Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162229/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.12.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung von Frau S L, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. K H, M, W, vom 7.5.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.4.2007, Zl. VerkR96-5409-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 43,60 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG 1991

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über die nunmehrige Berufungswerberin das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW`s mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.5.2006, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (01.06.2006), das ist bis 15.06.2006, darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 17.04.2006 um 13.04 Uhr in Ohlsdorf, Ortsgebiet Kleinreith, L 1303, bei km 5,980, gelenkt hat.

Weiters haben Sie auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl Sie diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

218,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tage

Gemäß

134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Die Berufungswerberin bringt darin – anwaltlich vertreten – im Wesentlichen vor, dass sie wiederholt die Benennung von Zeugen angeboten und auch namhaft gemacht habe, ohne dass die Erstinstanz dem gefolgt wäre. Diese Zeugen hätten jedenfalls belegen können, dass sie zum Tatzeitpunkt keinesfalls das gegenständliche Fahrzeug gelenkt haben könne. Ferner bringt die Berufungswerberin vor, dass der Unrechtsgehalt des Verstoßes gegen § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht vom begangenen Grunddelikt abhängen könne. Sie hätte sämtliche, ihr zur Verfügung stehende Informationen im Verfahren abgegeben und an der Ermittlung des Sachverhaltes mitgewirkt. Sie vertritt die Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Unbescholtenheit mit einer Strafhöhe von maximal 100 Euro das Auslangen gefunden hätte werden können. Sie beantragte der Berufung stattzugeben, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben bzw. eine mildere Strafe festzusetzen oder von einer Strafe gänzlich abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden   (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG 1991).

 

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

5.1. Am 17.4.2006 um 13.04 Uhr wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Pkw, Kennzeichen, in Ohlsdorf, im Ortsgebiet Kleinreith, auf der L1303 bei km 5.980, in Fahrtrichtung Steyrermühl, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen wurde. Laut Anzeige vom 21.4.2006 wurde die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz – um 37 km/h überschritten.

 

Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Zusammenhang die Zulassungsbesitzerin des angezeigten Kfz.

 

Mit Schreiben der Bezirkhauptmannschaft Gmunden vom 30.5.2006, Zl. VerkR96-4823-2006 – als Tatortbehörde – wurde die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Kfz, Kennzeichen, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bekannt zu geben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 17.4.2006 um 13.04 Uhr gelenkt hat oder die Person zu nennen, welche die Auskunft erteilen kann.

 

Die Berufungswerberin erteilte in der Folge keine Auskunft und teilte der anfragenden Behörde lediglich mit, dass sie zu dem angegebenen Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Gatten bei einer Geburtstagsfeier eingeladen gewesen sei. Der angeführte Pkw mit dem Kennzeichen habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause befunden. Die Möglichkeit das Fahrzeug zu benützen, stehe nur Familienmitgliedern offen, die auch dazu berechtigt seien. Innerhalb des Familienverbandes habe jedoch eine Zuordnung des erhobenen Vorwurfes nicht getroffen werden können.

 

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG 1991 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, erließ die Wohnsitzbehörde der Berufungswerberin am 5.12.2006 zu Zl. VerkR96-5409-2006 eine Strafverfügung, mit welcher der Berufungswerberin das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde. Dagegen erhob sie fristgerecht Einspruch.  

 

Der anzeigende Beamte GI D teilte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf Anfrage am 2.3.2007 mit, dass es sich bei der konkreten Messung des Pkw, Kennzeichen  sowohl bei der Einblendung der Tatzeit 17.4., 13.04 Uhr, auf dem Radarfoto um richtige Daten handelt.

 

In ihrer Äußerung vom 22.3.2007 hielt die Berufungswerberin unter anderem fest, dass aufgrund des vorliegenden Lichtbildes nach wie vor nicht geklärt werden könne, wer zum damaligen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Am 19.4.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5.2. In freier Beweiswürdigung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muss zugebilligt werden, dass er verlässliche Angaben über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern, Kennzeichen eines Fahrzeuges, Tatzeit und Tatort machen kann. Demgemäß stellt sowohl die entsprechende Anzeige vom 21.4.2006 inklusive Fotobeilage samt den relevanten Daten als auch die Stellungnahme des Meldungslegers vom 2.3.2007 objektive Beweise dafür dar, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  tatsächlich am 17.4.2006 um 13.04 Uhr in Ohlsdorf, Ortsgebiet Kleinreith, auf L 1303 bei km 5.980 in Fahrtrichtung Steyrermühl gelenkt wurde.

 

Auch nach der ständigen Rechtsprechung ist von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich – aufgrund ihrer Ausbildung –  über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen (Hengstschläger – Leeb,  AVG-Kommentar,  Rz 17  zu  § 45 AVG  (Seite 468); Leeb – Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek – Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens (2006), Seite 356 ff,  jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Insbesondere aufgrund des zugrundeliegenden Radarfotos, auf welchem die Tatzeit dokumentiert ist, steht beweisend fest, dass das auf die Berufungswerberin zugelassene Fahrzeug am 17.4.2006 um 13.04 Uhr gelenkt wurde.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. § 103 Abs.2 KFG 1967 regelt das Institut der Lenkerauskunft. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Als Inhalt der Auskunftserteilung sind zwei Möglichkeiten vorgesehen, nämlich primär die Bekanntgabe der Person, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. in weiterer Folge, falls diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht in der Lage ist, eine konkrete Person zu benennen, so wird er dadurch von seiner Verpflichtung nicht enthoben, vielmehr hat er entsprechende schriftliche Aufzeichnungen, wie beispielsweise ein Fahrtenbuch zu führen, um die verlangte Auskunft an die anfragende Behörde erteilen zu können.

 

An die Lenkerauskunft sind damit strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht unter anderem verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 8.5.1979, 1622/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117), durch eine verspätete Auskunft bzw. durch die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den Personenkraftwagen zur Tatzeit gelenkt hat (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).

 

Anlass für die gegenständliche Lenkeranfrage war die am 17.4.2006 um 13.04 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen  in Ohlsdorf, Ortsgebiet Kleinreith, auf L1303 bei km 5.980 in Fahrtrichtung Steyrermühl begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Es ist im Gegenstand unbestritten, dass die Berufungswerberin die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Die Mitteilung auf das entsprechende Auskunftsersuchen der anfragenden Behörde, innerhalb der Familienmitglieder, welche zum Lenken dieses Fahrzeuges berechtigt seien, habe keine Zuordnung vorgenommen werden können, entspricht nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht. Die Äußerung der Berufungswerberin entsprach jedoch inhaltlich nicht den Kriterien des § 103 Abs.2 KFG 1967. Ihre Mitteilung vom 14.6.2006 ist damit einer Nichterteilung der Lenkerauskunft gleichzuhalten.

 

Die Berufungswerberin hätte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Anfrage den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mit Namen und Adresse für den angefragten Zeitpunkt bekanntgeben müssen bzw. wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen zum Beweis dafür, dass sie selbst zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe, erübrigten sich, da Gegenstand des Verfahrens nicht die Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs.2 StVO 1960) durch die Berufungswerberin, sondern das Nichterteilen der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967, darstellt. Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung – unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung – und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft – zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 – verwirklicht.

 

Die Berufungswerberin kam dem Auskunftsverlangen nicht nach – sie hat somit ihre kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen. Der Tatbestand ist damit erfüllt und sie hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG 1991 (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 wird zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen. Die Berufungswerberin hat den zur Last gelegten Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. 

 

7. Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. 

 

7.2. Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

 

Die Berufungswerberin war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihr dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin – monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für zwei studierende Kinder – ist die verhängte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und sie künftighin zur Erteilung von Lenkerauskünften zu verhalten. Auch der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  K e i  n b e r g e r

 

 

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