Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310307/2/Kü/Hu

Linz, 05.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M C, W, L, vom 6. November 2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Oktober 2006, Zl. 0015687/2006, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt wird und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 27.5.2006 um 11.09 Uhr im Standort Linz, Altstoffsammelstelle Interspar/Helmholtzstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich eine Schachtel mit Restabfällen und drei schwarze Abfallsäcke mit Restabfällen an einem für die Sammlung oder Behandlung von Restabfällen ungeeigneten Ort gelagert, da Sie die Schachtel mit Restabfällen neben den für Leichtstoffe vorgesehenen Altstoffsammelbehälter abstellten und drei Abfallsäcke mit Restabfällen in den für Leichtstoffe vorgesehenen Altstoffsammelbehälter geworfen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl.I/Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl.I/Nr. 34/2006."

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Erstinstanz reduziert sich auf 36 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Oktober 2006, Zl. 0015687/2006, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 und § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.2 Z1 AWG 2002 jeweils Geldstrafen von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Stunden, verhängt, weil er

1.   am 27.5.2006 um 11.09 Uhr im Standort Linz, Altstoffsammelstelle Interspar/Helmoltzstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich eine Schachtel mit Restabfällen entgegen § 15 Abs.3 AWG abgelagert und somit behandelt hat, indem er die Schachtel neben dem für Leichtstoffe vorgesehenen Altstoffsammelbehälter deponierte;

2.   am 27.5.2006 um 11.09 Uhr im Standort Linz, Altstoffsammelstelle Interspar/Helmoltzstraße nicht gefährlichen Abfall, nämlich drei schwarze Abfallsäcke mit Restabfällen entgegen § 15 Abs.2 AWG mit anderem Müll vermischt und dadurch die abfallrechtlich erforderliche Behandlung erschwert hat, indem er diese Säcke mit Restmüll in den für Leichtstoffe vorgesehenen Altstoffsammelbehälter warf.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass aus der Anzeige der Linz AG Abfall vom 11.7.2006 hervorgehe, dass am 27.5.2006 um 11.09 Uhr aus dem Kfz mit der Zulassungsnummer … drei schwarze Abfallsäcke mit Restmüll in den bei der Altstoffsammelstelle Interspar/Helmholtzstraße befindlichen Leichtstoffsammel­behälter sowie eine Schachtel mit Restabfällen neben den dort befindlichen Containern abgelagert worden seien. Als Täter sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Beschuldigte ermittelt worden, welcher den Pkw mit dem Kennzeichen … gelenkt habe, den Abfall aus dem Pkw entladen habe und in der beschriebenen Weise entsorgt habe.

 

Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Beschuldigte nicht erbringen können, da er von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht habe.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend kein Umstand zu werten gewesen sei. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro ausgegangen. Der Beschuldigte habe sich trotz Aufforderung nicht zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw am 27.5.2006 beim Flohmarkt Interspar gewesen sei. Er habe gesehen, dass viele Leute ihren Müll bei der Altstoffsammelstelle ablagern würden. Er habe kurz vorher seinen Keller zusammen geräumt und habe daher auch Müllsäcke im Auto gehabt. Diese habe er dann bei der Altstoffsammelstelle gelagert. Ungefähr drei Wochen nach dieser Mülllagerung habe er eine Rechnung von der Linz AG über einen Betrag von 162 Euro für diese Müllablagerung bekommen. Im Schreiben der Linz AG sei gestanden, dass festgestellt worden sei, dass der Müll am 27.5.2006 aus seinem Auto ausgeladen worden sei. Er habe diese Rechnung sofort bezahlt. Erst einige Wochen später habe er die Aufforderung zur Rechtfertigung bekommen.

 

Da er für die Müllablagerung bereits der Linz AG einen Betrag bezahlt habe und somit den Schaden ersetzt habe, sehe er nicht ein, weshalb er noch eine so hohe Geldstrafe bezahlen solle. Er verdiene nur 1.150 Euro. Er habe noch Schulden für einen Konkurs und würde jedes Monat auf das Existenzminimum gepfändet. Außerdem sei er sorgepflichtig für seine Ehefrau und eine Tochter.

 

Er habe von Bekannten gehört, dass sie für falsche Müllablagerungen Rechnungen der Linz AG bekommen hätten. Es sei aber nie ein Strafverfahren wegen solcher Müllablagerungen zusätzlich gegen sie durchgeführt worden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung mit Schreiben vom 21.11.2006, eingelangt am 27.11.2006, samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war insofern abzusehen, da der Sachverhalt durch das Berufungsvorbringen eindeutig geklärt ist und somit vom Unabhängigen Verwaltungssenat nur die rechtliche Beurteilung vorzunehmen war. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

 

Feststeht, dass der Bw am 27.5.2006 beim Flohmarkt in der Nähe des Einkaufszentrums Interspar gewesen ist. Er hat dabei gesehen, dass viele Leute Restmüll bei der dort situierten Altstoffsammelstelle Interspar/Helmholtzstraße ablagern.

 

Er selbst hat kurze Zeit davor seinen Keller zusammen geräumt und deshalb noch Müllsäcke im Auto mitgeführt. Er hat am besagten Tag die sich bietende Gelegenheit genutzt und drei Säcke sowie eine Schachtel, die mit Restabfällen befüllt waren, in die für die Sammlung von Leichtstoffen vorgesehenen Altstoffsammelbehälter geworfen bzw. hat er die Schachtel mit Restabfällen neben die Altstoffsammelbehälter abgestellt.

 

Drei Wochen nach diesen Ablagerungen hat der Bw eine Rechnung der Linz AG über einen Betrag von 162 Euro für diese illegalen Müllablagerungen erhalten. Der Bw hat diesen Beitrag an die Linz AG bezahlt.

 

Dieser Sachverhalt steht durch die Berufungsausführungen unbestritten fest.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.       hiefür genehmigten Anlagen oder

2.       für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Zu einem der Kernpunkte des Abfallwirtschaftsrechtes zählt der Grundsatz der getrennten Sammlung von Abfällen. Dieser Grundsatz kommt unter anderem in der Begriffsbestimmung des  § 2 Abs.4 Z1 lit.a AWG 2002 zum Ausdruck, wonach Altstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Abfälle sind, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden.

Von der Linz AG werden für die getrennte Sammlung verschiedener Abfallfraktionen unterschiedliche Behältnisse angeboten, ua. sind im Stadtgebiet auch Behälter für die Leichtstoffsammlung bei den sogenannten Altstoffsammelinseln aufgestellt. In diesen Behältern für die Leichtstoffsammlung werden Kunststoffverpackungen aus den Haushalten gesammelt, wobei in Aufklebern auf diesen Behältern darüber informiert wird, welche Kunststoffverpackungen bzw. Leichtstoffe in diesen Behältnissen gesammelt werden. Diese Altstoffsammelbehälter sind im Stadtgebiet Linz in der Farbe gelb gekennzeichnet, dh. die dafür Verwendung findenden Tonnen sind mit gelben Deckeln versehen.

 

Unbestritten ist, dass der Bw Restabfälle in Schachteln bzw. Abfallsäcken bei der Altstoffsammelstelle Interspar/Helmholtzstraße neben der Tonne für Leichtstoffe abgestellt hat bzw. die Abfallsäcke in die Tonne eingeworfen hat.

 

Aus dem eingangs erwähnten Grundprinzip des Abfallwirtschaftsgesetzes, nämlich der Abfalltrennung, und dem Umstand, dass Altstoffe getrennt von übrigen Abfällen gesammelt werden, ergibt sich, dass es sich bei den gelben Altstoffsammeltonnen jedenfalls um einen ungeeigneten Ort für die Ablagerung von Restabfällen handelt. Für die Sammlung von Restabfällen wird von der Linz AG ein eigenes Abfuhrsystem betrieben.

 

Durch die Lagerung der Schachtel bzw. der Abfallsäcke mit Restabfällen bei bzw. in dem für Leichtstoffe vorgesehenen Altstoffsammelbehälter hat der Bw der in § 15 Abs.3 Z2 AWG 2002 geregelten allgemeinen Behandlungspflicht für Abfallbesitzer zuwider gehandelt.

 

Entgegen der Auffassung der Erstinstanz, die das Einwerfen der drei Abfallsäcke in den Altstoffsammelbehälter als unzulässige Vermischung im Sinne des § 15 Abs.2 AWG 2002 gesehen hat, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Abfalllagerungen nur um eine Tat handelt. Den erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs.2 AWG 2002 ist  zu entnehmen, dass diese Regelungen den Praktiken zur Umgehung der vorgeschriebenen Einhaltung abfallspezifischer Schadstoffgrenzwerte entgegen wirken sollen.

 

Die Regelungen des § 15 Abs.2 AWG 2002 erfassen das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen. Die Ausdrücke "Vermischen" und "Vermengen" haben im Wesentlichen den selben Bedeutungsgehalt; die Allgemeinheit der gewählten Formulierung gewährleistet es, dass eine große Bandbreite von möglichen Praktiken des "Heruntermischens" einbezogen ist. Für die Anwendbarkeit des Vermischungsverbotes genügt die Vermischung oder Vermengung von Abfällen mit "anderen Abfällen", es muss sich nicht etwa um gefährliche Abfälle handeln. Ebenso umfasst wird das "Heruntermischen" durch Einbringung von Stoffen, die gar keine "Abfälle" sind, wenn vom Vermischen oder Vermengen mit "Sachen" die Rede ist (vgl. Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, S. 70f).

 

Den Angaben des Bw zufolge ist es ihm ausschließlich darum gegangen, sich seiner Abfälle, die beim Zusammenräumen des Kellers angefallen sind, zu entledigen. Der Einwurf der drei Abfallsäcke ist nicht als Vermengung mit anderen Abfällen zu sehen, um dadurch erforderliche Untersuchungen und Behandlungen zu erschweren oder zu behindern oder abfallspezifische Grenzwerte einhalten zu können. Der Einwurf dieser drei Abfallsäcke erfolgte aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates aus reiner Unbesonnenheit bzw. aufgrund des Umstandes, dass vom Bw auch andere Leute bei den gleichen Entsorgungspraktiken beobachtet wurden. Vielmehr ist, wie bereits oben ausgeführt, davon auszugehen, dass der Bw Restabfälle an einem für die Sammlung von Restabfällen ungeeigneten Ort gelagert hat. Sowohl das Abstellen der Schachtel mit Restabfällen als auch das Einwerfen der Abfallsäcke mit Restabfällen stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Tathandlung dar, weshalb eine entsprechende Korrektur des Spruches der Erstinstanz vorzunehmen war und nur eine Strafe auszusprechen war.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw bestreitet grundsätzlich die ihm angelasteten Abfalllagerungen nicht, führt allerdings an, dass er von Bekannten weiß, dass gegen diese kein Strafverfahren durchgeführt wurde, sondern die illegalen Abfalllagerungen von der Linz AG in Rechnung gestellt wurden. Mit diesem Vorbringen kann sich der Bw nicht entlasten, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass dem Bw die illegalen Abfalllagerungen von der Linz AG in Rechnung gestellt wurden und diese Rechnung vom Bw bezahlt wurde. Auch bereits dieser Betrag wird dazu beitragen, dass der Bw in Hinkunft die Abfalltrennungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes und die den Abfallbesitzer dabei treffenden Behandlungspflichten beachtet. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Erstinstanz im Rahmen ihrer Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen ist, im Berufungsverfahren aber vom Bw sein geringeres Monatseinkommen sowie seine persönlichen Verhältnisse offen gelegt wurden. In Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommt bzw. im Verfahren keine straferschwerenden Gründe hervorgekommen sind, erscheint im gegenständlichen Fall auch die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe als angemessen. Bereits durch die Mindeststrafe erscheint nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates der Unrechtsgehalt der Tat in entsprechender Weise geahndet und ist auch aus generalpräventiven Überlegungen keine höhere Strafe notwendig. Dem Bw selbst ist durch die Verhängung der Mindeststrafe nachhaltig sein Fehlverhalten vor Augen geführt und wird ihn diese in Zukunft anhalten, gesetzeskonforme Abfallentsorgungen vorzunehmen.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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