Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521760/7/Kof/Da

Linz, 22.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. R A N, geb. , I, S, vertreten durch J:M Rechtsanwälte GesbR, B, T gegen den Bescheid                         der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14.9.2007, Zl.: 2/L-Fe-216/2007 und                        2/L-NSch-110/2007 betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades u.a., Aberkennung des Rechts, von einem allfällig im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung  vom  13.11.2007,  zu  Recht  erkannt:

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die  Dauer

–   des  Verbotes  des  Lenkens  eines  Motorfahrrades,  eines  vierrädrigen

      Leichtkraftfahrzeugen  oder  eines  Invalidenkraftfahrzeuges   sowie

–   der  Aberkennung  des  Rechts,  von  einem  allfällig  im  Ausland  erteilten

      Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf 4 Monate, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides                       (= 18.9.2007)  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im  Übrigen  wird  die  Berufung  als  unbegründet  abgewiesen   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 FSG, 

   BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/153/2006

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG,  der  FSG-GV  und  der  FSG-NV

-          das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab  Zustellung  des  erstinstanzlichen Bescheides  (= 18.9.2007)  verboten

-          für den selben Zeitraum das Recht aberkannt, von einem allfälligen im Ausland  ausgestellten  Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

-          verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Verbotsdauer

      •  eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

      •  ein  von  einem  Amtsarzt  erstelltes  Gutachten  über  die  gesundheitliche

          Eignung  zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen

      •  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG                 die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  26.9.2007  eingebracht  und  eingangs  ausgeführt:

"Aus dem (erstinstanzlichen) Bescheid ist nicht ersichtlich, an wen sich der Bescheid tatsächlich richtet. Die Diktion des Bescheides ist so gefasst, dass nicht erkennbar ist, ob nunmehr die J. : M. Rechtsanwälte GesbR oder Dr. A. N. als Bescheidadressat gemeint war. Damit lässt der Bescheid die notwendige Deutlichkeit vermissen, mit der die Erstbehörde die im Bescheid angeordneten Sanktionen zu verkünden hatte."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde wie folgt adressiert:

An  J. : M.  Rechtsanwälte GesbR   Adresse des Rechtsanwaltsbüros

vertritt: Dr. N. A.   Adresse des Bw

 

Bei der Lenkberechtigung bzw. beim Führerschein handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht;  VwGH vom 30.5.1995, 94/11/0104 mit Vorjudikatur

Besitzer einer Lenkberechtigung/eines Führerscheines kann nur eine natürliche Person, niemals jedoch eine juristische Person oder z.B. eine (Rechtsanwälte-)GesbR sein!

 

Somit  kann  eine(r)  Rechtsanwälte GesbR  nicht

·        eine Lenkberechtigung entzogen und/oder ein Lenkverbot auferlegt werden

·        verpflichtet werden, eine Nachschulung zu absolvieren, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

 

Allein  dadurch  steht  bereits  fest,  dass  Bescheidadressat  Herr  Dr. R. A. N. –

vertreten  durch  die  J. : M.  Rechtsanwälte GesbR   –  ist!

 

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist der Name des Bw mehrfach angeführt  –  die  Begründung  dient  auch  als  "Auslegungsbehelf"  für  den  Spruch;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48 zu                  § 59 AVG  (Seite 982 f)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.

 

An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus dessen Formulierung,                     nämlich  der  Adressierung,  dem  Spruch  und  der  Zustellverfügung;

Walter-Thienel, aaO, E 167 zu § 59 AVG (Seite 1003)

 

In  der  Zustellverfügung  ist  angeführt:

"Dr. R. N.   vertreten durch J. : M. Rechtsanwälte,  Adresse der Rechtsanwälte".

 

Für  den  UVS  steht  eindeutig  fest:

Adressat  des  erstinstanzlichen  Bescheides  ist  Herr  Dr. R. A. N.  – 

Die  J. : M. Rechtsanwälte GesbR  ist  "nur"  Vertreter  des  Herrn  Dr. R.A.N.!

 

Der Bw lenkte am 20.6.2007 um ca. 17.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in S.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam es beim Überholen zu einer seitlichen Kollision mit einem anderen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW,  gelenkt  von  Herrn  F. K.

Dabei wurden beide Fahrzeuge stark beschädigt und – möglicherweise – beide Fahrzeuglenker leicht verletzt.

Anlässlich der Unfallaufnahme verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 14.11.2007, VwSen-162598/6 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm  § 99 Abs.1 lit.b StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Dieses Erkenntnis des UVS ist – durch die am 16.11.2007 erfolgte Zustellung an    die  Behörde  erster  Instanz  –  in  Rechtskraft  erwachsen;

VwGH vom 21.4.2006, 2005/02/0164 unter Verweis auf die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E262 zu § 51 VStG (Seite 1006 f) zitierten zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung  der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;

vom 6.7.2004, 2004/11/0046  jeweils  mit  Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  erhoben  wurde;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200;  vom 6.7.2004, 2004/11/0046  jeweils  mit  Vorjudikatur;

 

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 3.9.2007 auf seine Lenkberechtigung verzichtet.

Die dem Bw erteilte Lenkberechtigung ist somit gem. § 27 Abs.1 Z3 FSG erloschen.

 

Der erstinstanzliche Bescheid beinhaltet daher – zutreffend – nicht die Entziehung der Lenkberechtigung;  VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0168 – Pkt. 2.3 erster Satz.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,                        ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken,                  hat die Behörde gem. § 32 Abs.1 Z1 FSG unter Anwendung des § 26 FSG                     das  Lenken  eines  derartigen  Kraftfahrzeuges  ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist – sofern der Lenker bei Begehung dieser Übertretung keinen Verkehrsunfall verschuldet hat – gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier  Monaten zu entziehen.

 

Ob der Bw den gegenständlichen Verkehrsunfall (mit-)verschuldet hat, kann dem Verfahrensakt bzw. dem Unfallbericht nicht mit letzter Sicherheit entnommen werden.

Der UVS geht – ohne Präjudiz für allfällige andere Verfahren – somit davon aus,             dass  der  Bw  den  gegenständlichen  Verkehrsunfall  nicht  (mit-)verschuldet  hat!

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 FSG war daher dem Bw das Lenken                   eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung   des  erstinstanzlichen  Bescheides  (= 18.9.2007)  –  zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung  vorliegen;   VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung                      des erstinstanzlichen Bescheides (= 18.9.2007) – das Recht abzuerkennen,                    von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch              zu  machen.

 

 

 

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO ein  Lenkverbot  iSd  § 32 Abs.1 Z1 FSG  verhängt,  ist  gem.  § 24 Abs.3 FSG (da  § 32 Abs.1 Z1 FSG  auf  § 24 Abs.3 leg.cit.  verweist)

-          eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker

-          die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche  Eignung  gem.  § 8 FSG   sowie

-          die  Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme

     anzuordnen;    VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0168  –  Pkt. 2.4.

 

Die  belangte  Behörde  hat  daher  den  Bw  völlig  zu  Recht  verpflichtet,

bis  zum  Ablauf  der  Verbotsdauer

-          eine  Nachschulung  für  alkoholauffällige  Lenker  zu  absolvieren

-          ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von  Kraftfahrzeugen  beizubringen   sowie

-          eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

        Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

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