Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521512/15/Fra/Bb/RSt

Linz, 26.11.2007

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H U, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, vom 4.1.2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.12.2006, Zl. FE-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid 22.12.2006, Zl. FE-2006, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab Verkündung des Bescheides (22.12.2006) entzogen und ihn aufgefordert, seinen Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich der Behörde abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig – durch seinen ausgewiesenen Vertreter - eingebrachte Berufung des Bw vom 4.1.2007.

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass sowohl im Amtsarztgutachten als auch in der psychiatrischen Stellungnahme auf die früheren Unterlagen und Aussagen Bezug genommen worden sei. Dies betreffe auch den damaligen Cannabiskonsum, wonach ihm die synthetischen THC-Präperate zu teuer gewesen wären und er damals gerade zur Erreichung der Reduzierung der enormen Schmerzsymptomatik geringfügige Cannabismengen konsumiert habe.

Die vorliegenden Laborbefunde vom 3.11.2006 und 21.11.2006 habe man ohne nähere Betrachtung und ohne Ursachenermittlung herangezogen. Wesentlich sei die Frage, ob der im frühren Verfahren angegebene Cannabiskonsum noch aufrecht sei oder nicht. Dazu sei weder er befragt worden, noch gebe es konkrete Beweisergebnisse. Ausschließlich aufgrund der vorliegenden Laboruntersuchung sei diese Annahme getroffen worden. Aus seiner damaligen Angabe zur Verwendung von Cannabis zur Schmerztherapie werde abgeleitet, dass ein regelmäßiger Konsum im Sinne eines Missbrauches derzeit gegeben sei. Es werde angenommen, dass ein Aufrechterhalten der Abstinenz nicht gelungen sei, weil positive Drogenharnwerte vorgefunden worden seien.

Weiters sei durch die Gutachter festgestellt worden, dass Kreuzreaktionen zwischen synthetischem THC zur Schermerztherapie und THC Harnwerten nicht auszuschließen seien, wobei „bei auffälligen Drogenharnwerten Rückschlüsse auf eventuellen Beikonsum von THC im Einzelfall geklärt werden müssten“. Die geforderte Abklärung, ob THC konsumiert wurde, sei nicht erfolgt. Es sei weder durch den Amtsarzt erhoben worden, ob synthetische THC-Schmerzmedikation vorliege, noch, ob möglicherweise zufolge Kreuzreaktionen erhöhte Metabolitewerte im Harn vorliegen, welche in Wirklichkeit keine fahrspezifische Beeinträchtigung bewirken. Alleine aufgrund der vorgelegten Laborbefunde sei angenommen worden, dass nach wie vor unzulässiger THC-Konsum von ihm praktiziert worden sei. Diese Annahme sei unrichtig.

Bei Beachtung der Verfahrensergebnisse und entsprechender Abklärung im Einzelfall wäre ein anderer Bescheid zu fällen gewesen, weil sich herausgestellt hätte, dass er selbst kein Cannabis konsumiere und die erhöhten Metabolite andere Ursachen hätten.

Aus früheren Zeiten habe er einen Freundeskreis, in dem Cannabis konsumiert werde; auch berufsbedingt befinde er sich in Lokalen bzw. an Orten, in denen Cannabiskonsum erfolge. Alleine schon aufgrund dieses Umstandes ergeben sich, ohne dass er selbst Cannabis konsumiert habe oder durch den Wirkstoff THC beeinträchtigt wäre, erhöhte Drogenmetabolitwerte im Harn. Die bei ihm festgestellten Werte würden daher entweder der Schmerztherapie mit synthetischen THC-Medikamenten oder einer passiven Beeinträchtigung durch Anwesenheit bei Konsumation von Cannabis durch andere Personen, oder aber einer Kombination beider Faktoren, nicht aber einer Cannabiskonsumation durch ihn selbst entstammen, da er in dieser Hinsicht abstinent sei. 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden  (§ 67a Abs.1 AVG).

 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz sowie Durchführung eines öffentlichen Ermittlungsverfahrens.

Die vom Bw beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich und konnte entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist  (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.5.2006, Zl. FE -2005 die Gültigkeit seiner für die Klassen B, B + E und F erteilten Lenkberechtigung dahingehend eingeschränkt, dass als Auflage vorgeschrieben wurde, er habe sich in regelmäßigen Abständen – erstmals am 31.5.2006 – weiters am 31.7.2006, 31.9.2006, 31.11.2006, 31.1.2007, 30.4.2007, 31.7.2007, 31.10.2007 und am 31.1.2008 einer ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und jeweils normwertige Drogenharnbefunde auf Cannabis durch einen Facharzt für Labormedizin der Behörde vorzulegen.

 

Der vom Bw vorgelegten Laborbefund vom 30.5.2006 (Wert  > 135 ng/ml) wies auf einen aktuellen Cannabiskonsum hin, weshalb der Bw mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.6.2006, AZ: FE 2006, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wurde, sich binnen eines Monats zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 9.6.2006 an den Bw und erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

 

Über polizeiärztliche Zuweisung unterzog sich der Bw beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÄK Diplome für Psychotherapeutische Medizin, Geriatrie und Palliativmedizin, Herrn Dr. med. J W,  L, der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung. Die Zusammenfassung des darüber ausgestellten Befundes vom 21.7.2006 hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass beim Bw ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne eines Missbrauches, ICD10 F12.1, bestehe.

Die Substanz verwende er zur Eigentherapie in Schmerzindikation bei bekanntem vorbestehendem Cluster – artigem Kopfschmerz. Dies deshalb, da die Einnahme eines synthetischen Cannabis-Analogons zu teuer sei. Der Drogenharnbefund auf THC vom 31.5.2006 war mit > 135 ng/ml hoch positiv.

Aus psychiatrisch – neurologischer Sicht ist der Bw unter folgender Bedingung führerscheintauglich (Gruppe 1 Führerschein):

§         Verzicht auf Cannabis in der derzeitigen Konsumform untermauert durch Vorlage eines negativen Drogenharnbefundes auf Cannabis und  

§         in weiterer Folge regelmäßige Drogenharnbefunde auf Cannabis.

Bei fortgesetztem regelmäßigem Konsum sei mit einer Verschlechterung kognitiver Funktionen zu rechnen, was sich ungünstig auf die kraftfahrspezifischen Funktionen auswirken könne. In der VPU vom Dezember 2005 seien bereits Defizite im Bereich der Sensomotorik, der Reaktionssicherheit und der kognitiven Entscheidungszeit festgestellt worden, damals aber ausreichend für Führerscheine der Gruppe 1 (bei damals geltend gemachter Abstinenz).

Hinsichtlich Cannabis und Schmerztherapie erläuterte der Facharzt, dass der Konsum des synthetischen THC – Analogons Nabilone in Schmerzindikation unter ärztlicher Kontrolle mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu vereinbaren wäre. Laut Aussage der Herstellerfirma in Österreich (AOP – Orphan) seien die benötigten Dosen zur Schmerztherapie viel geringer als bei THC (0,25 mg bis 0,5 mg pro Tag). Das Präparat falle auch nicht unter das Suchtmittelgesetz und könne nur chromatographisch nachgewiesen werden (die herkömmlichen Drogenharne werden lt. Labormedizin der Landesnervenklinik mittels ELISA-Methoden durchgeführt).

Kreuzreaktionen mit THC seien laut Facharzt aber nicht ganz auszuschließen. Bei auffälligen Drogenharnwerten müssten Rückschlüsse auf einen eventuellen Beikonsum von THC im Einzelfall geklärt werden.

 

Unter Zugrundelegung dieser psychiatrisch-neurologischen Stellungnahme erstattete der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Herr Dr. F G – nach Untersuchung des Bw - das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten vom 30.11.2006 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der      Gruppe 1 – Klassen B, B + E und F - nicht geeignet.   

Begründend hielt der Polizeiarzt fest, dass beim Bw ein regelmäßiger Konsum von THC bestehe. Laut eigenen Angaben konsumiere er THC zur zusätzlichen Behandlung seines Cluster – artigen Kopfschmerzes, da ihm synthetische Cannabispräparate, die auf dem Markt erhältlich seien, zu teuer wären. Der Polizeiarzt wies auf die fachärztliche Stellungnahme Dris. W hin, wonach die Führerscheintauglichkeit nur bei Abstinenz von THC gegeben sei, da weiterer Rauschgiftkonsum sich negativ auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit auswirke, dies bei bereits festgestellten Defiziten im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung im Dezember 2005. Des Weiteren - so der Polizeiarzt – weise auch die aktuelle Drogenharnanalyse vom 21.11.2006 mit       einem Wert von 73,5 ng/ml auf weiterführende THC-Konsumation hin. Demzufolge sei amtsärztlicherseits derzeit die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 auszusprechen. 

 

Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.12.2006, wogegen die oben näher bezeichnete Berufung vom 4.1.2007 eingebracht wurde.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde seitens des Bw mit Eingabe vom 29.8.2007 eine Stellungnahme des Dr. K B, Arzt für Allgemeinmedizin und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin in Österreich vom 28.8.2007 vorgelegt. Entsprechend dieser Stellungnahme ergebe bereits die Einnahme von einer Kapsel Dronabinol 2,5 mg nach wenigen Stunden einen positiven Nachweis von THC im Harn. Bei einem Patienten, der vom Arzt regelmäßig Dronabinol verordnet bekomme, sei damit im Mikroenzymimmunoassay mit einem positiven Harntestergebnis zu rechnen. Der Unterschied zwischen natürlichen und synthetischen Cannabinoiden sei nur nach gezielter Suche von speziellen Cannabisuntergruppen durch Gaschromatographie oder Massenspektrometrie möglich. Dementsprechend könne das Ergebnis der Urinkontrollen des Bw vom 21.11.2006 mit 73,5 ng/ml und am 3.11.2006 mit 31,4 ng/mgl durch Einnahme von medizinischem Cannabis (Dronabinol) erklärlich sein.

Des Weiteren gelangte Dr. B zur Feststellung, dass das passive Inhalieren von cannabishältiger Luft positive Harntestergebnisse mit sich bringen könne, wobei Untersuchungen Grenzenmengen von 20 ng/ml bis 50 ng/ml ergeben hätten. Als oberster Schwellwert sei eine Grenze von 65 ng/ml angegeben worden. Diese Untersuchungen seien jedoch bereits Ende der 80er Jahre durchgeführt worden und würden nicht mehr den Ergebnissen neuester Cannabisforschung entsprechen.

Auf die Frage hin, ob die Harndosis von 73,5 ng/ml ohne den Konsum von illegalen Cannabinoiden möglich sei, erklärte der Allgemeinmediziner, dass natürlich die legale Verordnung von Dronabinol auf der einen Seite und der passive Konsum von Cannabisrauch auf der anderen Seite, zu diesem Ergebnis führen könnte.

 

Der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. G wurde diesbezüglich um Gutachtensergänzung ersucht. Er verwies in seinem Schreiben vom 11.10.2007 auf die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, wonach nur Stellungnahmen von Fachärzten zur Gutachtenserstellung heranzuziehen seien. Die Erteilung einer Lenkberechtigung erscheine aus seiner Sicht nur nach einer aktuellen befürwortenden fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung mit Würdigung des zurückliegenden Zeitintervalles von nahezu zwölf Monaten hinsichtlich weiterem Konsum bzw. Abstinenz von THC möglich.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Das ärztliche Gutachten hat gemäß § 8 Abs.3 FSG abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Nach § 14 Abs.4 FSG-GV darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Dem gegenständlichen Berufungsverfahren liegt nunmehr – im Zeitpunkt der Entscheidung – einerseits das Gutachten des Amtsarztes vom 30.11.2006 und die psychiatrisch-neurologische Stellungnahme vom 21.7.2006, wonach beim Bw ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne eines Missbrauches bestehe, andererseits die vom Bw beigebrachte Stellungnahme des Dr. K B, Arzt für Allgemeinmedizin und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin in Österreich, vom 28.8.2007, zugrunde.

 

Nach den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung sind fachärztliche Stellungnahmen von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben, jedoch kommt im Sinne des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel, als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes förderlich und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist und die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist. Die Stellungnahme des Dr. B stellt – entgegen der aktuellen Behauptung des Bw - zwar keinen Nachweis für eine ihm behauptete Konsumabstinenz dar, ist aber im Sinne des § 46 AVG grundsätzlich als Beweismittel zulässig.

 

Entsprechend dieser Stellungnahme vom 28.8.2007 könnte das Ergebnis der Urinkontrollen vom 21.11.2006 mit 73,5 ng/ml und vom 3.11.2006 mit 31,4 ng/ml ebenso durch Einnahme von medizinischem Cannabis (Dronabinol) erklärlich sein. Auch das passive Inhalieren von cannabishältiger Luft könnte positive Harntestergebnisse mit sich bringen, wobei die legale Verordnung von Dronabinol und der passive Konsum von Cannabisrauch zu einem Wert von 73,5 ng/ml - ohne den Konsum von illegalen Cannabinoiden – führen könnte.

 

Im Hinblick auf diese dargelegten Erkenntnisse, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat, der bei seinen Entscheidungen die Sachlage zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen und zugrunde zulegen hat, zur Auffassung, dass durch die im Berufungsverfahren eingebrachte Stellungnahme vom 28.8.2007 nunmehr ein Cannabiskonsum des Bw im Sinne eines Missbrauches nicht als zweifelsfrei erwiesen festgestellt ist und eine (neuerliche) ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen (unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 28.8.2007) erforderlich erscheint. Der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz war deshalb zu beheben, ohne jedoch über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B, B + E und F abzusprechen.

 

Sinnvoller- und zweckmäßiger Weise sind weitere diesbezügliche Erhebungen bzw. die Veranlassung von Untersuchungen und dergleichen von der Führerscheinbehörde der Bundespolizeidirektion Linz zu führen und zu prüfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass seitens des Polizeiarztes Dr. G in seiner Erklärung vom 11.10.2007 – als Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung - eine aktuelle befürwortende psychiatrische Untersuchung als erforderlich erachtet wird.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum