Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162321/4/Fra/RSt

Linz, 12.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau K B, P,  W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.6.2007, VerkR96-11270-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 u. § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 7.9.2006, VerkR96-11270-2006, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 7.6.2006 durch Hinterlegung beim Postamt 1130 Wien zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 22.6.2007 um 19.23 Uhr per Fax eingebracht.

 

3.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 21.6.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 22.6.2007 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der Bw wurde mit hg. Schreiben vom 13. August 2007, VwSen-162321/2/Fra/RSt, die offensichtlich verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 20.8.2007 durch Hinterlegung beim Postamt 1130 Wien zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens der Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben – auch die Bw behauptet einen solchen nicht – ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt (7.6.2007) auszugehen, woraus die verspätete Einbringung des Rechtsmittels und die spruchgemäße Entscheidung resultiert.

 

Da das Rechtsmittel zurückzuweisen war, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4. Für das Verfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 20.03.2009, Zl.: 2008/02/0139-5

 

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