Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521733/12/Ki/Ps

Linz, 06.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E P S, L, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H und Mag. R P, G, L, vom 6. September 2007, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. August 2007, Zl. FE-941/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung behoben wird und stattdessen die dem Berufungswerber mit Führerschein der Bundespolizei­direktion Linz vom 30. Mai 2001 zu Zl. F 2296/2001 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab 19. November 2007, das ist bis zum 19. November 2012, befristet und durch nachstehende Auflagen eingeschränkt wird:

 

Herr E P S hat sich bis spätestens 19. November 2008 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

Herr E P S hat sich in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten, beginnend ab 19. Jänner 2008, einer ärztlichen Kontrolluntersuchung bezüglich der Laborwerte MCV, CDT und Gamma-GT zu unterziehen und die diesbezüglichen Laborbefunde unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) vorzulegen.

 

Herr E P S hat bis spätestens 19. Jänner 2008 und in weiterer Folge in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten eine ambulante Einrichtung für Alkoholgefährdete zu kontaktieren und jeweils einen Nachweis über diese Kontaktierung unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit Bundespolizeidirektion Linz) vorzulegen.

 

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen ist eine zur Erreichung der Mindestsehschärfe geeignete Brille zu verwenden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 29. August 2007, Zl. FE-941/2007, dem Berufungswerber gemäß § 24 Abs.1 FSG die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz, vom 30. Mai 2001 zu F 2296/2001, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab 29. August 2007 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen und überdies gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 14. August 2007, wonach der Berufungswerber derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, Kfz zu lenken. Die auf Grund eines deutlich erhöhten CD-Tect-Wertes, der am 13. Juli 2007 beigebracht wurde, notwendige psychiatrische Untersuchung habe einen langjährigen schädlichen Konsum von Alkohol mit dringend anzunehmendem Abhängigkeitssyndrom ergeben. Laut fachärztlicher Beurteilung sei die Erteilung der Lenkberechtigung derzeit nicht zu befürworten und es sei somit amtsärztlicherseits eine gesundheitliche Nichteignung auszusprechen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 6. September 2007 Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine ursprünglich beantragte mündliche Berufungsverhandlung wurde mit Zustimmung der belangten Behörde wiederum zurückgezogen. Aus Sicht der erkennenden Berufungsbehörde ist die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich.

 

Beantragt wurde, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz zur Gänze aufgehoben und angeordnet werde, dass die Lenkberechtigung an den Einschreiter auszufolgen sei. Ausdrücklich beantragt wurde die Einholung eines neuerlichen Laborbefundes aus dem Fachgebiet medizinische und chemische Labordiagnostik sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie.

 

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass auf Grund eines einmaligen Alkoholmissbrauchs des Einschreiters noch nicht der Verdacht bestehe, es bestehe Alkoholabhängigkeit iSd § 14 Abs.1 FSG-GV. Der Einschreiter sei gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass das vorliegende psychiatrische Gutachten vom 27. Juli 2007 der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. Z, als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend erachtet wird. Es wurde ihm freigestellt, zur Entkräftung dieses Gutachtens ein weiteres auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gutachten vorzulegen, ebenso einen entsprechenden Laborbefund aus dem Fachgebiet der chemischen Labordiagnostik betreffend CDT-Wert.

 

Im vorhin erwähnten psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. Z vom 27. Juli 2007 kam die Fachärztin zum Ergebnis, dass aus fachärztlicher Sicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn S derzeit nicht befürwortet werden könne.

 

Im Berufungsverfahren hat der Rechtsmittelwerber dann ein nervenfachärztliches Gutachten von Univ. Doz. Prim. Dr. F L vom 8. Oktober 2007 vorgelegt, weiters einen Laborbefund von Dr. R R vom 30. Oktober 2007 betreffend MCV, GOT, Gamma-GT, CDT und letztlich eine fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. H W, vom 15. November 2007.

 

Das Ergebnis dieser Befunde wurde in einem amtsärztlichen Gutachten vom 19. November 2007 zusammengefasst und es kam die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung zum Ergebnis, dass Herr S befristet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, unter Einhaltung der vorgeschlagenen (spruchgemäß angeführten) Auflagen geeignet ist.

 

In der Begründung führte sie aus, es handle sich bei der betreffenden Person, wie aus den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen hervorgeht, offensichtlich um einen Zustand nach langjährig schädlichem Konsum von Alkohol. Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom sei dringend anzunehmen, weshalb auch seitens des Arbeitgebers als Bedingung ein Aufenthalt im Therapiezentrum Traun erforderlich gewesen sei. Laut zweiter fachärztlicher Stellungnahme sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der im Juli einmalig erhöhte CDT-Wert retrospektiv nicht mit Sicherheit auf einen vermehrten Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum geschlossen werden könne, da dieser in Diskrepanz zu den weiteren Leberfunktionsproben gestanden sei. Aus der zweiten fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Prim. Dr. L lasse sich ableiten, dass nun glaubwürdig eine Einsicht und Bereitschaft zur Änderung in seinem Umgang mit Alkohol erfolgt sei, sodass aus nervenfachärztlicher Sicht unter Auflage weiterer Kontrollen der entsprechenden laborchemischen Parameter und regelmäßiger Kontakte in einer ambulanten Einrichtung für Alkoholgefährdete dem Untersuchten wiederum die Genehmigung zum Lenken von Personenkraftwagen erteilt werden sollte. Hinsichtlich der Amblyopie links sei grundsätzlich von einer maximalen Befristung von fünf Jahren auszugehen.

 

Dieses Gutachten wurde den Rechtsvertretern des Berufungswerbers telefonisch zur Kenntnis gebracht und es wurde keine Einwendung dagegen erhoben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 7 Abs.2 FSG-GV liegt eine als Behinderung iSd § 6 geltende mangelnde Sehschärfe vor, wenn mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge nicht erreicht wird.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG-GV ist, bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 zu beurteilen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen.

 

Die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung nach § 8 FSG hat unter Zugrundelegung des nervenfachärztlichen Gutachtens von Univ. Doz. Prim. Dr. F L vom 8. Oktober 2007 sowie des Laborbefundes von Dr. R R vom 30. Oktober 2007 und der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. H W vom 15. November 2007 ergeben, dass der Berufungswerber nunmehr gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ist, wobei jedoch die im Spruch vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten sind.

 

Die Befristung wurde von der Amtsärztin hinsichtlich der Amblyopie links vorgeschlagen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass die nunmehr vorliegenden der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten schlüssig sind und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen.

 

In diesem Sinne konnte in – teilweiser – Stattgebung der Berufung der Entzug der Lenkberechtigung behoben werden, allerdings waren die im Spruch angeführten Auflagen vorzuschreiben bzw. war die Lenkberechtigung im Hinblick auf die festgestellte Amblyopie für die Dauer von fünf Jahren zu befristen.

 

Ausdrücklich wird festgehalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 14 Abs.5 FSG-GV keine Grundlage für eine Befristung bietet. Nach dieser Verordnungsstelle ist ausschließlich die Bedingung (nunmehr Auflage) ärztlicher Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 2000/11/0258 vom 20.01.2001).

 

Hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) wird festgestellt, dass diese Anordnung im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt war und daher der Berufungswerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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