Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500151/2/Wim/Hu

Linz, 28.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn J R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W D, Dr. H M, Mag. A D, L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 2007, VerkGe-010.450/11-2007-Sie, wegen Ablehnung einer Konzessionserweiterung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit §§ 5 und 19 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, jeweils in der geltenden Fassung

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Berufungswerbers um Erweiterung der bestehenden Konzession zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit einem Omnibus eingeschränkt auf 20 Sitzplätze sowie die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern sowie Behinderten mit deren Begleitpersonen um zwei weitere (uneingeschränkte) Omnibusse im Standort N, P, abgewiesen.

 

In der Begründung hat die Erstinstanz nach Schilderung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Ausübung einer uneingeschränkten Konzession zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit Omnibussen im Sinne des § 5 Abs.1 Z3 des GelverkG neben anderen Voraussetzungen definitiv das Vorliegen der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis), der nach § 5 Abs.4  (gemeint wohl Abs.5) Z1 durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder durch eine Bescheinigung im Sinne der Z2 leg.cit. nachzuweisen ist. Da Nachsichtsbestimmungen vom Befähigungsnachweis mit der Gewerberechtsnovelle 2002 entfallen seien, sei eine Nachsichtserteilung nicht mehr möglich, da im § 5 Abs.5 auch ausdrücklich normiert werde, dass die §§ 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden seien.

Aus der reibungslosen Ausübung des Mietwagengewerbes mit einem Omnibus eingeschränkt auf 20 Sitzplätze sowie die Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern sowie Behinderten mit deren Begleitpersonen könne nicht auf das Vorliegen der Befähigung für das uneingeschränkte Mietwagengewerbe geschlossen werden.

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass nach § 5 Abs.5 GelverkG zwar die Bestimmungen der §§ 18 und 19 GewO nicht anzuwenden seien, die Anwendung des § 17 GewO jedoch nicht ausgeschlossen sei. Demnach dürfe, wer bei Anmeldung eines Gewerbes die Befähigung nachgewiesen habe oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden sei.

Dem Einschreiter sei die Konzession für das Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen und das Taxigewerbe sowie für das Mietwagengewerbe für einen Omnibus eingeschränkt auf 20 Sitzplätze sowie weiters eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern und Behinderten mit deren Begleitpersonen erteilt worden. Er könne daher ohne Nachsicht der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis in der Zwischenzeit – konkret durch § 5 Abs.5 GelverkG – geändert worden seien. Dies bedeute auch, dass die Erweiterung der Konzession des Einschreiters und die Möglichkeit einer Nachsicht nach der im Zeitpunkt des Ansuchens um Nachsicht der Konzessionserteilung in den Jahren 2005 und 2006 anzuwendenden Rechtslage zu erfolgen habe und daher sehr wohl eine Nachsicht möglich bzw. § 19 GewO 1994 anzuwenden sei.

Die Voraussetzungen für eine Nachsicht für die Erweiterung der vorhandenen Konzession des Mietwagengewerbes um zwei weitere uneingeschränkte Omnibusse würden vorliegen. Die Einschränkung auf die Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern und Behinderten mit deren Begleitpersonen bedeute in Wahrheit keine geringere Verantwortung und keine geringeren Kenntnisse und Befähigungen des Einschreiters, sondern seien im Gegenteil besondere Sorgfalt und Kenntnisse erforderlich.

Nach Art. 3 Abs.4 lit.e der Richtlinie 92/26/EG des Rates sei im Falle von Bewerbern, die die tatsächliche und dauerhafte Leitung von Unternehmen wahrnehmen wollen, die nur im innerstaatlichen Verkehr tätig seien, die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten gegeben, dass die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Kenntnisse lediglich die Sachgebiete des innerstaatlichen Verkehrs betreffen würden. Danach sei in keiner Weise zwingend eine Prüfung vorgesehen. Daher sei sehr wohl eine Nachsicht bzw. Anwendung der §§ 18 und 19 GewO im innerstaatlichen Verkehr möglich. Sollte durch das Gelegenheitsverkehrsgesetz tatsächlich auch beim innerstaatlichen Verkehr die Anwendung der §§ 18 und 19 GewO ausgeschlossen worden sein, wäre dies verfassungswidrig, weil dafür keine Gründe vorhanden wären und der einzige dafür in der Regierungsvorlage angeführte Grund der Vorgabe durch die Richtlinie falsch wäre und andererseits unsachlich.

Die individuelle Befähigung des Einschreiters nach § 19 GewO liege jedenfalls vor und wäre daher die eingeschränkte Nachsicht auf eine uneingeschränkte Nachsicht bzw. die positive Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung auszudehnen.

Nach § 5 Abs.7 GelverkG sei der Befähigungsnachweis in den im § 17 Abs.1 GewO geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs.1 GewO gelten würden:

1)das Ausflugs-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagengewerbe;

2)das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagengewerbe und das Taxi­gewerbe.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, die mit Bescheid vom 4.8.2005 erteilte Nachsicht in eine unbeschränkte Nachsicht zu erweitern, also die bisherige Beschränkung auf die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und Behinderten mit deren Begleitpersonen unter Verwendung von Omnibussen mit max. 20 Sitzplätzen, fallen zu lassen und dem Antrag auf Konzessionserweiterung stattzugeben.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits die Verfahrensakten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und überdies auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, wurde von einer solchen Verhandlung gemäß § 67d AVG abgesehen.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.3.2006, VerkGe-010.450/3-2006-Sie, wurde dem Berufungswerber eine Konzession zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit einem Omnibus, allerdings eingeschränkt auf 20 Sitzplätze, sowie auf die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern sowie Behinderten mit deren Begleitpersonen erteilt. Dies deshalb, da dem Einschreiter mit Bescheid vom 4. August 2005, VerkGe-040.078/4-2005-Kö, eine Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern sowie Behinderten und deren Begleitpersonen erteilt wurde. Begründet wurde der damalige Nachsichtsantrag damit, dass der Berufungswerber seit vielen Jahren das Mietwagengewerbe mit Pkw und das Taxigewerbe ausübe und es aufgrund der gesetzlich erlaubten Anzahl der zu befördernden Schüler und Kindergartenkinder mittels Pkw nicht wirtschaftlich sei, diese weiterhin mit Kleinbussen (Pkw) zu befördern, sodass der Einsatz eines größeren Fahrzeuges (Omnibus mit 20 Sitzplätzen) angestrebt werde.

 

Mit Eingabe vom 22.2.2007 hat der Berufungswerber nunmehr um Erweiterung der Konzession dahingehend angesucht, dass nunmehr zwei zusätzliche (uneingeschränkte) Omnibusse im Standort N, P, eingesetzt werden sollen.

 

Der Einschreiter verfügt über folgende Konzessionen:

1)Gewerberegisternummer 413/1217:

     Mietwagengewerbe mit zwei Pkw, beschränkt auf die Beförderung von             Schülern der Volks- und Hauptschule Neufelden, Volks- und Hauptschule        St. Peter/Wimberg, Volksschule St. Ulrich i.M. und von                        Kindergartenkindern, und mit einem dritten Pkw, beschränkt auf die     Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern.

2)Gewerberegisternummer 413/1513:

    Schneeräumung

3)Gewerberegisternummer 413/2062:

    Taxigewerbe mit einem Pkw

4)Gewerberegisternummer 413/2235:

    Mietwagengewerbe mit einem Pkw, beschränkt auf die Beförderung von           Schülern und Kindergartenkindern

5)Gewerberegisternummer 413/2417:

    Mietwagengewerbe mit fünf Pkw

6)Gewerberegisternummer 413/5488:

    Mietwagengewerbe mit einem Omnibus, eingeschränkt auf 20 Sitzplätze,         sowie weiters eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern,       Kindergartenkindern und Behinderten mit deren Begleitpersonen

7)Gewerberegisternummer 413/2273:

    Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit.

8)Gewerberegisternummer 413/2362:

    Kanalräumer, beschränkt auf die Räumung von Senk- und Sickergruben

 

Mit Stellungnahme im Erstverfahren vom 15.5.2007 hat der Berufungswerber auch den Antrag gestellt, 1) die mit Bescheid vom 4.8.2005 erteilte Nachsicht in eine unbeschränkte Nachsicht zu erweitern und 2) seinem Antrag auf Konzessionserweiterung stattzugeben.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrens­akt zweifelsfrei und wurde weder von der Erstinstanz noch vom Berufungswerber in Zweifel gestellt.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 1 Abs.2 GelverkG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten.

 

Die Ausübung der uneingeschränkten Konzession zum Betrieb des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen verlangt im Sinne des § 5 Abs.1 Z3 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 neben anderen Voraussetzungen definitiv das Vorliegen der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis), die nach § 5 Abs.5 Z1 durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, oder einer Bescheinigung im Sinne der Z2 leg.cit. nachzuweisen ist.

Anschließend nach der Regelung der Z2 findet sich im § 5 Abs.5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Ausrückung mit folgendem Text: "Beim Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen ist zusätzlich eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden."

 

§ 5 Abs.7 dieser Bestimmung lautet: "Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs.1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch folgende Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs.1 GewO 1994 gelten:

1. das Ausflugs-(Stadtrundfahrten)Gewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe;

2. das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe und das Taxi-Gewerbe.

Die in Z1 angeführten Gewerbe gelten jedoch gegenüber den in Z2 aufgezählten nicht als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs.1 GewO 1994."

 

Gemäß § 17 Abs.1 GewO 1994 darf, wer bei der Anmeldung eines Gewerbes die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich ausüben, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.

 

Gemäß §19 Abs.4 GelverkG gilt diese Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2006 als Neuregelung im Sinne des § 375 Abs.4 der GewO 1994.

 

§375 Abs.4 GewO 1994 lautet: "Bis zu einer entsprechenden Neuregelung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Güterbeförderungsgesetz 1995 gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, weiter.

 

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Gelegenheits­verkehrsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 24/2006, ist zu § 5 Abs.5 ausgeführt: "Die Erbringung des Befähigungsnachweises, wie sie im § 18 und § 19 GewO 1994 normiert ist, ist gemäß Art. 3 Abs.4 Richtlinie 96/26/EG idgF nicht möglich. Daher ist die Anwendung dieser Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 auszuschließen."

 

Die Richtlinie 96/26/EG idF der hier maßgeblichen Änderung durch die Richtlinie 98/76/EG sieht entgegen der ursprünglichen Festlegung im Artikel 3 Abs.4 keine Möglichkeit mehr für eine Befreiung von der Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung vor. Im nunmehrigen Abs.4a ist der Nachweis mittels einer obligatorischen schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls einer ergänzenden mündlichen Prüfung erbracht. Nach lit.b können die Mitgliedsstaaten Bewerber, die eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen, von der Prüfung befreien, sofern sich diese Bewerber einer Kontrollprüfung unterziehen. Gemäß lit.e können die Mitgliedsstaaten vorsehen im Falle von Bewerbern, die die tatsächliche und dauerhafte Leitung von Unternehmen wahrnehmen wollen, die nur im innerstaatlichen Verkehr tätig sind, dass die für die Festlegung der fachlichen Eignung zu berücksichtigenden Kenntnisse lediglich die Sachgebiete des innerstaatlichen Verkehrs betreffen.

 

4.2.   Grundsätzlich geht auch der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsauffassung aus, dass durch die Gelegenheitsverkehrsgesetznovelle 2006 im § 5 Abs.5 bei richtlinienkonformer Auslegung die Anwendbarkeit der §§ 18 und 19 GewO 1994 generell ausgeschlossen wurde.

 

Dies entspricht in jedem Fall den Intentionen der Änderungsrichtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betroffenen Verkehrsunternehmer.

Diese Richtlinie brachte inhaltlich eine Anhebung der Voraussetzungen für die fachliche Eignung und wollte gemäß dem Erwägungsgrund (6), dass die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ein einheitliches Mindestniveau an Ausbildung auf denselben Gebieten nachweisen müssen, die auf der Grundlage von in allen Mitgliedsstaaten einheitlichen Prüfungsbedingungen ausgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten auch bestimmte organisatorische Aspekte der Prüfung harmonisiert werden.

 

Auch aus dem Zusammenhang mit den erläuternden Bemerkungen zur Gelegenheitsver­kehrs­gesetznovelle 2006, mit der auch die Richtlinie 96/26/EG idgF. umgesetzt wurde, ist zu schließen, dass die §§ 18 und 19 GewO 1994 generell nicht anzuwenden sind.

 

Die Regelung des § 5 Abs.5 GelverkG stellt gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. eine Neuregelung im Sinne des § 375 Abs.4 GewO 1994 dar und lässt somit die Geltung der §§ 18 und 19 GewO 1994 entfallen.

 

Nachdem bereits durch die Gewerberechtsnovelle 2002 die ausdrückliche Nachsicht vom Befähigungsnachweis entfallen ist und auch die Feststellung der individuellen Befähigung nach §§ 18 bzw. 19 GewO 1994 nicht mehr in Frage kommt, bleibt gemäß § 17 GewO 1994 zu prüfen, ob diese Bestimmung für den Berufungswerber Anwendung findet.

 

Gemäß dieser Bestimmung greift das Privileg nur dann, wenn ein gleiches Gewerbe ausgeübt wird. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates handelt es sich bei der Ausübung des Mietwagengewerbes mit Omnibussen ohne Einschränkung nicht um das gleiche Gewerbe, als das bisherige eingeschränkt auf 20 Sitzplätze, sowie weiters eingeschränkt auf die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und Behinderten mit deren Begleitpersonen. Die damalige Nachsicht vom Befähigungsnachweis wurde deswegen gewährt, weil es aufgrund der gesetzlich erlaubten Anzahl der zu befördernden Schüler und Kindergartenkinder mittels Pkw nicht wirtschaftlich war, diese weiterhin mit Kleinbussen (Pkw) zu befördern und der Berufungswerber bereits damals seit vielen Jahren das Mietwagengewerbe mit Pkw und das Taxigewerbe ausgeübt hat . Durch die Annahme, dass diese Befähigung nunmehr auch uneingeschränkt für Omnibusse gelte, würde damit dieses Gewerbe ausgedehnt werden, ohne den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis.

 

Auch der Hinweis auf § 5 Abs.7 Gelegenheitsverkehrsgesetz ist nicht zielführend, da diese Bestimmung hinsichtlich des gleichen Gewerbes das Ausflugsfahrten- und Stadtrundfahrtengewerbe und das mit Omnibussen ausgeübte Mietwagengewerbe und unter Z2 das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagengewerbe und das Taxigewerbe anführt, im letzten Satz des Abs.7 jedoch normiert ist, dass die in Z1 angeführten Gewerbe nicht gegenüber den in Z2 aufgezählten Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs.1 GewO 1994 gelten. Damit kann auch aus den vom Berufungswerber vorhandenen Gewerbeberechtigungen für Taxigewerbe und Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen kein Vorliegen der Befähigung bzw. ein Entfall des Befähigungsnachweises für das nunmehr angestrebte uneingeschränkte Mietwagen­gewerbe mit Omnibussen abgeleitet werden.

Zudem sind hiefür andere bzw. zusätzliche Kenntnisse erforderlich. Dies zeigt sich auch aus den Prüfungsinhalten der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO, die in Anlage 3 eigens Inhalte einer Ergänzungsprüfung für eine derartige Aufstockung vorsehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der Ansicht der Erstinstanz an, dass aus der reibungslosen Ausübung des Mietwagengewerbes mit einem Omnibus eingeschränkt auf 20 Sitzplätze sowie der Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern sowie Behinderten und deren Begleitpersonen auf das Vorliegen der Befähigung für das uneingeschränkte Mietwagengewerbe nicht geschlossen werden kann auch in Anbetracht der Tatsache der zu bewältigenden unternehmerisch-kaufmännischen Agenden, die jemand erbringen muss, der dieses Gewerbe uneingeschränkt ausübt sowie im Hinblick auf die Prüfung und deren Inhalte zum Nachweis der fachlichen Eignung, welche nunmehr von jedermann, der dieses Gewerbe anstrebt, zu absolvieren ist.

 

Auch aus der geltenden Fassung des Art. 3 Abs.4 lit.e der Richtlinie 96/26/EG kann der Berufungswerber keine individuellen Rechte ableiten, da sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, dass dies keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit für den Mitgliedsstaat darstellt. Daraus auf die Anwendung der §§ 18 und 19 GewO 1994 bzw. auch automatisch auf die Möglichkeit einer Nachsicht zu schließen, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

Auch eine vermeintliche Gleichheitswidrigkeit der Regelung des § 5 GelverkG kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erkannt werden, da die Richtlinie 96/26/EG idgF. es den Mitgliedsstaaten freistellt, wie sie die Eignungs­voraus­setzungen für den innerstaatlichen Verkehr regeln.

 

Aus der Anwendung des § 17 GewO 1994 auch auf die Weitergeltung der §§ 18 und 19 GewO 1994 zu schließen ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Gemäß § 17 GewO 1994 ist nur für gleiche Gewerbe kein neuerlicher oder zusätzlicher Befähigungsnachweis notwendig. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die weiteren inhaltlichen Nachsichtsbestimmungen bzw. Regelungen betreffend die Feststellung einer individuellen Befähigung weiter auch für nicht gleiche Gewerbe gelten.

 

Mit der Abweisung des Antrages auf Konzessionserteilung wurde auch schon von der Erstinstanz über die Ausdehnung bzw. über die Nachsicht der Befähigung inhaltlich mitabgesprochen, zumal dafür mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen in der Gewerbeordnung keine eigene rechtliche Grundlage besteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Es wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Berufung Stempelgebühren für den Antrag in der Höhe von 13,20 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Befähigung, Eignung, Nachsicht

Beachte:

Beschwede gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 29. September 2008, Zl.: B 42/08-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 27. November 2008, Zl.: 2008/03/0155-5

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