Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162343/12/Fra/Sta

Linz, 10.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau E B, L S, M, vertreten durch die  W, H, T & Pr, Rechtsanwälte OEG, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Mai 2007, VerkR96-7082-2006Be, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a  Straßenverkehrsordnung 1960  (StVO 1960),  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit
300 Euro neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

II.                   Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungs­senat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (30 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil sie am 19.8.2006 um 17.15 Uhr den Pkw mit dem Kz. ... (D) auf der A8 Innkreisautobahn beim km 11,500 im Gemeindegebiet von Marchtrenk gelenkt hat, wobei sie die durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindig­keit) von 100 km/h" überschritten hat (gefahrene Geschwindigkeit: 153 km/h).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bw schränkt im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ihr Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für sie besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Konkrete nachteilige Folgen der Übertretung sind ebenso nicht evident. Bei der Strafbemessung wurde weiters auf die mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Nettoeinkommen: 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Die Strafe ist sohin unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Überlegungen. Im Hinblick auf das gravierende Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um ca. 50 %) auf der Autobahn, ist von einem erheblichen Unrechts- und dadurch indizierten Schuldgehalt auszugehen. Die Anwendung des § 20 und § 21 VStG – wie von der Bw beantragt – scheidet sohin mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraus­setzungen aus.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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