Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290149/2/Kei/Ps

Linz, 22.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K W, P, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. August 2006, Zl. ForstR96-1-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Zwischen „indem Sie“ und „auf einer Teilfläche“ wird eingefügt „– wie am 18. Mai 2006 im Zuge der Forstaufsicht festgestellt wurde –“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 170 Euro (= 60 Euro + 30 Euro + 30 Euro + 50 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben Verwaltungsübertretungen begangen, indem Sie auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr., KG. K, im Ausmaß von 10.600

a) eine illegale Rodung durchgeführt haben,

b) hiebsunreife Bestände geschlägert haben (der Bestand war zum Zeitpunkt der Rodung 47 Jahre alt),

c) für eine bewilligungspflichtige Fällung im Ausmaß von über einem halben Hektar keine Genehmigung der Behörde eingeholt haben sowie

d) im Nordosten der Rodungsfläche Überschussmaterial, Wurzelstöcke, Humus, Steine und Astmaterial in einem stark vernässten Graben abgelagert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a)   § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs.1 lit. a) Ziffer 6 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440, 1975, i.d.g.F.

b)   § 80 Abs. 3 lit. a) i.V.m. § 174 Abs.1 lit. a) Ziffer 28 Forstgesetz 1975,
BGBl.Nr. 440, 1975, i.d.g.F.

c)   § 85 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 174 Abs.1 lit. a) Ziffer 30 Forstgesetz 1975,
BGBl.Nr. 440, 1975, i.d.g.F.

d)   § 16 Abs. 2 lit. d) i.V.m. § 174 Abs.1 lit. a) Ziffer 3 Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440, 1975, i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

a) 300 Euro

b) 150 Euro

c) 150 Euro

d) 250 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

a) 26 Stunden

b) 13 Stunden

c) 13 Stunden

d) 22 Stunden

Gemäß

§ 174 Abs. 1 lit. a) leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

85,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 935,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. September 2006, Zl. ForstR96-1-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten a), b), c) und d) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen des Bediensteten BOFö. Ing. H H (siehe die diesbezüglichen Schreiben vom 19. Mai 2006 und vom 3. August 2006). Diesen Ausführungen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass BOFö. Ing. H H im Falle einer wahrheitswidrigen Angabe rechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat.

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle vier Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum