zahlung ist auf Grund des offenkundigen Zwecks des § 54b Abs.3 VStG (Vermeidung von Härten durch die Bezahlung von Geldstrafen) auf das Gesamtergebnis nach der zu prüfenden, allfälligen Zahlung der Geldstrafe im Monat der Zahlung abzustellen. Als Richtwert für die gerade noch wirtschaftlich mögliche Existenz ist nach den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung das Existenzminimum nach § 291a Abs.1 und Abs.3 der Exekutionsordnung heranzuziehen. Nach Maßgabe dieser Bewertungskriterien vermag der Bw nicht glaubhaft zu machen, inwieweit die von der Erstbehörde verhängten Teilzahlungsbeträge eine übermäßige Härte darstellen. Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Zahlung sind neben der Strafhöhe die gesetzlichen Sorgepflichten und das Einkommen des Bw zu berücksichtigen. Selbst die Notwendigkeit, zur Bezahlung einer Geldstrafe einen Kredit aufnehmen zu müssen, stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar (vgl. VwGH vom 18.5.1972, Zl. 0746/72).

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Ratenzahlung

 

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