Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281033/19/Py/Ps

Linz, 30.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn K B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W. Z, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2007, Zl. Ge96-29-2005-Gm, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2007,
zu Recht erkannt:

 

      I.              Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches zu Faktum 1 und Faktum 2 keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) herabgesetzt wird.

 

    II.              Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich Faktum 1 auf 18 Euro und hinsichtlich Faktum 2 auf 14 Euro. Der Gesamtkostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt somit    32 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 2007, Zl. Ge96-29-2005-Gm, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von 370 Euro (zu Faktum 1) und von 290 Euro (zu Faktum 2) sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 68 Stunden (zu Faktum 1) und von 53 Stunden (zu Faktum 2), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 6 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG (zu Faktum 1) und Art. 8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem KV gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG (zu Faktum 2) verhängt, weil er es in Ausübung des Gewerbes „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr“ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass der Arbeitnehmer V K, geb. am , als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WL-, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen wurde:

 

1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit:

von: 20.01.2005, 07.10 Uhr    bis: 21.01.2005, 23.55 Uhr    16 Stunden 00 Minuten

 

2. Unterschreitung der Ruhezeit:

Beginn (des 24-Stunden-Zeitraumes): 20.01.2005, 07.10 Uhr

Ende: 21.01.2005, 07.10 Uhr

Dauer der Ruhezeit: 5 Stunden 25 Minuten.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass der verfahrensgegenständliche Lenker bei seiner Einvernahme vom 25. Juli 2006 ausgesagt habe, dass er wegen einer Verkühlung und Zahnschmerzen nicht schlafen konnte und sich aus diesem Grund entschlossen habe, weiterzufahren. Dies sei jedoch nicht auf Druck der Firma erfolgt. Daraus ergebe sich, dass er wissentlich gegen die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen habe und selbst die besten und umfangreichsten Schulungen und Anweisungen einen solchen wissentlichen Verstoß nicht verhindern hätten können. Die lediglich sechs bei der Firma G. R GesmbH beschäftigten Kraftfahrer würden regelmäßig kontrolliert und bei Auffälligkeiten entsprechende Hinweise erhalten. Da es im gegenständlichen Fall zu wiederholten Verstößen gekommen sei, sei das Dienstverhältnis mit Herrn K letztlich auch beendet worden. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

3. Mit Schreiben vom 23. August 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2007, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben. Als Zeugen wurden der gegenständliche Fahrer, Herr V K, und der Prokurist der Firma G. R GesmbH, Herr C K, einvernommen.

 

5.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Firma G. R GesmbH, W, S.

 

Der bei der Firma G. R GesmbH beschäftigte Arbeitnehmer V K, geb. am , hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WL-, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

1.   zwischen 20.01.2005, 07.10 Uhr, und 21.01.2005, 23.55 Uhr, insgesamt 16 Stunden gelenkt;

2.   innerhalb des Zeitraumes vom 20.01.2005, 07.10 Uhr, bis 221.01.2005, 07.10 Uhr, wurde von ihm lediglich eine Ruhezeit von 5 Stunden 25 Minuten eingehalten.

 

Im Unternehmen der Firma G. R GesmbH besteht kein funktionierendes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Aussagen des Bw sowie der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 9. November 2007 über das Kontroll- und Sanktionssystem der Firma G. R GesmbH.

 

Vom Bw wurde nicht bestritten, dass durch den Lenker V K zum angegeben Tatzeitpunkt die tägliche Lenkzeit über- und die Ruhezeit unterschritten wurde und er der für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zuständige Beauftragte der Firma G. R GesmbH ist.

 

Weiters hat der Bw in der Berufungsverhandlung selbst ausgesagt, dass es zum Tatzeitpunkt keine Schulungen über die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gab. Eine Überprüfung der Lenk- bzw. Ruhezeiten erfolge stichprobenartig durch den Bw und den Prokuristen des Unternehmens anhand der Tachoscheiben.

 

Seitens des Zeugen K wurde glaubwürdig dargelegt, dass er zwar die gegenständlichen Arbeitszeitüberschreitung bzw. Unterschreitung der Ruhezeit aus eigenem Antrieb bewirkt habe, Konsequenzen daraus seien jedoch nicht gezogen worden. Die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses sei im Einvernehmen erfolgt, da er sich im Jahr 2005 selbständig gemacht habe. Informationsblätter über die Lenk- und Ruhezeiten seien im Aufenthaltsraum des Unternehmens aufgelegen und seitens des Betriebsrates vorgetragen worden, im Übrigen seien ihm diese als Berufskraftfahrer bekannt. Konsequenzen bei Nichteinhaltung seitens des Unternehmens seien jedoch nicht angedroht worden.

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß Abs.2 berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich weist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden. Die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist (§ 23 ArbIG). Die Bestellung des Bw zum verantwortlich Beauftragten und somit zum für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verantwortlichen Organ der Firma P G. R GesmbH wurde im gegenständlichen Fall nicht bestritten.

 

6.2. Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die nachstehende „Tageslenkzeit“ genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinn von Art. 8 Abs.3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zu Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf zwölf Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art. 6 Abs.1 Unterabs.1 und Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

6.3. Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Überschreitung der Lenkzeit und Unterschreitung der Ruhezeit durch Herrn V K ist durch die Auswertung der Schaublätter erwiesen. Sie wird vom Bw auch nicht bestritten. Es hat damit der Bw als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ Herrn K die erforderliche Ruhezeit nicht gewährt und diesen über die zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

Die Überschreitung der Lenkzeit und das Unterschreiten der Ruhezeit sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwei selbständige Delikte, weshalb die belangte Behörde zu Recht zwei Strafen verhängt hat (vgl. VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2004/11/0028).

 

6.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Bw angelasteten Taten sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG darstellen, zu deren Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.07.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheiden ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Die Verantwortung des Bw, wonach er im Betrieb ein Kontrollsystem installiert habe, zumal es sich nur um sechs Kraftfahrer handle und deren Tachographscheiben von ihm regelmäßig kontrolliert werden, stellt kein solches effizientes Kontrollsystem, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof gefordert wird, dar. Im Übrigen stellte sich im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung heraus, dass dem Bw das Lesen der im gegenständlichen Akt einliegenden Tachographscheiben – wie er angab mangels Routine – nicht geläufig war und auch die aktuellen Bestimmungen hinsichtlich der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nicht wiedergegeben werden konnten. Auch wurde vom Bw bestätigt, dass zum Tatzeitpunkt Schulungen über die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Unternehmen nicht durchgeführt wurden. Dies hat auch die Befragung des Lenkers als Zeuge in der Berufungsverhandlung ergeben. Dieser hat auch glaubwürdig den Ausführungen des Bw widersprochen, wonach Konsequenzen bei Nichteinhaltung der erforderlichen Lenk- und Ruhezeiten im Unternehmen angedroht wurden.

 

Das Vorbringen des Bw und das durchgeführte Beweisverfahren haben daher ergeben, dass der Bw bei weitem nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintan gehalten werden. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsübertretung auf Grund einer Eigeninitiative des Fahrers zustande gekommen sein mag, vermag dies den Bw nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Kontrollsystem insbesondere auch eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer verhindern (vgl. zum Beispiel VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/02/0293). Es ist daher unerheblich, ob Herr K aus privaten Interessen gegen die Anordnungen des von seinem Arbeitgeber Bevollmächtigten verstoßen hat. Es wäre Aufgabe des Bw gewesen, im Vorfeld diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen, zumal Lenker ständig in solche Situationen gebracht werden.

 

Auch ist es dem Bw nicht gelungen darzulegen, welche wirksamen Schritte den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt werden, um Verstößen vorzubeugen (vgl. zum Beispiel VwGH 04.07.2002, Zl. 2000/11/0123). Dabei ist zu beachten, dass – nach Sinn und Wortlaut dieses Leitsatzes – nicht nur die (im Einzelnen darzustellende) in Aussichtstellung von Maßnahmen darzulegen ist, sondern auch die Wirksamkeit der Maßnahme aus der Darstellung hervorzugehen hat. Der Behauptung des Bw, das Dienstverhältnis mit dem Lenker K sei auf Grund des gegenständlichen Vorfalls beendet worden, wurde vom Lenker in seiner Zeugenaussage in keiner Weise bestätigt und auch vom als Zeugen einvernommenen Prokuristen dargelegt, dass das Dienstverhältnis auf Grund verschiedener – anderer – Unregelmäßigkeiten letztlich einvernehmlich gelöst wurde.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet wäre, kann daher nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld in beiden Fakten zu bestätigen.

 

7. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

7.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeit ist neben dem Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenker/innen hintan gehalten wird, stellen sie doch ein immenses Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer/innen, etwa auf Grund erhöhter Unfallgefahr durch Sekundenschlaf, dar. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 370 Euro (zu Faktum 1.) sowie 290 Euro (zu Faktum 2.) bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis zu 1.815 Euro über den Bw verhängt, wobei als strafmildernd das grundsätzliche Geständnis der Verwaltungsübertretung gewertet wurde.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates erscheint jedoch die im Spruch festgesetzte Herabsetzung der Geldstrafen auf 10% (Faktum 1) bzw. 8% (Faktum 2) der gesetzlichen Höchststrafe auf Grund der besonderen Tatumstände gerechtfertigt, zumal damit auch dem spezialpräventiven Aspekt ausreichend Rechnung getragen wird. Auch war die bisherige Unbescholtenheit des Bw sowie die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu werten. Eine weitere Herabsetzung war jedoch auf Grund der doch beträchtlichen Überschreitung der Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit insbesondere aus generalpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Von der Anwendung des § 20 bzw. § 21 Abs.1 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. Gleichzeitig mit der Neufestsetzung der verhängten Geldstrafen war das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, ist ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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